{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duisburg/ag_duisburg/j2022/510_C_1182_22_Beschluss_20220705","ecli":"ECLI:DE:AGDU1:2022:0705.510C1182.22.00","court":"Amtsgericht Duisburg","senate":"Richter am Amtsgericht","decided":"2022-07-05","aktenzeichen":"510 C 1182/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"510 C 1182/22\n\nAmtsgericht Duisburg Beschluss\n\nIn dem Rechtsstreit… gegen …\n\nwird der Streitwert vorläufig auf 34.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDieser Streitwert stellt auch den endgültigen Streitwert dar, falls nicht im weiteren Verfahren der Wert von Amts wegen oder auf Antrag anders festgesetzt wird.\n\nGründe:\n\nZur Festsetzung des Streitwerts bei einer Mängelbeseitigungsklage in der vorliegenden Ausgestaltung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.\n\n1. Nach einer vertretenen Auffassung soll der Anspruch auf Mängelbeseitigung - entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 2. HS GKG -  streitwertmäßig so behandelt werden, als würde sich der Mieter auf Mietminderung berufen. Danach wäre die - üblicherweise in geschätzten Prozentsätzen unter Bezugnahme auf die vertraglich geschuldete Bruttomiete (bzw. sonstiges Nutzungsentgelt) festzusetzende - Minderungsquote, bezogen auf die voraussichtliche Mietzeit, maximal aber auf 1 Jahr, zu Grunde zu legen (LG Münster, B.v. 22.10.2009 – 5 T 720/09; Köln, Beschl. v. 12.03.2001 WuM 2001, 291; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, § 536 BGB, Rn. 523). Diese Auffassung legt auch die Klägerin ihren Ausführungen zur Höhe des Streitwerts zu Grunde.\n\nBei Zugrundelegung dieser Berechnungsmethode ist vorliegend von einem Streitwert von 34.000,00 EUR auszugehen.\n\nDie Klägerin schuldet vorliegend ein jährliches Nutzungsentgelt von 339.771,80 EUR. Entgegen der von ihr vorgenommenen Berechnung beschränkt sich die Beeinträchtigung der Klägerin und die in Betracht kommende Minderungsquote jedoch nicht auf die feuchtigkeitsbedingt derzeit nicht bestehende Nutzbarkeit von 3 Stellplätzen.\n\nFür die Bemessung der Minderungsquote ist vielmehr eine umfassende Bewertung der durch die aus den streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden resultierenden Beeinträchtigungen für die Klägerin vorzunehmen. Dies schließt auch hieraus resultierende Gefährdungen mit ein; zu berücksichtigen sind nicht nur bereits eingetretene Nutzungsbeeinträchtigungen; vielmehr sind sämtliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, mit denen der Mieter/ Nutzer auf Grund des Mangels rechnen muss. Bereits das Drohen feuchtigkeitsbedingter Schäden stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar (KG ZMR 1999, 395; Blank/ Börstinghaus, § 536 BGB, Rn. 21).\n\nHierzu trägt die Klägerin selbst vor, dass der Feuchtigkeitseintritt bereits zu stark fortgeschrittenen Betonschäden geführt habe, durch die nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern auch die Standsicherheit in den betroffenen Bereichen erheblich beeinträchtigt sei. Hieraus resultiere eine  Gefahr für Leib und Leben der Nutzer der Tiefgaragen. Darüber hinaus bestehe aus Sicht der Klägerin ein erhebliches Risiko, dass die Nutzung der Tiefgaragen aufgrund der soeben beschriebenen Umstände ganz oder teilweise seitens der örtlich zuständigen Behörden untersagt werde.\n\nBeide Umstände beeinträchtigen die Klägerin in erheblichem Maße. Sie ist gezwungen, erheblich höheren Aufwand für die Einhaltung ihrer Verkehrssicherungspflichten zu leisten, etwa durch Vornahme spezieller Sicherungsmaßnahmen. Weiterhin ist sie auch durch das vorgetragene erhebliche Risiko einer Nutzungsuntersagung in ihrer unternehmerischen Planungs- und Entscheidungsfreiheit massiv eingeschränkt.\n\nUnter Berücksichtigung dieses klägerischen Vortrags erscheint eine Minderung des geschuldeten Nutzungsentgelts in Höhe von 10 % in jedem Falle angemessen.\n\n2. Nach abweichender Auffassung ist der Streitwert gem. § 3 ZPO nach dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, dessen Grundlage der Streitwertfestsetzung der zu schätzende Aufwand der Mängelbeseitigung sein soll. Die unter 1. dargestellte Auffassung berücksichtige nicht, dass der Mieter, wenn er Mängelbeseitigung verlange, die Frage der Minderung gerade nicht zur Entscheidung stelle, sondern Vertragserfüllung verlange (vgl. LG Siegen, B.v. 2.11.1998, WuM 1999,48; LG Kiel, B.v. 20.03.1995, WuM 1995, 320).\n\nAus Sicht des Gerichts bestehen keine Bedenken, auch unter Zugrundelegung dieser Meinung den Streitwert auf 34.000,00 EUR zu veranschlagen, da die seitens der Klägerin skizzierten erforderlichen Maßnahmen jedenfalls Kosten in entsprechender Höhe verursachen dürften.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nDuisburg, 05.07.2022\n\nAmtsgericht\n\n…\n\nRichter am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2022/510_C_1182_22_Beschluss_20220705.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2022-07-05/510-c-1182-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2022/510_C_1182_22_Beschluss_20220705.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2022/510_C_1182_22_Beschluss_20220705.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2022-07-05/510-c-1182-22","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2022/510_C_1182_22_Beschluss_20220705.html","retrieved":"2026-09-30 06:16:23.108084+00:00"}}