{"status":"available","doknr":"OLD270567","ecli":"ECLI:DE:AGDU3:2006:0811.8C227.06.00","court":"Amtsgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"8 C 227/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n===============\n\n3\n\nDer Kläger macht mit der vorliegenden Klage einen ihm angeblich zustehenden Mängelbeseitigungsanspruch aufgrund des Kaufvertrages vom 20.09.2005 mit der Beklagten geltend. Er hat einen Pkw, Typ E 270 D CDI zum Preis von 18.800,-- € erworben. Die Parteien haben bereits vorgerichtlich gestritten über diverse Mängel, die von der Beklagten beseitigt wurden. Die Parteien hatten vereinbart, dass Reifen aufgezogen wurden. Die auf dem Fahrzeug vorhandenen Reifen waren abgefahren. Die Beklagte hat Sommerreifen der Marke Togo mit dem Merkmal \"V\" aufgeführt. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Ebenso war er nicht einverstanden damit, dass die Beklagte ihm gebrauchte Reifen mit 7 mm Lauftiefe, 3 Jahre alt, der Marke Michelin und dem Merkmal \"W\" angeboten hat. Zwischenzeitlich hat er sich andere Reifen beschafft. Zunächst hat er den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 866,47 € zu zahlen nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.06. Unter teilweiser Klagerücknahme insoweit beantragt er nunmehr, \n\n4\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 683,48 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2006 zu zahlen. \n\n5\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n6\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n7\n\nSie ist der Ansicht, sie habe den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. \n\n8\n\nSie weist darauf hin, dass es sich bei der Marke Togo nicht um einen Billigreifen handelt und der Reifen mit der Geschwindigkeit \"V\" bei der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges von 215 km/h aufgrund des Erlasses des Bundesministers für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 02.08.2004\n\n9\n\n- S 33/050 VR 2004 – nur um verbindlichen Empfehlungscharakter der eingetragenen Geschwindigkeitsindexe vorhanden sei. Das Fahrzeug sei daher ohne weiteres geeignet. \n\n10\n\nSie verweist auf die EU-Richtlinie 92-23 EWG.\n\n11\n\nBezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\n============================\n\n14\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n15\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche gem. §§ 433, 437 BGB in Verbindung mit §§ 280 ff. BGB. \n\n16\n\nAufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien steht schon fest, dass die Reifen der Richtlinie 92-23 EWG entsprechen. Diese Richtlinie gilt im Europäischen Wirtschaftsverbund ebenfalls, so dass es in der näheren Umgebung kein Land gibt, in das der Kläger fahren kann, ohne dass die Reifen dieser Richtlinie entsprechen. \n\n17\n\nIm übrigen hätte der Kläger, der bei seiner Wertung der Marke Togo als Billigreifen jedenfalls nicht den Preis dieser Reifen entspricht, die Internetpräsenz des Reifenherstellers Togo aufschlagen können. Dort hätte er entnehmen können, dass er ohne weiteres sich eine Bescheinigung unter Eintragung seines Namens und der Fahrzeugdaten, die er möglichen Behörden hätte vorlegen können, bestellen können. Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass der erkennende Dezernent, der seit mehr als 37 Jahren den Führerschein hat und am Straßenverkehr teilnimmt zwar häufiger von der Polizei kontrolliert wurde, jedoch nie seine Reifen kontrolliert worden sind. Darüber hinaus ergibt sich aus der Internetpräsenz des Reifenherstellers Togo sich, wie auch von der Beklagten vorgetragen, die Tragfähigkeit um 5 km/h pro Überschreitung von 210 km/h um 1,5 % reduziert, so dass bei einer Toleranz von 9 km/h, von der die Fa. Togo ausgeht, sich eine Reduzierung der Tragfähigkeit von 4,5 % ergibt. Auch diese ist nicht bedeutend im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung. Die Reifen sind daher geeignet. Der Kläger hat mit der Beklagten keine entsprechende Vereinbarung über die Wahl der Reifen getroffen. Von daher und da Zusicherung erkennbar nicht vorhanden ist, sind seine Vorstellungen nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Die Beklagte hat den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Minderungsansprüche bzw. Ansprüche aus Verschulden der Beklagten bestehen daher schon nicht, \n\n18\n\nDie Klage ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. \n\n19\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2006-08-11/8-c-227-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2006-08-11/8-c-227-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270567","retrieved":"2026-07-09 02:40:33.345382+00:00"}}