{"status":"available","doknr":"OLD260582","ecli":"ECLI:DE:AGDU1:2007:1017.35C5894.06.00","court":"Amtsgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"35 C 5894/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1,244,83 EUR (i.W.: eintausendzweihundertvierundvierzig 83/100 EURO) nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2005 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurde.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9/10.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDen Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 EUR abzuwenden, wenn dieser nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Pkw Marke Suzuki SJ, amtliches Kennzeichen \n\n 3\n\nDU-X. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Pkw Marke Audi A 4, amtliches\n\n 4\n\nKennzeichen MH-X, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.\n\n 5\n\nZwischen beiden Fahrzeugen kam es am 7.9.2006 gegen 15.00 Uhr in Duisburg-Neudorf auf der Kreuzung Sternbuschweg / Schweizer Straße / Mülheimer Straße zu einem Verkehrsunfall. \n\n 6\n\nDie Ehefrau des Klägers, die Zeugin A, befuhr mit dem Pkw des Klägers den Sternbuschweg in nördlicher Richtung ( Richtung Schweizer Straße ).\n\n 7\n\nSie hatte die Absicht, vom Sternbuschweg nach links auf die Mülheimer Straße in Richtung Stadtmitte abzubiegen. Hierzu fuhr sie auf die Kreuzung. Währenddessen befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die Mülheimer Straße in Richtung Zoo /Mülheim. Er benutzte die linke Geradeausfahrspur und fuhr von dieser in den Kreuzungsbereich ein. Dort stießen beide Fahrzeuge zusammen. \n\n 8\n\nDer Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:\n\n 9\n\n1. Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma Nebenwald\n\n 10\n\nvom 2.10.2006 2.133,38 EUR\n\n 11\n\n2. Kosten für das vorgerichtliche Gutachten der DEKRA\n\n 12\n\nvom 12.9.2006 354,33 EUR\n\n 13\n\n3. 10 Tage Nutzungsausfall zu je 29,00 EUR 290,00 EUR\n\n 14\n\n4. Unkostenpauschale 20,00 EUR \n\n 15\n\n 2.797,71 EUR\n\n 16\n\nDiesen Betrag machte der Kläger mit der Klage vom 20.12.2006 – bei Gericht \n\n 17\n\neingegangen am 22.12.2006 – geltend. Die Klage wurde beiden Beklagten\n\n 18\n\njeweils am 24.1.2007 zugestellt. Am 18.1.2007 zahlte die Beklagte zu 2) \n\n 19\n\n1.262,88 EUR an den Kläger. Sie hatte dabei eine Mithaftung des Klägers von\n\n 20\n\n1/3 zugrunde gelegt. \n\n 21\n\nDer Kläger behauptet, seine Ehefrau habe mit seinem Fahrzeug als drittes von\n\n 22\n\ndrei Fahrzeugen im Kreuzungsbereich gestanden. Die Fahrzeuge hätten\n\n 23\n\nanhalten müssen, um den bevorrechtigten Gegenverkehr passieren zu lassen.\n\n 24\n\nDer Beklagte zu 1) habe mit seinem Fahrzeug auf der Mülheimer Straße vor der\n\n 25\n\nfür seine Fahrtrichtung Rot zeigenden Ampel gestanden. Als die beiden vor der\n\n 26\n\nEhefrau des Klägers stehenden Fahrzeuge angefahren seien, habe auch diese\n\n 27\n\nanfahren wollen. In diesem Moment sei das Fahrzeug des Klägers von dem des\n\n 28\n\nBeklagten gerammt worden.\n\n 29\n\nIn Höhe des gezahlten Betrages von 1.262,88 EUR hat der Kläger die Klage vor\n\n 30\n\nstreitiger Verhandlung zurückgenommen.\n\n 31\n\nEr beantragt,\n\n 32\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger\n\n 33\n\n1.534,83 EUR nebst 11% Zinsen seit 15.12.2006 zu zahlen.\n\n 34\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 36\n\nSie wenden ein, als der Beklagte zu 1) sich dem Kreuzungsbereich genähert\n\n 37\n\nhabe, habe die für ihn geltende Ampelanlage in geraumer Entfernung Rotlicht\n\n 38\n\ngezeigt.\n\n 39\n\nAls er sich noch etwa 30 bis 40 Meter vor dem Kreuzungsbereich befunden\n\n 40\n\nhabe, habe die Ampelanlage von Rot auf Gelb und sodann auf Grün\n\n 41\n\numgeschaltet. Zum Zeitpunkt, als das Grünlicht aufgeleuchtet gehabt habe, sei\n\n 42\n\nder Beklagte noch etwa 20 Meter von der Haltelinie entfernt gewesen. Der\n\n 43\n\nBeklagte sei sodann mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf die\n\n 44\n\nKreuzung aufgefahren. In diesem Augenblick sei die Zeugin A, ohne auf das für\n\n 45\n\nsie offensichtlich geltende Rotlicht zu achten, in den Kreuzungsbereich\n\n 46\n\neingefahren. Trotz einer sofort eingeleiteten Notbremsung habe der Beklagte zu\n\n 47\n\n1) einen Zusammenstoß mit dem für ihn plötzlich von rechts auftauchenden\n\n 48\n\nFahrzeug des Klägers nicht verhindern können.\n\n 49\n\nAls Schaden könne der Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich\n\n 50\n\ndes Restwertes zugrunde legen, weil die Reparaturkosten den\n\n 51\n\nWiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen würden. Die\n\n 52\n\nNutzungsausfallentschädigung sei ebenfalls nicht berechtigt.