{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2009:0727.164IN119.08.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"Abt. 164","decided":"2009-07-27","aktenzeichen":"164 IN 119/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Gläubigerin X1 vom 25.05.2009, einen Sonderinsolvenzverwalter für die von ihr näher beschriebenen Aufgabenkreise zu bestellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDie Erklärung im Schriftsatz vom 07.07.2009, die Antragsbegründung hilfsweise als Anregung zu verstehen, eine Sonderinsolvenzverwaltung anzuordnen, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet, weil die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Verfahren keinen Anlass geben, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.\n\nIn dieser Sache ist ein Berichtigungsbeschluss vom 17.08.2009 erlassen worden. \n\nGründe:\n\nNach den Vorstellungen der Gläubigerin soll für die folgenden Aufgabenkreise ein Sonderinsolvenzverwalter\nbestellt werden:\n\n1. Vertretung der Schuldnerin gegenüber der ebenfalls von Herrn Dr. C vertretenden JX GmbH, Klärung des\nCash-Pools, Rückforderung überzahlter Provisionen;\n\n2. Übernahme des Treuhandkontos bei der ### zu Konto-Nr. ... ;\n\n3. Prüfung evtl. Schadenersatzansprüche der Insolvenzgläubiger gegen Herrn Dr. C gem. § 290\nInsO.\n\nZur näheren Begründung wird ausgeführt, es widerspräche den Interessen der J GmbH wenn der\nInsolvenzverwalter gleichzeitig die Interessen der JX GmbH vertrete. Zwischen der Schuldnerin und der JX GmbH bestehe\nein Depotvertrag vom 31.10.2005. Ausweislich dieses Depotvertrages werde ein Depot seitens der JX GmbH an den von der\nSchuldnerin gewünschten Standorten mit den von der Schuldnerin gewünschten Artikeln, Mengen- und\nWarenausstellungsmerkmalen eingerichtet. Die Depot-Waren stünden bis zum Verkauf durch die Schuldnerin im Eigentum\ndes Lieferanten. Die Schuldnerin verkaufe die Depot-Ware im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Wesentliche\nElemente des Depot-Vertrages seien: \n\na. Unmittelbar vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über die Depot-Ware zwischen der Schuldnerin und einem Kunden,\nkomme ein Kaufvertrag zwischen der Schuldnerin und dem Lieferanten zustande;\n\nb. die Versicherung der Depot-Ware sei gem. § 3 Ziff. 2 des Vertrages von der Schuldnerin zu übernehmen;\n\nc. das Vertragsverhältnis sei mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündbar;\n\nd. die gesamte Abwicklung, Bestellung und Einlagerung der Waren erfolge ausschließlich durch die Schuldnerin;\n\ne. die Schuldnerin leiste eine Provision von 7,5 % auf den Umsatz zu Netto – Einkaufspreisen, .... .\n\nAngesichts dieser Umstände, dass nämlich die gesamte Abwicklung der Warenlieferung, die Abrechnung und die\nLagerhaltung und die Versicherung durch die Schuldnerin selbst erfolgten, sei eine Provision von 7,5 % des\nNetto-Einkaufspreises völlig unangemessen. Das einzige Risiko der JX GmbH sei das Risiko der Inventurdifferenzen\ngem. § 8 Ziff. 3 des Depot-Vertrages. Die Inventurdifferenzen betrügen im Durchschnitt 0,68 bzw. 0,62 %. Dies\nzeige, dass eine Provision von 7,5 % des Einkaufswertes mehr als das 10–fache des Risikos betrage, das durch die\nProvision abgesichert werde.\n\nFerner habe zwischen beiden Gesellschaften ein Cash-Pool bestanden; die Regelungen hierüber seien offensichtlich\nbislang ungeklärt. Nach den vorliegenden Informationen sei zu befürchten, dass auch weiterhin dieser Vertrag\nnicht gekündigt worden sei, sondern fortbestehe. \n\nEs hätte pflichtgemäßes Handeln des Insolvenzverwalters entsprochen, als erstes den Depot-Vertrag zu\nkündigen. Es hätte dann eine dem Inventurrisiko angemessene Provision vereinbart werden können oder die\nSchuldnerin hätte das Inventurrisiko voll übernommen. Die Provision wäre für die JX GmbH sodann\nentfallen, weil diese keine weiteren Leistungen erbracht hätte. \n\nIm Übrigen seien für die Absicht, das Geschäft der Schuldnerin