{"status":"available","doknr":"OLD316614","ecli":"ECLI:DE:AGDU3:2019:0131.51C505.18.00","court":"Amtsgericht Duisburg-Ruhrort","senate":null,"decided":"2019-01-31","aktenzeichen":"51 C 505/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2019\n\ndurch den Richter am Amtsgericht Dr. L\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. weitere 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018, an den Kläger zu 2. weitere 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018, an die Klägerin zu 3. weitere 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018 und an die Klägerin zu 4. weitere 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018 zu zahlen\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug von Florida nach Düsseldorf für den 16.08.2018 gebucht.\n\n3\n\nDer Flug sollte am 17.08.2018 um 9:25 Uhr den Zielflughafen erreichen, tatsächlich war dies jedoch erst um 12:48 Uhr der Fall.\n\n4\n\nDie Kläger verlangten von der Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2018 unter Fristsetzung bis zum 15.09.2018 jeweils eine Ausgleichszahlung i n Höhe von 600,00 € nach der EG-VO 261/2004.\n\n5\n\nHierauf reagierte die Beklagte nicht, so dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich unter dem 30.09.2018 erneut an die Beklagte wandte und eine Zahlungsfrist bis zum 02.10.2018 setzte. Zugleich machte er außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in Höhe von 500,02 € geltend.\n\n6\n\nAuch hierauf erfolgte keine Zahlung der Beklagten, so dass die Kläger ihren geltend gemachten Anspruch mit der vorliegenden Klage weiterverfolgen.\n\n7\n\nDie Beklagte anerkannte mit der Klageerwiderung auf die Hauptforderungen der Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 300,00 € zzgl. der geltend gemachten Zinsen.\n\n8\n\nUnter dem 02.01.2019 erging daraufhin insoweit ein Teil-Anerkenntnisurteil.\n\n9\n\nDie Kläger sind der Auffassung, dass ihnen auch die weitere geltend gemachte Ausgleichszahlung zustehe.\n\n10\n\nNachdem sie in der Hauptverhandlung den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zurückgenommen haben,\n\n11\n\nbeantragen sie\n\n12\n\nwie erkannt\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt\n\n14\n\ndie (verbliebene) Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie ist der Auffassung, dass ihr ein Kürzungsrecht in Höhe von 50% nach Art. 7 Abs. 2 EG-VO 261/2004 zustehe, da der streitgegenständliche nicht später als vier Stunden sein Ziel erreicht habe.\n\n16\n\nZur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie verbliebene Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\n1.\n\n20\n\nDer Anspruch der Kläger auf die Hauptforderung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 7 Abs. 1 S. 1. lit. c EG-VO 261/2004.\n\n21\n\nNach dem unstreitigen Vortrag der Kläger erreichten sie ihr Reiseziel mit einer Verspätung von über drei Stunden.\n\n22\n\nSomit steht den Klägern grundsätzlich der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu.  Ausschlussgründe nach Art. 5 Abs. 1 lit. c i) - iii) EG-VO 261/2004 liegen ebenfalls  unbestritten nicht vor.\n\n23\n\na.\n\n24\n\nDie Höhe des Ausgleichsanspruchs ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S. 1. lit. c EG-VO 261/2004 und beträgt jeweils 600,00 €.\n\n25\n\nb.\n\n26\n\nDie Beklagte kann sich dabei nicht auf eine Kürzung dieses Betrages um 50% auf jeweils 300,00 € nach  Art. 7 Abs. 2 lit. c EG-VO 261/2004 berufen.\n\n27\n\naa.\n\n28\n\nEine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift ist nicht möglich, diese Vorschrift voraussetzt, dass „gemäß Art. 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einen Alternativflug“ erfolgt und damit erkennbar (zuvor) eine Nichtbeförderung oder Annullierung voraussetzt. Bei einer nur verspätet durchgeführten Beförderung liegt aber eine Annullierung oder Nichtbeförderung nicht vor, da der Fluggast ist im Rahmen des geplanten Fluges befördert worden ist.\n\n29\n\nbb.\n\n30\n\nOb die Berechtigung zur Kürzung der Ausgleichsleistung sich aufgrund einer analogen Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c EG-VO 261/2004 ergeben kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.\n\n31\n\nEine solche ist nach Auffassung des Gerichts jedoch zu vermeinen.\n\n32\n\n(1.)\n\n33\n\nDer Verordnungsgeber hat in der EG-VO 261/2004 eine Ausgleichszahlung nach dem dortigen Art. 7 Abs. 1 für sog. große Verspätungen gar nicht vorgesehen. Einen entsprechenden Anspruch hat der EuGH erst in seinem Urteil vom 19.11.2009 (C-402 und C-432) im Rahmen einer Rechtsfortbildung entwickelt mit dem Argument, dass die Beeinträchtigungen eines Fluggastes bei einer Verspätung ab drei Stunden denen einer Annullierung gleichstehen (aaO, Rz. 61).\n\n34\n\nDies rechtfertigt jedoch nicht den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 EG-VO 261/2004 ebenfalls auf Fälle der großen Verspätung zu erweitern.