{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2015:0826.135C234.14.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"135 C","decided":"2015-08-26","aktenzeichen":"135 C 234/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 285, 40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. 6. 2014 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe aufgrund des Verkehrsunfalles am 20.3.2013 aus abgetretenem Recht.\n\nKann der Geschädigte wegen eines schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen, hat ihm der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Preis verlangen kann (BGH Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: VI ZR 164/07).\n\nDaraus ergibt sich, dass der Geschädigte grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erstattung des Normaltarifs für den örtlich relevanten Markt verlangen kann. Diesen Normaltarif kann das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen. Hierbei können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Einwendungen gegen die jeweiligen Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil  vom 11.03.2008, Aktenzeichen: VI ZR 164/07). Grundsätzlich ist der Tatrichter weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Preisspiegel zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen: VI ZR 300/09). In der Praxis werden sowohl gegen die beiden gängigsten Markterkundigungslisten, also sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch gegen die Fraunhofer-Liste Bedenken erhoben. Dessen ungeachtet finden beide Listen in der Rechtsanwendung Fürsprecher und werden in unterschiedlichen Entscheidungen jeweils angewandt.\n\nUm eine Ausgleichung der jeweiligen Vor- und Nachteile beider Erhebungen zu erzielen, sieht das Gericht es als sachgerecht an, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins mit Hilfe des arithmetischen Mittels auf den Angaben zum Normaltarif aus der Schwacke-Liste einerseits und aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel andererseits zu berechnen.\n\nDie grundsätzliche Eignung dieser vorgenannten Listen – insbesondere der Schwacke-Liste - sieht das Gericht auch durch den Vortrag der Beklagten nicht als erschüttert an. Zwar hat die Beklagte Vergleichsangebote aus dem Internet vorgelegt, welche Fahrzeuge zu einem deutlich günstigeren Mietpreis als dem der Schwacke-Liste anbieten. Eines der Vergleichsangebote bezieht sich hierbei auch auf den hier im Streit stehenden Zeitraum. Allerdings ist die Klassenzugehörigkeit der Wagen nicht erkennbar und insbesondere die tatsächliche Verfügbarkeit der Wagen weder aus den Angeboten ersichtlich, noch sonst unter Beweis gestellt.\n\nZur Berechnung des Normaltarifs hält es das Gericht für sachgerecht unter Zugrundelegung der längsten in Frage kommenden Pauschale den jeweiligen Tagesmietpreis zu errechnen und diesen mit der Anzahl der tatsächlich angefallenen Miettage zu multiplizieren (so auch OLG Hamm vom 20.07.2011, Aktenzeichen: 13 U 108/10). Insoweit ist der Gesamtmietpreis nicht mehr durch Addition der jeweiligen Tages- bzw. Wochenpauschalen zu berechnen. Denn aus den vorgenannten Tabellen ergibt sich, dass der Tagesmietpreis günstiger wird, je länger die Mietdauer währt. Deshalb muss der günstigere Preis erst recht auf eine die Zeitdauer von einer Woche überschreitenden Mietdauer Auswirkungen haben, zumal die fixen Verwaltungskosten in Relation auf die Mietdauer pro Tag immer geringer werden.\n\nDas Gericht berechnet die zu erstattenden Mietwagenkosten unter Zugrundelegung der Schwacke- und Fraunhofer Tabellen für das Jahr 2013.\n\nIm Einzelnen ergeben sich für eine Mietdauer von 6 Tagen im Postleitzahlengebiet 478 für die Mietwagengruppe 3 folgende Berechnungen:\n\nNach der Schwacke Tabelle\n\n3-Tages-Pauschale 327,04 Euro : 3 x 6 =               654,08 Euro.\n\nNach der Fraunhofer Tabelle\n\n5-Tagespauschale 252,04 Euro : 5 x 6 =               302,45 Euro.\n\nSumme : 2 =               478, 26 Euro.\n\nDa der Kläger ein klassenhöheres Fahrzeug angemietet hat, war ein Abzug aufgrund ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10% vorzunehmen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 430, 43 EUR ergibt.\n\nWeiter kann die Klägerin die Kosten für die von der Geschädigten vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung auf 250,00 EUR Selbstbeteiligung in Höhe von 122,04 EUR beanspruchen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nunmehr auch die Schwacke-Liste die Kasko-Versicherung in die Endpreise bereits einbezieht. Dies ergibt sich aus dem Editorial der Schwacke-Liste. Entsprechend waren schon immer die Haftungsbeschränkungen in den von der Fraunhofer Liste ermittelten Endpreisen enthalten. Auch dies ergibt sich aus den Ausführungen unter 2.2.2 „Elemente der Methodik“ unter Punkt „Preiskriterien und Angaben“ des Fraunhofer Preisspiegels. Ein darüber hinausgehender Aufschlag nach der Schwacke-Liste ist demnach nur noch vorzunehmen, wenn die Haftungsreduzierung und der hiermit verbundene Selbstbehalt weiter reduziert wurde. Dies ist hier der Fall.\n\nFerner sind erstattungsfähig die Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 81,60 EUR, nachdem die Klägerin auf die Rüge der Beklagten substantiiert vorgetragen hat, dass das Mietfahrzeug auch von der Zeugin A, welche im Mietvertrag als 2. Fahrer aufgeführt ist, im gleichen Umfang wie durch den Geschädigten genutzt wurde.\n\nDagegen sind die Zustell- und Abholkosten in Höhe von je 26,68 nicht erstattungsfähig. Diese sind in der Rechnung nicht aufgeführt. Es ist damit nicht ersichtlich, dass solche Kosten überhaupt angefallen sind.\n\nDie Kosten des Navigationsgerätes werden durch die Klägerin nicht weiter verfolgt.\n\nAuf den so zu errechnenden Betrag von 634, 07 EUR hat die Beklagte bereits 348,67 Euro gezahlt. Die Differenz entspricht dem ausgeurteilten Betrag in Höhe von 285,40 EUR. .\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 396,12 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2015-08-26/135-c-234-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2015-08-26/135-c-234-14","retrieved":"2026-10-28 16:03:18.252834+00:00"},"card":{"id":"ag-essen/2015-08-26/135-c-234-14","court":"AG Essen","court_id":"ag-essen","court_as_stated":"Amtsgericht Essen","panel":"135 C","date":"2015-08-26","dockets":["135 C 234/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2015:0826.135C234.14.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGE1:2015:0826.135C234.14.00"},"cite_as":"AG Essen, Urteil vom 26.08.2015 – 135 C 234/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2015-08-26/135-c-234-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 285, 40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. 6. 2014 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/313a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313a","label":"§ 313a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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