zusammen mit dem Geschäft der JX\nGmbH zu veräußern, ein Interessenwiderstreit festzustellen. Nach den Mitteilungen des Verwalters solle die\nMarke der Schuldnerin an den Erwerber für ein Euro übergehen, für die Betriebs- und Geschäftsausstattung\nder Schuldnerin ein Kaufpreis von 1,25 Mio. € bezahlt werden und auf die JX GmbH ein Kaufpreis von mindestens 12,5\nMio. € entfallen. Die Vorräte würden abzüglich eines Rabatts von 25 % veräußert, bei einem\ngarantierten Einkaufswert von mindestens 50 Mio. €. \n\nZu monieren sei auch das ein Treuhandkonto bei der ### existiere, das für die Ablösung von Verbindlichkeiten\naus Lieferung und Leistung aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung genutzt werden solle. Angabegemäß\nsolle auf dem Konto sich ein Guthaben von ca. 11 Mio. € befinden. Aus dem Gutachten des Verwalters lasse sich\nentnehmen, dass dieses Konto ausschließlich für die Schuldnerin geführt werde und der Verwalter dort\nEinnahmen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftstätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren eingezahlt habe.\nMit diesem Konto wolle er jedoch Gläubiger aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung bezahlen, normale\nInsolvenzgläubiger also, die offensichtlich Leistungen erbracht hätten, die nicht im Wege von Bargeschäften\nvergütet worden seien. Diese Forderungen seien ohne Zweifel sämtlich Insolvenzforderungen und nicht priorisiert.\nIndem der Insolvenzverwalter beabsichtige, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diese Forderungen Zahlungen zu\nleisten, bevorzuge er diese Gläubiger vor anderen Insolvenzgläubigern, insbesondere solche, die ebenfalls in der\nPhase der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder davor Leistungen gleichwelcher Art für die Schuldnerin erbracht\nhätten, die diese entgegen genommen habe.\n\nAls schwacher vorläufiger Verwalter in der Eröffnungsphase hätte er entweder sich eine\nEinzelermächtigung des Insolvenzgerichts beschaffen müssen oder in den letzten Tagen vor der Eröffnung\nsich zum starken Verwalter bestellen lassen müssen.\n\nDurch die Einrichtung des Treuhandkontos habe der Verwalter jedoch gezeigt, dass er nach eigenem Gutdünken\nGläubiger befriedigen wolle. Das würde andere Gläubiger unangemessen benachteiligen. Deshalb sei es\nerforderlich, dass ein unabhängiger Verwalter diesen Sachverhalt prüfe und sodann dafür Sorge trage,\ndass Gläubiger der Schuldnerin nicht benachteiligt würden.\n\nLetztlich habe das Eröffnungsverfahren ungewöhnlich lange gedauert. Bereits nach drei Monaten hätte der\nVerwalter feststellen können, dass die Fortführung des Geschäfts der Schuldnerin ohne Aussicht auf Erfolg\nsei. Durch das lange Hinauszögern und unter Berücksichtigung der Geschäftsanfälle sei daher zu\nbefürchten, dass das Vermögen der Schuldnerin seit September 2008 beständig abnehme und im Ergebnis für\ndie Gläubiger keine Zugriffsmasse mehr verbleibe. Dies gelte umso mehr, als das der Insolvenzverwalter offensichtlich\nauch die Arbeitsverhältnisse aufrechterhalte, sodass weiterhin erhebliche Kosten aufliefen.\n\nZu den Ausführungen haben der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses, nämlich\ndie Herren G1, Herr S, Herr W, Herr M1, Herr A, Herr G und Herr M Stellung genommen.\n\nMit Ausnahme der Stellungnahme des Mitgliedes M stimmen in der Tendenz die Erklärungen der Ausschussmitglieder\nmit denen des Insolvenzverwalters überein. Um Wiederholungen insoweit zu vermeiden, wird deshalb überwiegend die\nStellungnahme des Verwalters wiedergegeben. \n\nDie modifizierten Erläuterungen des Mitgliedes M, der im Übrigen in dem Verfahren JX GmbH die Auffassung\nvertritt, diese Gesellschaft werde mit Blick auf den Depot-Vertrag und die spätere Vereinbarung, insbesondere was die\nHöhe der Provision angehe, benachteiligt, werden im Anschluss dargelegt. \n\nDer Verwalter verweist darauf, dass die Gläubigerin den Depot-Vertrag unvollständig zitiert