{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2012/135_C_98_12_Urteil_20121220","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2012:1220.135C98.12.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"Essen","decided":"2012-12-20","aktenzeichen":"135 C 98/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 45,-- € an die Klägerin zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsosten in Höhe von 45,-- € aufgrund der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte auf Erstattung der Entgeltfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmerin der Klägerin.\n\nDie Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt, § 249 Randnummer 57 m.w.N.). Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (Palandt a.a.O.).\n\nDer vorliegende Fall war nicht derart einfach gelagert, dass schon allein deswegen eine Beiziehung eines Rechtsbeistandes nicht erforderlich. Denn es ging um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung der Entgeltfortzahlungsansprüche. Hiermit verbunden war – wie sich auch aus der Rückfrage der Beklagten vom 9. Februar 2012 ergibt - auch die Frage, ob Erstattungsansprüche gegen die Krankenkasse bestanden. Dieser Sachverhalt kann nicht mehr als einfach gelagert bezeichnet werden. Hinzukommt, dass die Klägerin als Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes nicht hauptsächlich mit der Rückabwicklung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen beschäftigt ist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Absatz 3 ZPO.\n\nHinsichtlich der ursprünglichen Hauptforderung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, so dass sie diesbezüglich die Kosten zu tragen hat. Da nach Klagerücknahme nur noch die Nebenforderungen geltend gemacht wurden, waren diese in die Kostenquote mit einzubeziehen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.\n\nStreitwert: Bis 300,-- €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2012-12-20/135-c-98-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2012-12-20/135-c-98-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:44.504576+00:00"},"card":{"id":"ag-essen/2012-12-20/135-c-98-12","court":"AG Essen","court_id":"ag-essen","court_as_stated":"Amtsgericht Essen","panel":"Essen","date":"2012-12-20","dockets":["135 C 98/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2012:1220.135C98.12.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2012/135_C_98_12_Urteil_20121220","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2012:1220.135C98.12.00"},"cite_as":"AG Essen, Urteil vom 20.12.2012 – 135 C 98/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2012-12-20/135-c-98-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 45,-- € an die Klägerin zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/313a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313a","label":"§ 313a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:00:44.504576+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}