{"status":"available","doknr":"OLD256459","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2008:0404.44GS2086.08.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":null,"decided":"2008-04-04","aktenzeichen":"44 Gs 2086/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die am 29.01.2008 erfolgte Anordnung der Entnahme einer Blutprobe rechtswidrig war.\n\nEs wird angeordnet, die hieraus gewonnene Blutprobe zu vernichten.\n\nDie anlässlich dieses Verfahrens angefallenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Landeskasse auferlegt. \n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 02.04.2008, dem Beschuldigten gem. § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 29.01.2008 kam es gegen 18.50 Uhr auf der H Straße in Höhe Hausnummer ### in Essen zu einem\nVerkehrsunfall zwischen dem Beschuldigten, der den Pkw Audi, amtl. Kennzeichen #-### führte, und dem von\ndem Zeugen L geführten Pkw Nissan, amtl. Kennzeichen #-###. Die zum Unfallort gerufenen Polizeibeamten,\ninsbesondere der Zeuge X, stellten bei dem Beschuldigten Alkoholgeruch fest. Ein durchgeführten Atemalkoholtest\nergab eine AAK von 0,47 mg/l. Sodann wurde der Beschuldigte zwecks Entnahme einer Blutprobe auf die Wache verbracht,\nwo X zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls nach der sich aus der Verkehrsunfallanzeige\nergebenden Aufnahmezeit des Unfalls am 29.01.2008 um 19.44 Uhr und der um 20.10 Uhr durch den Arzt Dr. Q\ndurchgeführten Entnahme, die Entnahme einer Blutprobe anordnete. Eine Kontaktaufnahme zum diensthabenden\nStaatsanwalt oder zum diensthabenden Bereitschaftsrichter des zuständigen Amtsgerichts fand nicht statt;\nauch ist in den Akten nicht dokumentiert, dass und warum der Zeuge hier die Voraussetzungen für Gefahr im\nVerzug angenommen hat. Die Blutprobe ergab einen BAK von 0,87 ‰.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25.03.2008 hat der Verteidiger gegen die Sicherstellung Widerspruch eingelegt und mit Antrag\nvom 19.03.2008 – bei Gericht eingegangen am 20.03.2008 – Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.\nDie Staatsanwaltschaft hat am 02.04.2008, bei Gericht eingegangen am 03.04.2008, beantragt, dem Beschuldigten die\nFahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Zur Begründung verweist sie – insoweit in Kenntnis des\nAntrages der Verteidigung auf gerichtliche Entscheidung – auf Gefahr im Verzug wegen des Abbaus des Alkohols\nim Körper des Beschuldigten.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer Antrag des Beschuldigten ist zulässig und begründet.\n\n7\n\nDie Anordnung der Blutprobenentnahme war rechtswidrig, da nicht vom hierfür zuständigen Rechtspflegeorgan,\nnämlich dem Richter, diese untersteht gem. § 81 a Abs. 2 StPO dem Richtervorbehalt, angeordnet wurde. \n\n8\n\nSoweit § 81 a Abs. 2 StPO die Anordnungskompetenz bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch\nVerzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zuspricht, ist die\ngetroffene Anordnung hier nach der dem Gericht insoweit zukommenden Prüfungskompetenz abgestellt auf den\nZeitpunkt der Überprüfung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 98 Rn. 17 mwN) rechtswidrig. \n\n9\n\nFür die von X als Ermittlungsperson (§ 152 GVG i.V.m. VO des Landes NRW vom 30.04.1996 – GV NW\nS. 180) getroffene Anordnung lag nämlich keine Gefahr im Verzug vor. Gefahr im Verzug besteht, wenn die\nrichterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird,\nwobei bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs den Beamten insoweit kein Beurteilungsspielraum\neingeräumt ist und die Gefahr im Verzug mit Tatsachen begründet werden muss, die auf den Einzelfall\nbezogen sind. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Irrtum über das Vorliegen dieser Gefahr macht das Ergebnis\nder Anordnung aber nur bei Willkür unverwertbar, also nur bei bewusster Missachtung des Richtervorbehalts\n(vgl. insoweit Meyer-Goßner, § 98 Rn. 6, 7 mwN.).