habe. Es werde\nnämlich das Risiko der Inventurdifferenzen, der Abschriften auf unkurante Ware der saisonalen Abschriften sowie der\nDifferenzen aus Mehr- und Minderlieferungen abgegolten. Außerdem trage die JX GmbH das gesamte Preis- und Absatzrisiko\nhinsichtlich der Waren. Diesen Aspekt lasse die Gläubigerin unberücksichtigt. Ein solches Risiko realisiere sich\nzum Beispiel dann, wenn eine Ware nicht verkauft werde. In diesem Fall müsse die JX GmbH gleichwohl den Kaufpreis\ngegenüber ihrem Lieferanten bezahlen, könne aber keinen Gegenwert von der J GmbH beanspruchen. Der Depot-Vertrag\nsei konkret auf Vor- und Nachteile überprüft worden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine Beendigung\ndes Vertrages aus faktischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Sämtliche der äußerst zahlreichen\nLieferantenbeziehungen hätten zwischen den Lieferanten und der JX GmbH bestanden. Hätte man direkte\nLieferbeziehungen zwischen den Lieferanten und der Schuldnerin herstellen wollen, hätten sämtliche Verträge\nzwischen den Lieferanten und der Schuldnerin neu verhandelt und abgeschlossen werden müssen. Unabhängig von dem\nerheblichen bürokratischen Aufwand hätte dies in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin in den\nallermeisten Fällen zu erheblich verschlechterten Einkaufsbedingungen geführt bzw. wäre eine Belieferung\ngänzlich eingestellt worden, weil die Lieferanten erfahrungsgemäß Zwangslagen ihrer Kunden ausnützen.\nHinzugekommen wäre, dass die Schuldnerin die zuvor beschriebenen Risiken, welche bislang die JX GmbH trage, selbst\nhätte übernehmen müssen. Ferner habe der in den J-Kaufhäusern befindliche Warenbestand im Eigentum der\nJX GmbH gestanden. Eine buchhalterisch dringend erforderliche Abgrenzung der bestehenden und der dann durch die J GmbH\nerneut zu erwerbenden Ware wäre kaum möglich gewesen. Zudem hätte die Schuldnerin die vorhandenen, in den\nWarenhäusern ausliegenden Waren der JX GmbH ohne einen gültigen Depot-Vertrag über Nacht nicht mehr ihren\nKunden anbieten können und ihren Geschäftsbetrieb insoweit einstellen müssen. Im Ergebnis habe daher eine\nextreme Abhängigkeit der Schuldnerin von der JX GmbH bestanden, die allein über die aktuell vorhandene Ware\nverfügte und eine weitere Lieferung mit neuer Ware sicherstellen konnte. Die Fortsetzung des Depot-Vertrages sei\nfür die Schuldnerin von existenzieller Bedeutung gewesen. Auch die Provision von 7,5 % sei in Anbetracht dieser\nUmstände intensiv geprüft worden. Zu berücksichtigen seien gewesen, die zuvor beschriebenen erheblichen\nRisiken aus dem Depot-Vertrag. Die in dem Depot-Vertrag vorgesehene Provision entspreche dabei ungefähr der\nGrößenordnung, in der sich diese Risiken in der Vergangenheit realisiert hätten. Gerade das sei der Grund,\nwarum beide Gesellschaften – im Wissen um die Zustimmung ihrer Gesellschafter – die Provision in dieser\nHöhe in der Vergangenheit vereinbart hätten. Außerdem sei unter den besonderen Bedingungen eines\nInsolvenzverfahrens zu befürchten, dass zum Beispiel im Rahmen von Kaufhausschließungen Sonderabschreibungen\nhätten vorgenommen werden oder aufgrund des erhöhten Warendrucks der Mitbewerber überdurchschnittlich\nsaisonale Abschriften hätten gegeben werden müssen. Erfahrungsgemäß erhöhten sich in einer\nsolchen Situation auch die Inventurdifferenzen. Die Vorteile auf Seiten der Schuldnerin und die insoweit bestehenden\n\"Nachteile\" der JX GmbH seien jedoch auf der anderen Seite wieder auch für die JX GmbH dadurch ausgeglichen,\nweil auch die JX GmbH ein Interesse daran gehabt habe, ihren Warenbestand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr der\nSchuldnerin zu Einkaufspreisen zzgl. Provision zu verkaufen und nicht auf einen Schlag einer Fremdvermarktung\nzuzuführen, was in der Regel zu erheblichen Abschlägen geführt hätte. \n\nMit dem vorgenannten Fragenkomplex sei auch der vorläufige Gläubigerausschuss mehrfach befasst worden. Unter\ndamaliger Teilnahme des Rechtsvertreters der Gläubigerin seien die genannten Sachverhalte im Rahmen zweier Sitzungen\ntransparent gemacht und die Entscheidungsfindung dargelegt worden. Einwendungen seien von dem vorläufigen\nGläubigerausschuss nicht erhoben worden.