{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:0419.90PR2335.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"90 PR","decided":"2016-04-19","aktenzeichen":"90 PR 2335","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird die Anmeldung vom 01.03.2016, UR.-Nr. ### des Notars T, kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nAngemeldet wurde das Ausscheiden des namensgebenden Partners Herrn Dr. I unter Fortführung des Namens der Partnerschaft mit dessen Einwilligung.\n\nDie Anmeldung wurde mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 08.03.2016 beanstandet.\n\nHinsichtlich der Fortführung des Namens der Partnerschaft nach dem Ausscheiden des namensgebenden Partners Herrn Dr. I bestehen Bedenken hinsichtlich der Weiterführung des Doktortitels, nachdem kein Partner mehr einen solchen Titel führt.\n\nGemäß §§ 2 Abs. 2 PartGG, 18 Abs. 2 HGB darf der Name der Partnerschaft keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.\n\nDer BGH hat im Urteil vom 10.11.1969, II ZR 273/67, ausgeführt, dass dem Träger des akademischen Doktortitels in der breiten Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht wird. Dabei kommt es darauf an, ob der Doktortitel für die angesprochenen Kreise verkehrswesentlich ist. Bei einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Verkehrswesentlichkeit nach hiesiger Auffassung zu bejahen. Nicht promovierte Partner erfahren daher ungerechtfertigt einen Vorteil, der ihnen persönlich nicht zukommt.\n\nDie Fortführung des Doktortitels im Namen der Partnerschaft ist daher zur Irreführung geeignet.\n\nDer BGH hat inzwischen mehrfach, so etwa in den Urteilen vom 24.10.1991, I ZR 271/89 und vom 02.10.1997, I ZR 105/95, deutlich an seiner Auffassung festgehalten.\n\nDer Verweis auf die Liberalisierung des Namens- und Firmenrechts überzeugt nicht.\n\nWeder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum sind Abweichungen zur bislang vertretenen Auffassung des BGH erkennbar (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2008, 2 Wx 5/08).\n\nZuletzt ist gerade das Festhalten an der Anmeldung der Namensfortführung unter Beibehaltung des Doktortitels ein deutliches Indiz für die Bedeutung und Verkehrswesentlichkeit des akademischen Titels für die Partnerschaft.\n\nDa eine Behebung der in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandung nicht fristgemäß erfolgt ist, war die Anmeldung kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\n\nDie Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-04-19/90-pr-2335","cited_norms":[{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-04-19/90-pr-2335","retrieved":"2026-10-28 16:04:24.856553+00:00"},"card":{"id":"ag-essen/2016-04-19/90-pr-2335","court":"AG Essen","court_id":"ag-essen","court_as_stated":"Amtsgericht Essen","panel":"90 PR","date":"2016-04-19","dockets":["90 PR 2335"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:0419.90PR2335.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:0419.90PR2335.00"},"cite_as":"AG Essen, Beschluss vom 19.04.2016 – 90 PR 2335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-04-19/90-pr-2335","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"wird die Anmeldung vom 01.03.2016, UR.-Nr. ### des Notars T, kostenpflichtig zurückgewiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PartGG/2","law":"PartGG","abbreviation":"PartGG","ref":"2","label":"§ 2 PartGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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