{"status":"available","doknr":"OLD206512","ecli":"ECLI:DE:AGDU1:2012:0813.75A.C28.12.00","court":"Amtsgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2012-08-13","aktenzeichen":"75 a C 28/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.\n\n3\n\nSie nimmt diese auf Rückzahlung von Hausgeldern in Anspruch. Sie zahlte in 2007 4 x 600,00 EUR und in 2008 7 x 600,00 EUR und 3 x 700,00 EUR Hausgeld, zusammen 8.700,00 EUR, und zwar jeweils unter Vorbehalt. Bestandskräftige Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 liegen nicht vor, da alle diesbezüglichen Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer bisher gerichtlich für nichtig oder ungültig erklärt wurden.\n\n4\n\nEine Fristsetzung der Klägerin zur Rückzahlung bis zum 31.05.2011 blieb ohne Erfolg.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 8.700,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2011 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie weist darauf hin, die Wohnungseigentümer hätten es abgelehnt, neue Abrechnungen durch den neuen Verwalter fertigen zu lassen. Daran sei die Klägerin gebunden. Im Falle der Erstattung – wenn dann auch an die übrigen Wohnungseigentümer – müsste sogleich ein Sonderumlagebeschluss gefasst werden und die Klägerin die Hauslasten schließlich doch wieder tragen im Rahmen einer späteren Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen 2007 und 2008.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage der Klägerin ist nicht begründet.\n\n13\n\nZwar weist sie zutreffend darauf hin, dass es ohne bestandskräftigen Wirtschaftsplan/bestandskräftige Jahresabrechnung keinen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Hausgeld gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gibt,dass gleichwohl geleistete Zahlungen mithin ohne Rechtsgrund erfolgten und demzufolge grundsätzlich im Rahmen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden können, wobei die Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgte, mithin die Rechtsfolge von § 814 BGB nicht entgegensteht, soweit die Klägerin in Kenntnis ihrer Nichtschuld leistete.Diese rein bereicherungsrechtliche Betrachtung wird allerdings den Besonderheitendes Wirtschaftswesens der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gerecht.\n\n14\n\nAufgrund der Zweckbestimmung der Hausgeldzahlungen, d.h. der Aufbringung der gemeinschaftlichen  Lasten und Kosten\n\n15\n\n für das jeweilige Wirtschaftsjahr, besteht ein Bereicherungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers nur insoweit, als für das\n\n16\n\n jeweilige Wirtschaftsjahr, für das die Zahlung geleistet wurde, unter Berücksichtigung\n\n17\n\nder tatsächlich erfolgten Ausgaben noch Geldmittel vorhanden sind und hierüber eine\n\n18\n\nordnungsgemäße Abrechnung erfolgt ist. Jeder Bereicherungsanspruch wird überlagert\n\n19\n\ndurch das Wirtschaftswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Form von zu\n\n20\n\nbeschließenden Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen. Erst durch letztere wird\n\n21\n\nder Innenausgleich konkretisiert. Durch davon unabhängige bereicherungsrechtliche\n\n22\n\nDirektansprüche auf Rückzahlung geleisteter Hausgelder träte eine nachhaltige Störung\n\n23\n\ndieses Wirtschaftswesens ein (vgl. OLG Hamm, 15 W 83/98, NZM 1999 180 f; OLG\n\n24\n\nHamm, 15 W 412/02, NJW-RR 2005, 238 ff; Staudinger-BGB, 13. Auflage, § 28 WEG\n\n25\n\nRd-Nr. 246).\n\n26\n\nDemzufolge erfordert ein bereicherungsrechtlicher Anspruch entweder einen diesen erst\n\n27\n\nbegründenden (Neu) Beschluss über die Jahresabrechnungen 2007 und 2008. Dieser ist\n\n28\n\nunstreitig bisher nicht gefasst worden. Hierauf hat die Klägerin allerdings Anspruch, sofern\n\n29\n\neine solche neue Beschlussfassung über die Neuaufstellung der Jahresabrechnungen\n\n30\n\nnicht bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.\n\n31\n\nAndernfalls müsste sie selbst eine etwa noch vorhandene Bereicherung in Form einer\n\n32\n\nJahresabrechnung für 2007 und 2008 im Einzelnen darlegen. Dies ist nicht geschehen.\n\n33\n\nAuf beide Möglichkeiten wurde in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die\n\n34\n\nKlägerin vermochte sich dieser Rechtsauffassung des Gerichts nicht anzuschließen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll-\n\n36\n\nstreckbarkeit auf § 709 ZPO.\n\n37\n\nDer Streitwert wird festgesetzt auf 8.700,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/206512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2012-08-13/75-a-c-28-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/206512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/206512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2012-08-13/75-a-c-28-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/206512","retrieved":"2026-07-09 01:22:50.694498+00:00"}}