{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duisburg/ag_duisburg/j2021/93_Ls_84_20_Urteil_20210929","ecli":"ECLI:DE:AGDU1:2021:0929.93LS84.20.00","court":"Amtsgericht Duisburg","senate":"Richter am Amtsgericht","decided":"2021-09-29","aktenzeichen":"93 Ls 84/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"93 Ls-117 Js 164/16-84/20\n\nRechtskräftig seit 07.10.2021\n\nDuisburg, 02.11.2021\n\n… Justizobersekretär\n\nAmtsgericht Duisburg\n\nSchöffengericht\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nIn der Strafsache\n\ngegen              …\n\n              Verteidiger:              …\n\nwegen              Körperverletzung\n\nhat das Amtsgericht - Schöffengericht - Duisburgaufgrund der Hauptverhandlung vom 29.09.2021,an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Amtsgericht …\n\nals Vorsitzender\n\n…, Verwaltungsbeschäftigte\n\n… Versicherungskaufmann\n\nals Schöffen\n\nStaatsanwalt …\n\nals Vertreter der Staatsanwaltschaft Duisburg\n\nRechtsanwältin … aus Düsseldorf und Rechtsanwalt … aus Düsseldorfals Verteidiger des Angeklagten …\n\nJustizbeschäftigte…\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.\n\nEr trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.\n\n(§§ 223, 53 StGB)\n\nGründe:\n\nDas Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO\n\n(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)\n\nI.\n\nDer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 69-jährige Angeklagte wurde in Bonn geboren. Nach der Schule studierte er Medizin. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums absolvierte er die Facharztausbildung im Bereich Radiologie.\n\nBis Januar 2016 bot der Angeklagte in seiner Praxis Strahlentherapie zur Schmerzbehandlung an.\n\nMittlerweile befindet sich der Angeklagte im Ruhestand. Er bezieht eine Rente in Höhe von etwa 3.600 EUR monatlich.\n\nEhrenamtlich ist der Angeklagte Vorsitzender der Radiologiekommission der kassenärztlichen Vereinigung Düsseldorf.\n\nDer Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist körperlich stark pflegebedürftig und wird durch den Angeklagten gepflegt.\n\nDer Angeklagte hat 2 Kinder im Alter von 25 und 36 Jahren, welche finanziell unabhängig sind.\n\nDer Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.\n\nII.\n\nDer Angeklagte ist Facharzt für Radiologie. Bis zum 29.01.2016 war er in seiner\n\neigenen strahlentherapeutischen Praxis … freiberuflich tätig.\n\nIm Rahmen dieser ärztlichen Tätigkeit behandelte er dort in nicht rechtsverjährter Zeit die im Folgenden genannten Patientinnen und Patienten mittels Strahlentherapie. Dazu verwendete der Angeschuldigte die Röntgeneinrichtung „Tiefentherapiegerät RT 200“ der Firma Philips mit einer Röntgenstrahlung von 200 kV. Hierbei waren nach fachärztlichem Standard und entsprechenden Leitlinien, die dem Angeklagten bekannt waren, für eine Lokalisation jeweils Einzeldosen von 0,5 Gy angezeigt und eine maximale Gesamtdosis von 3 Gy bis 6 Gy.\n\nWie dem Angeklagten klar war und was er bewusst ausnutzte, waren die unten dargestellten wiederholten Behandlungen nicht von wirksamen Einwilligungen der Patientinnen und Patienten gedeckt.\n\nDer Angeklagte hatte die Patienten nicht darüber aufgeklärt, dass die von ihm durchgeführte Anzahl an Bestrahlungsserien nicht mehr dem ärztlichen Standard entsprach. Vielmehr handelte es sich um individuelle Heilversuche, über die der Angeklagte nicht aufklärte.\n\nOhne entsprechende Aufklärung konnten die Patienten jedoch nicht mehr wirksam in die Behandlungen einwilligen.\n\nIm Einzelnen handelt es sich um folgende Patientinnen und Patienten, die im genannten nicht rechtsverjährten Zeitraum durch den Angeklagten ohne Einwilligung in der aufgeführten Häufigkeit und mit der dargestellten Gesamtstrahlendosis an den genannten Lokalisationen behandelt wurden und bei denen infolge dieser Behandlungen wie vom Angeschuldigten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen die dargestellten Beeinträchtigungen auftraten.\n\n1.\n\nIn der Zeit bis zum 25.01.2016 wurde die … in insgesamt 7 Serien mit Strahlentherapie an der rechten Schulter behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten.\n\nJedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform.\n\nDer Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen.\n\n2.\n\nIn der Zeit bis zum 29.03.2012 wurde der … in 12 Serien mit Strahlentherapie am linken Ellbogen behandelt. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform.\n\nDie medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten.\n\nDer Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen.\n\nDer Zeuge …erlitt hierdurch Hautschädigungen und Schmerzen am Ellenbogen.\n\nEs musste aufgrund des Stahlenschadens eine Hauttransplantation durchgeführt werden.\n\n3.\n\nIn der Zeit bis zum 22.12.2015 wurde die … in 14 Serien mit Strahlentherapie an beiden Schultergelenken und in 21 Serien an beiden Kniegelenken behandelt. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform.\n\nDie medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten.\n\nDie Patientin erlitt daher Radioderme, Hyperpigmentierung und fibrotisch veränderte Haut sowie vermindertes subcutanes Fettgewebe an beiden Kniegelenken. Weiterhin erlitt die Patientin ausgeprägte Teleangiektasien dritten Grades, verstärkte Fibrose und vermindertes subcutanes Fettgewebe an beiden Schultern, wobei auch die Beweglichkeit leicht eingeschränkt ist.\n\n4.\n\nIn der Zeit bis zum 24.11.2015 wurde die … in 9 Serien mit Strahlentherapie an der linken und der rechten Ferse behandelt. