{"status":"available","doknr":"OLD270854","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2006:0727.107F207.05.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":null,"decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"107 F 207/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin hat an den Antragsteller ab dem 21.09.2005 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 126,93 € und ab dem 01.01.2006 in Höhe von 128,87 € zu zahlen, rückständige Monatsbeträge sofort und künfti-ge monatlich im Voraus.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDer Antragsteller ist der durch Urteil des Amtsgericht Essen – Familiengericht – vom 14.09.1995 (Az.: 108b F 65/95) rechtskräftig geschiedene Ehemann der Antragsgegnerin. Die Ehezeit lief vom 01.03.1977 bis 28.02.1995. Im Rahmen des im Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesknappschaft auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Insoweit wird auf das Scheidungsurteil Bezug genommen. Bezüglich der von der Antragsgegnerin während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung bei der S GmbH – bei der die Antragsgegnerin vom 17.09.1990 bis 31.05.2003 beschäftigt war – wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Insoweit wird ebenfalls auf das o. g. Scheidungsurteil Bezug genommen.\n\n 4\n\nDie Antragsgegnerin bezieht seit dem 01.06.2003 betriebliches Ruhegeld und Altersrente, der Antragsteller bezieht seit dem 01.02.2003 eine Knappschaftsausgleichsleistung (Rentenbescheid vom 23.01.2003, Bl. 6 d.A.).\n\n 5\n\nNach Auskunft der S GmbH vom 22.02.2006 (Bl. 31 d.A.) und 14.03.2006 (Bl. 32 d.A.) erhielt die Antragsgegnerin im Jahr 2005 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 621,36 € brutto sowie eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.236,58 € brutto; seit Januar 2006 erhält die Antragsgegnerin ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 631,48 € brutto, die Weihnachtsgratifikation wird 1.247,80 € brutto betragen.\n\n 6\n\nDer Antragsteller beantragt\n\n 7\n\ndie Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.\n\n 8\n\nDer Antrag ist der Antragsgegnerin am 20.09.2005 zugestellt worden.\n\n 9\n\nII.\n\n 10\n\nDer Antragsgegnerin ist aufzugeben, an den Antragsteller die tenorierte Ausgleichsrente zu zahlen.\n\n 11\n\nDie Voraussetzungen des § 1587 g I BGB liegen vor.\n\n 12\n\nDie Antragsgegnerin hat bereits eine Versorgung erlangt.\n\n 13\n\nDie Knappschaftsausgleichszahlung an den Antragsteller sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Schreiben vom 24.01.2006 und 20.04.2006) ebenfalls als Versorgung im Sinne des § 1587 I 1 BGB an. Die Knappschaftsausgleichsleistung ist nach dem Wortlaut des § 33 V SGB VI eine Rente. Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, die Knappschaftsausgleichszahlung als Rente einzuordnen. Sie ist im SGB VI geregelt, d.h. dem Sozialgesetzbuch für die gesetzliche Rentenversicherung und dort im 5. Kapitel, 1. Abschnitt, 4. Unterabschnitt mit der Überschrift \"Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten\". \n\n 14\n\nDie Ausgleichsrente errechnet sich gem. § 1587 g II BGB i.V.m. § 1587 a I, II Nr. 3 BGB wie folgt:\n\n 15\n\nDie monatliche Gesamtversorgung im Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 724,41 € brutto [(621,36*12+1.236,58)/12] wurde in einem Zeitraum von 4.640 Tagen Betriebszugehörigkeit (17.09.1990 bis 31.05.2003) erworben. Auf die Ehezeit während der Betriebszugehörigkeit von 1.626 Tagen (17.09.1990 – 28.02.1995) entfällt ein Anteil von 253,86 €. Daher sind bis Dezember 2005 126,93 € (= ½ des ehezeitlichen Anteils) im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als monatlicher Bruttobetrag für den Antragsteller festzusetzen.\n\n 16\n\nAb Januar 2006 erhöht sich die Ausgleichrente wie folgt: Die monatliche Gesamtversorgung beträgt dann 735,46 € brutto [(631,48*12+1.247,80)/12]. Auf die Ehezeit während der Betriebszugehörigkeit entfällt damit ein Anteil von 257,73 €. Ab Januar 2006 sind daher 128,87 € festzusetzen.\n\n 17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I FGG; die Entscheidung über den Gegenstandswert auf § 49 Nr. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2006-07-27/107-f-207-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2006-07-27/107-f-207-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270854","retrieved":"2026-07-09 02:40:57.091219+00:00"}}