\n\n35\n\nZum einen wäre, anders als Art. 7 Abs. 1 EG-VO, Art. 7 Abs. 2 EG-VO nur sehr eingeschränkt anwendbar: Bei Kurzstreckenflügen nach lit. a ist schon tatbestandlich eine Halbierung nicht denkbar, da die Verspätung einerseits nicht mehr als zwei aber andererseits zumindest drei Stunden betragen müsste; ebenso kann eine Verspätung bei der Mittelstrecke gemäß lit. b nicht weniger als drei Stunden ausmachen und gleichzeitig zumindest drei Stunden; lediglich bei einer Ankunftsverspätung von exakt 180 Minuten könnte eine Reduzierung anwendbar sein; bei Langstreckenflügen im Sinne von lit. c wäre im Falle einer großen Ankunftsverspätung eine Kürzung der Ausgleichsleistung um 50% zumindest dann anzuwenden, wenn die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges zwar drei Stunden oder mehr verspätet ist, nicht aber mehr als vier.\n\n36\n\nEs ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die ausführenden Luftfahrtunternehmen nur bei einer bestimmten Art von Flügen eine Privilegierung erhalten - und im Umkehrschluss Reisende eine Anspruchskürzung hinnehmen - sollten. Eine solche Differenzierung ist nicht sachgerecht und stellt Reisende, die von einer Verspätung von drei Stunden und mehr betroffen sind, unter Umständen nicht mit Reisenden gleich, welche von einer Annullierung oder Nichtbeförderung betroffen sind.\n\n37\n\nEine solche (volle) Gleichstellung hat der EuGH in seiner zitierten Entscheidung aber beabsichtigt.\n\n38\n\n(2.)\n\n39\n\nEs fehlt auch an einer planwidrigen Regelungslücke.\n\n40\n\nDie Regelungslücke, welche die Voraussetzung für eine doppelt analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 EG-VO ist nicht planwidrig. Denn eine Regelungslücke ist erst durch die Rechtsfortbildung des EuGH in der zitierten Entscheidung entstanden. Denn anders als bei der sog. großen Verspätung ergibt sich in den Fällen der Annullierung und der Nichtbeförderung im Hinblick auf mögliche Ausgleichszahlungen ein geschlossener Regelungsapparat (Art. Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m.  Art. 7 Abs. 1 und 2).\n\n41\n\nGegen eine Planwidrigkeit der dadurch entstandenen Regelungslücke spricht zudem, dass der Verordnungsgeber seit der Entscheidung des EuGH keine konkreten Anstrengungen unternommen hat, welche in eine inhaltliche Änderung der EG-VO 261/2004 mündeten.\n\n42\n\n(3.)\n\n43\n\nSoweit der EuGH in der zitierten Entscheidung eine analoge Anwendung  Art. 7 Abs. 2 lit. c EG-VO 261/2004 auf die Fälle von großen Verspätungen angenommen hat, kann dies auch inhaltlich nicht überzeugen. Er stellt dabei allein auf das Merkmal der Verspätung ab. Tatsächlich soll mit dieser Vorschrift jedoch ein finanzieller Anreiz bei den Luftfahrtunternehmen geschaffen werden Fluggäste bei Annullierung und Nichtbeförderung im Rahmen eines Alternativfluges innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters doch noch zu befördern.\n\n44\n\nDa die Sanktion Ausgleichszahlung bei der großen Verspätung auf eben dieser beruht, würde dies darauf hinauslaufen, dass innerhalb der großen Verspätung noch einmal hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs differenziert wird. Konsequenterweise müsste man dann Reisenden auch eine Erhöhung des Ausgleichsanspruchs bei einer Verspätung zubilligen, die weit über drei Stunden hinausgeht.\n\n45\n\nDas Vorstehende zeigt, dass eine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 2 EG-VO 261/2004  weder teleologisch noch systematisch sinnvoll begründbar ist.\n\n46\n\nColorandi causa sei angemerkt, dass die Beklagte, die sich vorliegend auf die analoge Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 EG-VO 261/2004 hier beruft, in anderen Verfahren vor dem hiesigen Gericht geführten Verfahren regelmäßig die Auffassung vertreten hat, dass dem EuGH die Kompetenz zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs.1 EG-VO 261/2004 auf große Verspätungen fehle.\n\n47\n\n2.\n\n48\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, die Zinshöhe folgt aus §§ 247 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n50\n\nSoweit die Kläger die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 2. zurückgenommen haben, hatte dies keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung, da der Klageantrag zu 2. als Nebenforderung nicht im vorliegenden Fall in den Streitwert einfließt.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 709, 711 ZPO.\n\n52\n\nDer Streitwert wird auf:\n\n53\n\n2.400,00 € bis zum 02.01.2019\n\n54\n\n1.200,00 € ab dem 03.01.2019\n\n55\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n56\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n57\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n58\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n59\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n60\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n61\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n62\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n63\n\nDr. L","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg-ruhrort/2019-01-31/51-c-505-18","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg-ruhrort/2019-01-31/51-c-505-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316614","retrieved":"2026-07-09 03:49:37.625682+00:00"}}