\n\nDas von der Gläubigerin monierte Cash-Pool-System werde nicht praktiziert. Nach Bestellung zum vorläufigen\nInsolvenzverwalter seien sämtliche Zahlungsströme des schuldnerischen Unternehmens ausschließlich über\njeweils eingerichtete Anderkonten des vorläufigen Verwalters abgewickelt worden. Dabei seien für die Schuldnerin\nund für die JX GmbH selbstverständlich wie aus den Gutachten des Verwalters auch erkennbar für jede\nGesellschaft Konten eingerichtet worden. Die Zahlströme zwischen der Schuldnerin und der JX GmbH erfolgten seitdem\nentsprechend dem Depot-Vertrag nach Rechnungsstellung von Konto zu Konto. Ein wie auch immer geartetes Cash-Pooling finde\nnicht statt. Auch den Mitgliedern des Gläubigerausschusses sei dieser Umstand dargestellt worden. Die aufwendige\nAufarbeitung etwaiger gegenseitiger Ansprüche der beiden Gesellschaften aus der Zeit vor Stellung der\nInsolvenzanträge dauere derzeit noch an und werde von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer\nvollumfänglich überprüft. Eine entsprechende Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle, hier oder\ndort werde im Anschluss daran erfolgen und sollte im Rahmen dieser Forderungsprüfung das Erfordernis einer Bestellung\neines Sonderverwalters bestehen, würde der Insolvenzverwalter dies, wie bereits mit dem Gericht besprochen anzeigen.\n\nHinsichtlich der Befürchtung der Gläubigerin im Rahmen von Verkaufsverhandlungen der beiden Gesellschaften\nkönnte die Schuldnerin benachteiligt werden, weist der Verwalter u.a. insbesondere darauf hin, dass die\nzuständigen Gläubigergremien darüber zu entscheiden hätten. Der Verwalter könne insoweit\nnicht alleine beschließen. Von daher sei ein Interessenkonflikt im Ergebnis nicht ersichtlich. Zu dem von der\nGläubigerin problematisierten Treuhandkonto führt der Insolvenzverwalter aus, dass im Rahmen der Fortführung\ndes Geschäftsbetriebes der Schuldnerin während der Dauer der vorläufigen Insolvenz mit Zustimmung des\nvorläufigen Verwalters Verbindlichkeiten begründet worden seien, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des\nVerfahrens noch nicht vollständig bestimmend- und abrechenbar gewesen seien. Beispielhaft seien hier die Abrechnungen\nder erheblichen Anzahl von Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser) und Telekommunikationsanbieter zu nennen. Diese\nerstellten ihre Abrechnungen und Rechnungen regelmäßig erst nach dem jeweiligen Leistungszeitraum, vertrauten\naber darauf, dass ihre Lieferungen und Leistungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens auch dann noch\nbezahlt würden. Aus diesem Grunde sei, wie in Insolvenzeröffnungsverfahren üblich, ein Treuhandkonto\nbei der ### eingerichtet worden, von dem entsprechende Verbindlichkeiten nach Eröffnung des Verfahrens beglichen\nwerden konnten.\n\nVon dem Konto würden lediglich Forderungen berichtigt, die mit Zustimmung und unter Zusage durch den\nvorläufigen Verwalter begründet worden seien, weil sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes\nwährend des Eröffnungsverfahrens erforderlich und rechtlich zulässig gewesen seien. Eine Ungleichbehandlung\noder Benachteiligung von Gläubigern finde dadurch nicht statt. Die Gläubiger, die eine Zusage erhalten\nhätten, würden sämtlich gleich behandelt. Die von der Gläubigerin aufgezeigten anderen Varianten seien\nletztlich nicht zweckmäßig oder durchführbar gewesen. Eine Bestellung des vorläufigen Verwalters zum\nstarken Verwalter sei im Hinblick darauf, dass die Geschäftsführung der Schuldnerin ausgesprochen vertrauensvoll\nmitgearbeitet habe, nicht verhältnismäßig gewesen. \n\nDer Weg, Einzelermächtigungen bei dem Insolvenzgericht zu beantragen, sei