{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2011/106_F_47_11_Beschluss_20110323","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2011:0323.106F47.11.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"106 F","decided":"2011-03-23","aktenzeichen":"106 F 47/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Antrag der Antragstellerin R auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 24.02.2011 zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nDie Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.\n\nDie Antragstellerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Nach den Vergleichsgrundlagen verfügt sie über folgende Einkünfte:\n\nfiktives Nettoeinkommen                                                                                                           900,00 Euro\n\nWohnwert                                                                                                                                + 550,00 Euro\n\nUnterhalt                                                                                                                                 + 674,46 Euro\n\nzus.                                                                                                                                         2.124,46 Euro\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau ohne die Heirat ein höheres Einkommen hätte.\n\nAuch hat die Antragstellerin nichts zu einer Rückforderung des PKW Nissan (Wert 2007 25.000 Euro) unternommen, aus dessen Verkauf und Kauf eines günstigeren Kfz. sie die Kosten tragen könnte. Dies oblag ihr schon vor 2 Jahren, was damals vom OLG als nicht kurzfristig möglich angesehen wurde (Bl. 75 106 F 185/08).\n\nInzwischen hatte sie genug Zeit dafür.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2011-03-23/106-f-47-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2011-03-23/106-f-47-11","retrieved":"2026-10-28 15:59:43.283612+00:00"},"card":{"id":"ag-essen/2011-03-23/106-f-47-11","court":"AG Essen","court_id":"ag-essen","court_as_stated":"Amtsgericht Essen","panel":"106 F","date":"2011-03-23","dockets":["106 F 47/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2011:0323.106F47.11.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2011/106_F_47_11_Beschluss_20110323","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2011:0323.106F47.11.00"},"cite_as":"AG Essen, Beschluss vom 23.03.2011 – 106 F 47/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2011-03-23/106-f-47-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"wird der Antrag der Antragstellerin R auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 24.02.2011 zurückgewiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/76","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"76","label":"§ 76 FamFG","mentions":1},{"id":"ZPO/115","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"115","label":"§ 115 ZPO","mentions":1},{"id":"FamFG/113","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"113","label":"§ 113 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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