{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2016/109_F_20_16_Anerkenntnisurteil_20160419","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:0419.109F20.16.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"109 F","decided":"2016-04-19","aktenzeichen":"109 F 20/16","doktyp":"Anerkenntnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 13.01. 2016 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Antrag des Antragstellers ist zurückzuweisen, da dieser mutwillig ist.\n\nDie Mutwilligkeit ist allein deswegen gegeben, weil die Kindesmutter als insoweit gesetzliche Vertreterin des Antragstellers, die Beistandschaft beim Jugendamt der Stadt Essen beendet hat.\n\nDenn erst hierdurch ist es erforderlich gewesen, mögliche Unterhaltsansprüche mittels eines Rechtsanwaltes durchzusetzen. Bei fortlaufender Beistandschaft wäre dies gemäß § 114 Abs. 3 FamFG jedoch nicht erforderlich gewesen.\n\nDarüber hinaus war es auch voreilig und damit mutwillig, trotz des entsprechenden Schreibens der Rechtsanwältin des Antragsgegners vom 15.01.2016 sofort und unmittelbar das Verfahren einzuleiten.\n\nJeder Beteiligte, der ein Gerichtsverfahren selber finanzieren müsste, hätte jedenfalls noch abgewartet.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.\n\nDies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.\n\nSoweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht ausschließlich\n\n1. die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder\n\n2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.\n\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Familiengericht, Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht, Familiengericht, Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-04-19/109-f-20-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-04-19/109-f-20-16","retrieved":"2026-10-28 16:04:24.780167+00:00"},"card":{"id":"ag-essen/2016-04-19/109-f-20-16","court":"AG Essen","court_id":"ag-essen","court_as_stated":"Amtsgericht Essen","panel":"109 F","date":"2016-04-19","dockets":["109 F 20/16"],"decision_type":"Anerkenntnisurteil","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:0419.109F20.16.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2016/109_F_20_16_Anerkenntnisurteil_20160419","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:0419.109F20.16.00"},"cite_as":"AG Essen, Anerkenntnisurteil vom 19.04.2016 – 109 F 20/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-04-19/109-f-20-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 13.01. 2016 wird zurückgewiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/114","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"114","label":"§ 114 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:04:24.780167+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}