{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2016/HRA_3901_Beschluss_20160128","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:0128.HRA3901.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"HRA","decided":"2016-01-28","aktenzeichen":"HRA 3901","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Beschwerde vom 26.01.16 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 21.01.16 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\nGründe:\n\nEs wurde ein Inhaberwechsel, eine Firmenänderung und die Eintragung eines Haftungsausschlusses zum Handelsregister angemeldet.\n\nEin Haftungsausschluss nach § 25 HGB kann nur bei einer Firmenfortführung eingetragen werden kann.\n\nDies steht aber im Widerspruch zur Anmeldung, da dort eindeutig eine Firmenänderung eingetragen werden soll, obwohl im Text von einer Firmenfortführung gesprochen wird.\n\nDie Voraussetzungen gem. § 25 Abs.1 Satz 1 HGB für die Eintragung eines Haftungsausschlusses liegen nicht vor.\n\nDemnach müsste zunächst die Erwerberin Frau I die Firma fortgeführt haben. Dabei spricht der § 25 Abs.1 Satz 1 HGB lediglich davon, dass es zulässig ist, im Rahmen der Firmenfortführung einen Nachfolgezusatz beizufügen. Im Rahmen der Rechtsprechung wurde darüber hinaus der Grundsatz der Klangbildidentität entwickelt. Nach diesem Grundsatz ist über die gesetzliche Möglichkeit des Nachfolgezusatzes hinaus von einer Firmenfortführung auszugehen, wenn das Publikum und die Geschäftspartner die Firma trotz eventueller Veränderungen noch mit der alten Firma identifizieren. Es kommt entscheidend darauf an, dass die prägenden Ergänzungen beibehalten werden, sodass zwischen der bisherigen und der neuen Firma Klangbildidentität herrschen.\n\nDer prägende Bestandteil der Firma ist die Bezeichnung „M-Apotheke Apothekerin N“ ist. Es stellt der in der Firma enthaltene Name der Inhaberin den prägenden Bestandteil dar. Erst durch diesen Zusatz wird die Firma im Rechtsverkehr individualisiert und den Geschäftspartnern bzw. dem Publikum verdeutlicht mit wem die Geschäftsbeziehungen eingegangen werden.\n\nSomit besteht keine Klangbildidentität und die Firma wurde über die Möglichkeiten des §25 Abs.1 Satz1 HGB verändert, so dass eine Firmenänderung und keine Firmenfortführung vorliegt. Demnach kann ein Haftungsausschluss nicht eingetragen werden.\n\nAuf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.07.2007 - I-3 Wx 153-07- wird hingewiesen.\n\nDa ein Haftungsausschluss nur bei einer Firmenfortführung und nicht bei einer Firmenänderung eingetragen werden kann, kann die Anmeldung dauerhaft nicht vollzogen werden.\n\nDeshalb wurde um Rücknahme der Anmeldung gebeten.\n\nDer Verfahrensbevollmächtigte hat die Anmeldung nicht zurückgenommen.\n\nStattdessen wurde Rechtsprechung zitiert, die den angemeldeten Haftungsausschluss als zulässig erachtet.\n\nDie dort angeführten Rechtsauffassungen überzeugen hier nicht.\n\nEs muss doch überhaupt nicht auf Begriffe wie einen „ prägenden Teil“ zurückgegriffen werden, wenn man die gegebene Gesetzeslage einfach anwendet.\n\nDie Firmierung lautet hier eindeutig „M-Apotheke Apothekerin N e.K.“.\n\nEs stellt der in der Firma enthaltene Name der Inhaberin den prägenden Bestandteil dar.\n\nEs wäre ja ohne weitere möglich, die Firmierung durch die jetzige Inhaberin abzuändern und danach einen Haftungsausschluss und eine gleichzeitige Firmenfortführung anzumelden.\n\nAus vorgenannten Gründen war die Anmeldung zurückzuweisen und der Beschwerde nicht abzuhelfen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-01-28/hra-3901","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-01-28/hra-3901","retrieved":"2026-10-28 16:03:58.354334+00:00"},"card":{"id":"ag-essen/2016-01-28/hra-3901","court":"AG Essen","court_id":"ag-essen","court_as_stated":"Amtsgericht Essen","panel":"HRA","date":"2016-01-28","dockets":["HRA 3901"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:0128.HRA3901.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2016/HRA_3901_Beschluss_20160128","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:0128.HRA3901.00"},"cite_as":"AG Essen, Beschluss vom 28.01.2016 – HRA 3901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-01-28/hra-3901","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"wird der Beschwerde vom 26.01.16 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 21.01.16 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"HGB/25","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"25","label":"§ 25 HGB","mentions":4}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:03:58.354334+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}