{"status":"available","doknr":"OLD377470","ecli":"ECLI:DE:AGDU1:2023:1215.151C1620.23.00","court":"Amtsgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2023-12-15","aktenzeichen":"151 C 1620/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.\n\n1\n\n521 C 1620/23\n\n2\n\nAmtsgericht Duisburg\n\n3\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4\n\nUrteil\n\n5\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n6\n\n…\n\n7\n\nKlägers,\n\n8\n\nProzessbevollmächtigte:              …\n\n9\n\ngegen\n\n10\n\n…\n\n11\n\nBeklagte,\n\n12\n\nProzessbevollmächtigte:              …\n\n13\n\nhat das Amtsgericht Duisburgim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.12.2023durch die Richterin am Amtsgericht …\n\n14\n\nfür Recht erkannt:\n\n15\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n16\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits\n\n17\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.\n\n18\n\nT a t b e s t a n d\n\n19\n\nDer Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.\n\n20\n\nAm 17.07.2023 wurde in der Eigentümerversammlung der nachfolgende Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen zu TOP 11 gefasst (Protokoll Bl. 4 d.A.).\n\n21\n\n„Frau … strebt aufgrund ihrer Gehbehinderung den Einbau eines Treppenlifts an. Da zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung keine detaillierten Informationen über die geplante bauliche Veränderung vorliegt, beschließt die Gemeinschaft der Eigentümer, über die Genehmigung nach Vorliegen eben dieser Details im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.“\n\n22\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass eine mehrheitliche Beschlussfassung nach § 23 WEG ausgeschlossen sei. Mangels Öffnungsklausel sei im Umlaufverfahren eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich. Daher wiederspreche der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nDer Beschluss zu TOP 11 der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 17.07.2023 wird für ungültig erklärt, soweit dort mit Mehrheit der Stimmen im Umlaufverfahren beschlossen werden soll.\n\n25\n\nDie Beklagten beantragt,\n\n26\n\n                            die Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass der Beschluss als seit der WEG-Reform zulässiger sogenannter „Absenkungsbeschluss“ entsprechend § 23 Abs. 3 S. 3 WEG entsprechend ordnungsgemäßer Verwaltung gefasst worden sei. Danach könnten die Wohnungseigentümer für einen konkreten Einzelfall beschließen, dass ein Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden könne.\n\n28\n\nIn Hinblick auf den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nI.\n\n31\n\nDie Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n32\n\nDer Beschluss zu TOP 11 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.\n\n33\n\nEin Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er entsprechend den gesetzlichen Vorrausetzungen gefasst wurde.\n\n34\n\nSo liegt der Fall hier:\n\n35\n\nTOP 11 wurde konform zur Grundlage des § 23 Abs. 3 S. 2 WEG gefasst.\n\n36\n\n§ 23 Abs. 3 S. 1 WEG bestimmt, dass auch ohne Versammlung ein Beschluss gültig ist, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer in einer Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Umlaufbeschluss genügt.\n\n37\n\nBei einem nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG zu fassenden Beschluss handelt sich um die später auf Vorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucksache 19/22634 vom 19.09.2020, Seite 45) eingefügte Möglichkeit für die Wohnungseigentümer zu beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand auch im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Der Rechtsausschuss hat seine Auffassung wie folgt begründet: \"Wenn sich die Wohnungseigentümer etwa in der Eigentümerversammlung mangels hinreichender Informationen nicht in der Lage sehen, abschließend einen Beschluss über einen bestimmten Gegenstand zu fassen, können sie so beschließen, diesen Beschluss im Umlaufverfahren nachzuholen.\" (BT-Drucksache 19/22634 vom 19.09.2020, Seite 45).\n\n38\n\nDies entspricht dem hiesigen Fall.\n\n39\n\nDer Sinn und Zweck der Vorschrift zielt nämlich gerade darauf, dass - genau wie im vorliegenden Fall - nachträglich über eine, auch bauliche, Maßnahme mit der Mehrheit beschlossen werden kann für die z.B. die technischen Informationen fehlen, damit keine erneute Versammlung abgehalten werden muss (so auch Dötsch in Bärmann, § 23 WEG, 15. Aufl., Rn. 195 mwN, allerdings für einen Heizungsumbau).  Die Anforderungen, die an solche Beschlüsse nach § 20 WEG für bauliche Veränderungen zu stellen wären, sind daher erst an den später zu fassenden Umlaufbeschluss zu stellen. Dieser muss dann erst die gesetzlichen Kriterien wie bspw.  Brandschutzvorgaben u.a. erfüllen. Der hier angegriffene Beschluss beinhaltet daher auch noch keine Gestattung des Einbaus des Treppenlifts, sondern behält diese Entscheidung dem später zu fassenden Umlaufbeschluss vor. Allein beschlossen wird die Möglichkeit, diesen mit der Mehrheit der Stimmen zu fassen. So wird wörtlich angegeben, dass „über die Genehmigung nach Vorliegen eben dieser (technischen) Details im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen“ ist. Da bereits semantisch gar keine Genehmigung vorliegt, greifen auch die von dem Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen eine Genehmigung wie fehlender Brandschutz, Versperren des Kellerabgangs ect. – hier nicht. Es bleibt ihm natürlich unbenommen, gegen einen gefassten Genehmigungsbeschluss im Umlaufverfahren vorzugehen.\n\n40\n\nEs fehlt auch nicht an der von dem Kläger bemängelten Vorbefassung der Versammlung mit der Thematik in Hinblick auf den später zu fassenden Umlaufbeschluss. Das Ausmaß der erforderlichen Vorbefassung misst sich an dem Informationsbedarf zum Beschlussgegenstand. Dieser ist hier noch sehr gering, so dass die Nennung des Beschlussgegenstandes und Beschlussfassung in der Versammlung für eine Vorbefassung bereits ausreichend sein dürfte. Für den Umlaufbeschluss dürften entsprechend den Vorgaben in dem angegriffenen Beschluss die technischen Details beizufügen sein.\n\n41\n\nII.\n\n42\n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.\n\n43\n\nIII.\n\n44\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.\n\n45\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n46\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n47\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n48\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n49\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n50\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n51\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n52\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n53\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\n54\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden…\n\n55\n\n.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2023-12-15/151-c-1620-23","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/377470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2023-12-15/151-c-1620-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/377470","retrieved":"2026-07-09 05:21:23.683342+00:00"}}