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform.\n\nDie medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten.\n\nDer Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen. Die Patientin erlitt dadurch minimale Hautatrophien.\n\n5.\n\nIn der Zeit bis zum 25.06.2015 wurde die …in 13 Serien mit Strahlentherapie am rechten Knöchel / Fußwurzel behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten.\n\nJedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform.\n\nDie Patientin erlitt daher eine radiogen bedingte Durchblutungsstörung des rechten Vorderfußes, der daher amputiert werden musste, wobei die Patientin im Rahmen dieser durch die Fehlbehandlung des Angeschuldigten nötigen Revisionsbehandlung einen MRSA-Befall und eine Fistel erlitt.\n\n6.\n\nIn der Zeit bis zum 23.12.2015 wurde der … in 8 Serien mit Strahlentherapie an der linken Schulter behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten.\n\nJedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform.\n\nDer Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen.\n\n7.\n\nIn der Zeit bis zum 06.07.2015 wurde der … in jeweils 4 Serien mit Strahlentherapie an der linken und an der rechten Schulter behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten.\n\nDer Patient erlitt hierdurch deutliche Teleangiektasien als Zeichen einer Hautatrophie an den beiden Schultergelenken. Zudem wurde er auch an beiden Ellbogengelenken bestrahlt, ohne dass es insoweit eine Indikation oder Einwilligung gegeben hätte.\n\n8.\n\nIn der Zeit bis zum 18.03.2015 wurde der … in 5 Serien mit Strahlentherapie an der linken und der rechten Schulter behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten.\n\nJedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform.\n\nDer Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen. Der Patient erlitt dadurch Bewegungsschmerzen an der rechten Schulter und minimale Hautatrophien.\n\n9.\n\nIn der Zeit bis zum 28.07.2015 wurde die … in 6 Serien mit Strahlentherapie am rechten Kniegelenk behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten.\n\nJedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform. Der Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen.\n\n10.\n\nIn der Zeit bis zum 15.10.2015 wurde die … in 7 Serien mit Strahlentherapie im Lendenwirbelbereich behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten.\n\nJedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform.\n\nDie Patientin erlitt dadurch starke Hautveränderungen in einem Bereich von 5 Zentimetern Durchmesser und Schmerzen, insbesondere auch, weil die Behandlung unsachgemäß und insoweit ohne Einwilligung fortgesetzt wurde.\n\nIII.\n\nDer Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten.\n\nDieser hat eingeräumt, Bestrahlungen über den ärztlichen Standard hinaus durchgeführt zu haben, ohne hierüber aufzuklären. Er habe dabei lediglich das Wohl seiner Patienten im Sinn gehabt, da er der Meinung gewesen sei, dass die Fortführung der Strahlentherapie zu einer Linderung der Beschwerden der Patienten geführt habe.\n\nDemgegenüber hat der Sachverständige … überzeugend dargelegt, dass die erfolgten Behandlungen hinsichtlich der Anzahl der durchgeführten Serien nicht mehr ärztlich vertretbar waren. Jedenfalls hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Behandlung nicht mehr dem Standard entspricht.\n\nIV.\n\nDer Angeklagte hat sich damit der vorsätzlichen Körperverletzung in 10 Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht.\n\nBereits die nicht durch eine rechtfertigende Einwilligung gedeckte Verabreichung von Röntgenstrahlung stellt aufgrund der ionisierenden Wirkung eine Gesundheitsschädigung dar (BGH Urt. v. 16.11.1971, VI ZR 76/70, NJW 1972, S. 335; BGH Urt. v. 19.11.1997, 3 StR 271/97, NJW 1998, S. 1802).\n\nDer Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.\n\nStrafmildernd hat das Gericht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte geständig gezeigt hat. Der Angeklagte handelte nicht in Schädigungsabsicht, sondern wollte seinen Patienten helfen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.\n\nStrafschärfend musste sich jedoch die besondere Gefährlichkeit ionisierender Strahlung auswirken, welche dem Angeklagten als Facharzt der Radiologie bekannt war.\n\nDas Gericht hält für jede Einzeltat eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.\n\nUnter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine\n\nGesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten\n\nfür tat- und schuldangemessen.\n\nDie Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.\n\nDas Gericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte das Strafverfahren und die Verurteilung als Warnung dienen lassen wird und zukünftig keine weiteren Straftaten begehen wird.\n\nDabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte mittlerweile im Ruhestand ist und seit 2016 keine Strahlentherapien mehr durchführt.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.\n\n…\n\nRichter am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2021/93_Ls_84_20_Urteil_20210929.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2021-09-29/93-ls-84-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2021/93_Ls_84_20_Urteil_20210929.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2021/93_Ls_84_20_Urteil_20210929.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2021-09-29/93-ls-84-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2021/93_Ls_84_20_Urteil_20210929.html","retrieved":"2026-09-30 06:24:28.080303+00:00"}}