in diesem Großverfahren von\nvornherein verbaut gewesen. Angesichts tausender nach Verfahrenseröffnung noch auszuführender Zahlungen sei diese\nMöglichkeit in Praxis nicht durchführbar gewesen. \n\nLetztlich ergebe sich wirtschaftlich für die Gläubiger hinsichtlich der verschiedenen Varianten kein\nUnterschied. In jeder Variante – ob Treuhand, Einzelermächtigung oder starke vorläufige Verwaltung –\nwürden die Zahlungen an die Lieferanten und Dienstleister erfolgen. Die betreffenden Mittel stünden den\nInsolvenzgläubigern so oder so im Rahmen einer Quotenauszahlung auf ihrer Insolvenzforderungen zur Verfügung.\nAuch dieser Sachverhalt sei Gegenstand der Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses insbesondere am\n07.04.2009 gewesen. Das Treuhandkonto werde im Übrigen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen\nBuchführung gegenüber dem Insolvenzgericht abgerechnet. Ein Sonderinsolvenzverwalter sei hierzu ebenfalls nicht\nerforderlich. \n\nInsgesamt ließen die Ausführungen der Gläubigerin eine sachliche Auseinandersetzung mit den\naufgeworfenen Fragen im Insolvenzverfahren vermissen, obwohl dem Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin als\nMitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses die erforderlichen Informationen vorliegen würden. Die von\nihm dargelegten Interessenkonflikte bestünden bei sachlicher Betrachtung nicht. Zudem sei der Gläubigerausschuss\nder Schuldnerin eng in alle entscheidenden Fragen eingebunden und wache insoweit zusätzlich über die Interessen\nder Gesamtgläubiger der Schuldnerin. \n\nDas Gläubigerausschussmitglied M nimmt im Schriftsatz vom 21.07.2009 ebenfalls Stellung und ist im Ergebnis\nder Auffassung der Gläubigerin, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen sei. Er verweist zunächst darauf,\ndass im Hinblick auf die Doppelbestellung für beide Gesellschaften der Interessenkonflikt vom Gericht und auch vom\nzukünftigen Verwalter als nicht entscheidend angesehen worden sei. Hiergegen sei auch zunächst nichts zu\nbeanstanden gewesen. \n\nEr verweist sodann jedoch auf die Stellungnahme des Verwalters zu den Überlegungen, aus welchen Gründen\ndie Provision von 7,5 % unbeanstandet geblieben worden sei, und dass gerade darin deutlich ein erheblicher Interessenkonflikt\nsichtbar geworden sei. Der Insolvenzverwalter habe nach seinen eigenen Angaben die Möglichkeit für eine\nNachverhandlung des Depotvertrages zu Gunsten der JX GmbH erkannt. Der Verwalter habe es unterlassen, diesen\nInteressenkonflikt dem Gericht anzuzeigen.\n\nDie vom Verwalter in dieser Stellungnahme angeführten weiteren Argumente zu Gunsten der JX GmbH werden von\nHerrn M nicht erwähnt. Vielmehr nimmt Herr M sodann Bezug auf die Verwertungsvereinbarung im Juni 2009, die zu\neiner Aufhebung des Depot-Vertrages geführt hat. \n\n- Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Herr M in dem Insolvenzverfahren der JX GmbH den Antrag gestellt hat, einen\nSonderinsolvenzverwalter zu bestellen, weil er dort die Auffassung vertritt, die JX GmbH sei Aufgrund dieser Vereinbarung\nschlechter gestellt worden.\n\nHinsichtlich des Treuhandkontos wird von Herrn M auf die nicht eindeutige Rechtsprechung hingewiesen. Er schlägt\nvor, das Gericht solle anordnen, die verbliebenen Treuhandgelder vorerst nicht an die Gläubiger auszuzahlen, sondern\nbis zur endgültigen Klärung der Rechtsfragen auf einem verzinsten Anderkonto zu belassen. Dies dürfte auch\nim Sinne des Insolvenzverwalters sein. \n\nHinsichtlich evtl. Schadenersatzansprüche wegen der Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist Herr M\nder Auffassung, das insoweit die Gläubigerin auf die Rechte nach § 75 InsO bzw. auf die individuelle\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen als Einzelschaden zu verweisen sei.