\n\n10\n\nInsofern mangelt es bereits an der entsprechenden Dokumentation in der Akte zur Annahme von Gefahr im Verzug\ndurch den anordnenden Beamten, so dass mangels hinreichenden Belegs auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass\ner ggfs. einem Irrtum hierüber unterlegen sein kann, so dass das Ergebnis der Anordnung nur bei Willkür\nunverwertbar wäre (s.o.). \n\n11\n\nEs lag aber auch tatsächlich keine Gefahr im Verzug vor. Hier war bereits spätestens mit Aufnahme der\nVerkehrsunfallanzeige um 19.44 Uhr bei dem Beamten X der Verdacht auf eine Verkehrsstraftat des Beschuldigten im\nZusammenhang mit einer alkoholischen Beeinflussung aufgetreten, wie sich aus der Unfallanzeige und dem Verbringen\ndes Beschuldigten auf die Wache ergibt. Spätestens jedoch vor der eine halbe Stunde später, nämlich\num 20.10 Uhr durchgeführten Blutentnahme durch den Arzt hätte die Möglichkeit bestanden, den\nBereitschaftsdienst habenden Richter – bei dem Amtsgericht besteht seit Jahren eine richterliche Rufbereitschaft\nmit Mobiltelefonen in der Zeit auch von 16 bis 21 Uhr an jedem Wochentag - via insofern auch der Polizeibehörde\nbekannten Telefonnummern, um eine Entscheidung anzugehen. Dies ist aber – ausweislich der Akte – noch\nnicht einmal versucht worden. \n\n12\n\nDa ohnehin eine gute halbe Stunde zwischen der Unfallaufnahme und der Blutprobe lag, wäre durch den Anruf\nauch die Entnahme nicht verzögert worden; ein Beweismittelverlust ist schlichtweg ausgeschlossen. Auch eine\nggfs. Verzögerung dergestalt, dass sich der diensthabende Richter eine Akte vorlegen lassen will, ist nur\nrein hypothetisch. Zum Einen ist eine schriftliche Anordnung durch den Richter nicht vorgeschrieben, so dass diese\nauch mündlich am Telefon ergehen kann; zum Anderen ist die Annahme, der Richter würde um Vorlage einer\nvollständigen Akte bitten, rein hypothetisch. So ist jedem Richter bekannt, dass er mündliche Anordnungen\ntreffen kann, und dass in diesem Einzelfall die Akte noch gar nicht existent ist mangels Ausdrucken pp. und die\nAnordnung der Blutentnahme eben im Hinblick auf den Alkoholabbau sehr zeitnah ansteht. \n\n13\n\nIm übrigen sind, da aufgrund der unter polizeilicher Kontrolle stehenden Überwachung des Beschuldigten\nein Nachtrunk verhindert werden kann, auch keine Rückrechnungsproblematiken ersichtlich, die eine sofortige\nEntnahme rechtfertigen würden; dies auch und nachgerade nicht im Hinblick auf den ohnehin zwischen dem ersten\nVerdacht und der tatsächlichen Blutentnahme liegenden Zeitraum von ca. einer halben Stunde.\n\n14\n\nIn der Folge dieser Entscheidung waren auch die Entscheidung zur Vernichtung der Blutprobe und der Kosten zu treffen. \n\n15\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft ist als Antrag nach § 111 a StPO zulässig, aber unbegründet.\nEs sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis dem Beschuldigten\nentzogen werden wird. Es muss für diese Anordnung ein dringender Tatverdacht, mithin die in Tatsachen\nbegründete hohe Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens begründet sein. Nachdem das Ergebnis der\nBlutalkoholkonzentration für das weitere Verfahren aber nicht verwertbar ist, verbleibt nurmehr der Hinweis\nder Polizeibeamten, der Betroffene habe nach Alkohol gerochen, sowie das Ergebnis der Atemalkoholmessung. Erstere\nsind aber zu unbestimmt, um auf eine Fahruntauglichkeit im Sinne der §§ 316, 316 c StGB zu schließen,\ninfolge welcher die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen werden könnte, letztere ist für die\nFeststellung der Blutalkoholkonzentration ungeeignet (vgl.Fischer, StGB, 55. Aufl, § 316 Rn. 23 m.w.N.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-04-04/44-gs-2086-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2008-04-04/44-gs-2086-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256459","retrieved":"2026-07-09 02:20:19.080238+00:00"}}