\n\nAuf die Stellungnahmen des Verwalters und der Gläubigerausschussmitglieder, mit Ausnahme der Stellungnahme des\nMitglieds M, ist die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 23.07.2009 nochmals eingegangen. Sie verbleibt bei ihren\nAusführungen, insbesondere zum Depot-Vertrag und zum Treuhandkonto. Ferner verweist sie auf die nach ihrer Auffassung\nnachteiligen Umstände bei dem aktuellen Auszug der Verwaltungszentral von F nach H.\n\nEine rechtzeitige Verständigung mit der Grundstückseigentümerin sei möglich gewesen. Nunmehr\nmüsste eine Schadensersatzklage erhoben werden im Hinblick auf die durch den Umzug verursachten Schäden.\nAußerdem seien im Rahmen der Schließung der Filialen Vandalismusschäden entstanden, die nun in naher Zukunft\ngeltend gemacht würden. \n\nDer von der Gläubigerin gestellte Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters war als unzulässig\nzurückzuweisen. \n\nMit Beschluss vom 05.02.2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem einzelnen Insolvenzgläubiger des\nGemeinschuldners kein Recht zusteht, einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht\nzu stellen, BGH, NZI 2009, 238f. Ein Antragsrecht des einzelnen Insolvenzgläubigers besteht nach dieser Entscheidung\nselbst dann nicht, wenn es um die Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs auf Ersatz eines Gesamtschadens zu Gunsten\nder Insolvenzmasse geht. Dem einzelnen Insolvenzgläubiger sei zuzumuten, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens\nabzuwarten, um danach selbst Ansprüche gegen den früheren Verwalter geltend zu machen. \n\nDer Gläubigerin verbleibt unabhängig von der vorliegenden Entscheidung jedoch weiterhin die Möglichkeit\nüber den Gläubigerausschuss Maßnahmen zu initiieren, von denen sie meint, dass diese gerechtfertigt seien.\n\nAndererseits besteht für das Insolvenzgericht die Aufsichtspflicht gem. § 58 InsO, sodass Informationen von\nGläubigern oder Anregungen aus diesem Kreis zu berücksichtigen sind und – falls notwendig – zu\nentsprechenden Maßnahmen zu führen haben. Dabei ist im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen, ob ein\nGläubigerausschuss bestellt ist oder nicht. Der Umfang der Aufsichtspflicht des Gerichts wird bei dieser Sachlage\nkontrovers diskutiert. \n\nJedenfalls führt die Bestellung nicht zu der Konsequenz, dass die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts dadurch\naufgehoben wird. Regelmäßig reduziert sie sich in den Fällen auf die Frage, ob der Gläubigerausschuss\nMaßnahmen des Verwalters gebilligt hat oder nicht. Dies trifft vor allem für solche Handlungen des Verwalters zu,\nderen Rechtmäßigkeit allenfalls unter dem Aspekt der Insolvenzzweckwidrigkeit in Frage steht. Hier muss sich das\nInsolvenzgericht vielfach auf die im Einzelfall größere Sachkunde des Gläubigerausschusses verlassen\nkönnen. Auch in möglichen anderen Fällen ist es durchaus sachgemäß, wenn das Insolvenzgericht\nsich in gewissem Umfang auf die Arbeit des Gläubigerausschusses verlässt, der regelmäßig kompetenter\n– da sachnäher – als das Gericht die Arbeit des Verwalters begleitet, Kübler/Prütting/Borg,\nKommentar zur InsO, § 58 Rdnr. 8 (Lüke). \n\nEs stellt sich demzufolge die Frage, ob die von der Gläubigerin vorgetragenen Umstände diesen \"gewissen\nUmfang\" überschreiten. Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters und der überwiegenden Zahl der\nGläubigerausschussmitglieder sowie nach den Reaktionen/Abstimmungen in den Gläubigerausschuss- Versammlungen\nist dies nicht der Fall.\n\nDie Ausführungen des Verwalters zur Übernahme des bei der Insolvenzeröffnung bestehenden Depot-Vertrages\nsind nachvollziehbar und im Vergleich zu den Erläuterungen der Gläubigerin allenfalls zu der Feststellung\ngeeignet, dass es unterschiedlicher Auffassung gibt zur Verhältnismäßigkeit. Der Gläubigerausschuss\njedenfalls hat insoweit keine Bedenken erhoben. Offenbar waren die Argumente des Verwalters in den Berichten und in den\nVersammlungen überzeugend. \n\nJedenfalls besteht insoweit keine Veranlassung, über diesen Rahmen hinaus die Prüfung durch einen\nSonderinsolvenzverwalter zu veranlassen. Zu monieren wäre allenfalls die Vertragsübernahme nur dann, wenn\n– wie die Gläubigerin meint – der Geschäftsbetrieb innerhalb kürzester Zeit, maximal nach\ndrei Monaten, hätte eingestellt werden müssen. Insoweit verkennt die Gläubigerin die Zielsetzung der\nInsolvenzordnung, die gerade die Unzuträglichkeiten der alten Konkursordnung, die nämlich in erster Linie die\nZerschlagung der Unternehmen vorsah, beheben sollte. Hierzu ist auf den Beschlussinhalt über die vorläufige\nInsolvenzverwalterbestellung hinzuweisen, in der ausdrücklich dem vorläufigen Verwalter aufgegeben wird, die\nFortführung des Betriebes zu prüfen. Insoweit wäre es nach dem bislang Vorgetragenen kontraproduktiv\ngewesen, den Depot-Vertrag aufzuheben, weil er seine aktuelle Berechtigung hatte. \n\nOffenbar besteht ein Missverständnis bei der Gläubigerin und bei dem Gläubigerausschussmitglied M\nüber die Umstände der Aufhebung des Depot-Vertrages. \n\nDer Depot-Vertrag sieht vor, dass 7,5 % auf den Einkaufspreis (EP) gezahlt wird. Im Augenblick der Schließung der\n19 Filialen im Vorfeld der Gläubigerversammlung und nach der Beschlussfassung über die Stilllegung in der\nGläubigerversammlung musste im Hinblick auf die damit verbundenen Maßnahmen, nämlich nunmehr\nRäumungsverkäufe, Schlussverkäufe, etc., einzuleiten, eine Änderung erfolgen. Es lag auf der Hand,\ndass im Rahmen dieser Abwicklung die Einheitspreise regelmäßig nicht zu halten waren. Die Schuldnerin hätte\nsomit ohne Änderung dieser Vereinbarung 7,5 % auf einen Einheitspreis zu zahlen gehabt, der im Rahmen des\nSchlussverkaufes nicht mehr zu erzielen gewesen wäre. Aus diesem Grunde war der Depot-Vertrag aufzuheben und nunmehr\neine neue Vereinbarung zu treffen, die wiederum die Vor- und Nachteile der jeweiligen Gesellschaften abzuwägen hatte.\nNach den Berichten des Verwalters ist für die Schuldnerin vorteilhaft, dass sie noch Waren im Rahmen des\nSchlussverkaufes anbieten kann, die zur Vermehrung der Masse führen. Auf der anderen Seite vorteilhaft für JX\nGmbH ist, dass die Waren noch von der Schuldnerin angenommen werden, denn anderenfalls hätte JX GmbH sehen müssen,\ndie Waren an Dritte zu veräußern, was regelmäßig zu erheblichen Abschlägen führt.\n\nIm Ergebnis ist daher nach den bisherigen Erkenntnissen die \"Phase des Depot-Vertrages\" und die nun geltende\n\"Phase der neuen Liefervereinbarung\", die nach dem eigenen Vortrag der Gläubigerin auch in deren Interesse\nliegen müsste, nicht zu beanstanden.\n\nGleiches gilt für die Nutzung des Treuhandkontos. \n\nDie Argumentation der Gläubigerin, das Insolvenzgericht sei gehalten, nunmehr zu entscheiden, ob dieser\nrechtswidrige Zustand aufrechterhalten bleibe oder nicht, ist nicht nachvollziehbar. Überlegungen zum Rechtsmissbrauch,\nunzulässiger Rechtsausübung und zu den Grenzen von Rechtsvorschriften sind unter Berücksichtigung des\nEinzelfalles nicht getrennt für jede Vorschrift vorzunehmen, sondern sind im Kontext zu lesen und zu bewerten.\nOben wurde bereits darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur ehemaligen Konkursordnung die neue Insolvenzordnung in\nerster Linie eine flexible Handhabung vorsieht, und insbesondere es ermöglicht, Unternehmen fortführen zu\nkönnen. Hierzu sind die Voraussetzungen zu schaffen und sinnvoll einzusetzen. Aus diesem Grunde ist nicht zu erkennen,\naus welchen Gründen die Einzelermächtigungen durch das Gericht für Verbindlichkeiten gegenüber\nVersorgungsunternehmen die Gläubigergemeinschaft besser gestellt hätten. Der Zeitaufwand für jeden Bereich\nwäre bei diesem Großverfahren enorm gewesen und hätte zu keinem wirtschaftlichen Vorteil geführt.\nJedenfalls ist nicht erkennbar, zumal das Insolvenzgericht die Abwicklung des Treuhandkontos überprüfen wird,\nwarum für diesen Komplex ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen sein soll, zumal der Gläubigerausschuss\ngegen diese Vorgehensweise keine Bedenken erhoben hat.\n\nAuch die Cash-Pool-Vereinbarung zwischen den beiden Gesellschaften gibt keine Veranlassung zu einer Maßnahme, da\nnach den Erläuterungen des Verwalters bereits im Eröffnungsverfahren die Cash-Poll-Abrechnung sofort eingestellt\nworden ist. Seitdem existieren zwei getrennte Konten.\n\nSchadensersatzansprüche, die eine Gläubigerin meint geltend machen zu können, sind auch nicht geeignet,\ngleich einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Dies gilt insbesondere für den von der Gläubigerin geltend\ngemachten Komplex. Ob ein Insolvenzverfahren zu einem frühen oder späteren Zeitpunkt eröffnet werden kann,\nob Häuser zu schließen sind, ob Arbeitnehmer früh oder spät in die Arbeitslosigkeit zu entlassen sind\nund ob der Warenabsatz forciert unter Berücksichtigung der saisonalen Unterschiedlichkeiten erfolgen soll, sind\nEntscheidungen im Einzelfall. Nach den Intentionen der Insolvenzordnung, nämlich eine Fortführung des Unternehmens\nzu gewährleisten, sind auch in der Rückschau und unter Berücksichtigung der derzeitigen Umstände, die\neinen erfolgreichen Räumungsverkauf erkennen lassen, die bisherigen Entscheidungen zutreffend.\n\nDie Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist von daher schon ausgeschlossen. Die Bestellung kann auch nicht dazu\ndienen, vorgebliche Ansprüche von Gläubigern quasi zu legitimieren, um damit konkretes Verhalten in den\nverschiedenen Verfahrensabschnitten zu rechtfertigen. Es bleibt insoweit dem jeweiligen Gläubiger überlassen,\nob er die von ihm für zutreffend gehaltenen Reaktionen im Rahmen von Klageansprüchen in späteren\nZivilverfahren geltend machen möchte oder nicht.\n\nJedenfalls sind zusammengefasst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters\nrechtfertigen könnten. Auch die im Rahmen der Filialräumungen und des Umzuges der Hauptverwaltung nach H aus\nder Sicht der Gläubigerin entstandenen Schäden ergeben keinen Anlass, die Angelegenheit anders zu bewerten.\nEs handelt es sich – sollte es soweit kommen – um den \"üblichen Streit\" zwischen Vermieter\nund Mieter über die korrekte Vertragsauflösung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2009-07-27/164-in-119-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2009-07-27/164-in-119-08","retrieved":"2026-10-28 15:56:23.295405+00:00"},"card":{"id":"ag-essen/2009-07-27/164-in-119-08","court":"AG Essen","court_id":"ag-essen","court_as_stated":"Amtsgericht Essen","panel":"Abt. 164","date":"2009-07-27","dockets":["164 IN 119/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2009:0727.164IN119.08.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGE1:2009:0727.164IN119.08.00"},"cite_as":"AG Essen, Beschluss vom 27.07.2009 – 164 IN 119/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2009-07-27/164-in-119-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Gläubigerin X1 vom 25.05.2009, einen Sonderinsolvenzverwalter für die von ihr näher beschriebenen Aufgabenkreise zu bestellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDie Erklärung im Schriftsatz vom 07.07.2009, die Antragsbegründung hilfsweise als Anregung zu verstehen, eine Sonderinsolvenzverwaltung anzuordnen, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet, weil die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Verfahren keinen Anlass geben, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.\n\nIn dieser Sache ist ein Berichtigungsbeschluss vom 17.08.2009 erlassen worden.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/58","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"58","label":"§ 58 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/75","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"75","label":"§ 75 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/290","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"290","label":"§ 290 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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