\n\n 53\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der\n\n 54\n\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.8.2007 ( Bl. 76 – 79\n\n 55\n\nd.A. ) Bezug genommen.\n\n 56\n\nDie Bußgeldakten der Stadt Duisburg – 970-4-964-5 SB 107 – wurden\n\n 57\n\nbeigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.\n\n 58\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 59\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n 60\n\nGemäß den §§ 823 Abs.1, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG, 1 und 3 des PflVG haben\n\n 61\n\ndie Beklagten dem Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.244,83 EUR\n\n 62\n\nzu leisten.\n\n 63\n\nMündliche Verhandlung und Beweisaufnahme haben ergeben, dass de\n\n 64\n\nBeklagte zu 1) den Unfall verschuldet hat. Er hat gegen § 37 Abs.2 Satz 7\n\n 65\n\nStVO, zumindest aber gegen § 11 Abs.1 StVO verstoßen.\n\n 66\n\nDie Zeugin A hat ausgesagt, sie sei bei Grün in den Kreuzungsbereich\n\n 67\n\neingefahren und habe ihre Fahrt bis zum Stillstand verlangsamt, weil ein aus\n\n 68\n\nder Schweizer Straße kommendes größeres Gefährt die beiden vor ihr be-\n\n 69\n\nfindlichen Fahrzeuge, die ebenfalls nach links in die Mülheimer Straße in \n\n 70\n\nRichtung Stadtmitte abbiegen wollten, an der Weiterfahrt gehindert habe. \n\n 71\n\nWegen des aus der Schweizer Straße kommenden Gefährtes hätten diese \n\n 72\n\nbeiden Fahrzeuge die Kreuzung noch nicht geräumt. In diesem Moment sei es \n\n 73\n\nzum Unfall gekommen. Dem gegenüber hat der Beklagte zu 1) bei seiner \n\n 74\n\nAnhörung ausgeführt, er sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren.\n\n 75\n\nAufgrund des persönlichen Eindruckes ist das Gericht von der Glaubwürdigkeit \n\n 76\n\nder Zeugin A überzeugt. Dass sie an dem Unfall beteiligt war, steht dem nicht\n\n 77\n\nentgegen. Die Zeugin hat nichts zu beschönigen versucht. Wo sie unsicher war, \n\n 78\n\nhat sie dies auch zum Ausdruck gebracht, beispielsweise bei der Frage, ob das \n\n 79\n\nvon ihr steuerte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits \n\n 80\n\nvollständig gestanden hatte.\n\n 81\n\nFür die Richtigkeit der Aussage der Zeugin A sprechen auch tatsächliche Um-\n\n 82\n\nstände. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der linken Seite, insbesondere im \n\n 83\n\nBereich der Fahrertüre, beschädigt. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde \n\n 84\n\nim Frontbereich beschädigt. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1) \n\n 85\n\nfrontal in die linke Seite des von der Zeugin A gesteuerten Fahrzeuges des \n\n 86\n\nKlägers gefahren ist. \n\n 87\n\nEs ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Kreuzung Sternbuschweg / \n\n 88\n\nSchweizer Straße / Mülheimer Straße um eine größere, übersichtliche \n\n 89\n\nKreuzung handelt.\n\n 90\n\nDies lässt sich auch aus dem vom Kläger der Klageschrift beigefügten Foto \n\n 91\n\nentnehmen ( Hülle Bl. 4 d.A. ). Die Beklagten tragen unwidersprochen vor, dass\n\n 92\n\nder Beklagte zu 1) in der linken Geradeausspur auf der Mülheimer Straße \n\n 93\n\ngefahren ist. Der Beklagte zu 1) befand sich also etwa in der Mitte der \n\n 94\n\nRichtungsfahrbahn in Richtung Mülheim. Von hier aus besteht ausreichend \n\n 95\n\nSichtmöglichkeit nach rechts in den Sternbuschweg.\n\n 96\n\nUnabhängig von der Ampelschaltung hätte der Beklagte zu 1) also das für ihn \n\n 97\n\nvon rechts kommende Fahrzeug des Klägers wahrnehmen können. Die beiden \n\n 98\n\nvor der Zeugin A stehenden Fahrzeuge hätten ihm ebenfalls nicht verborgen \n\n 99\n\ngeblieben sein können, wenn er mit der erforderlichen Aufmerksamkeit auf den \n\n 100\n\nKreuzungsbereich zugefahren wäre. Die Zeugin A kann nicht plötzlich und \n\n 101\n\nunvermittelt aus dem Sternbuschweg auf die Kreuzung gefahren sein. Hätte sie \n\n 102\n\ndies getan, wäre sie aller Wahrscheinlichkeit nach auf das erste vor ihr \n\n 103\n\nbefindliche Fahrzeug, das ebenfalls nach links in die Mülheimer Straße \n\n 104\n\nabbiegen wollte, aufgefahren oder sie hätte derart stark abbremsen müssen, \n\n 105\n\ndass es starke Bremsspuren gegeben hätte. Solche wurden aber nicht \n\n 106\n\nfestgestellt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin ein derart \n\n 107\n\ngefährliches Fahrmanöver hätte ausführen sollen. Selbst wenn die Zeugin noch\n\n 108\n\nim letzten Moment in die Kreuzung eingefahren wäre, hätte der Beklagte zu 1) \n\n 109\n\ndas Fahrzeug des Klägers wahrnehmen können und auch müssen.\n\n 110\n\nDie Beklagten tragen weiter vor, der Beklagte zu 1) sei mit einer \n\n 111\n\nGeschwindigkeit von etwa 50 km/h auf die Kreuzung zu und mit gleicher \n\n 112\n\nGeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Zeugin hatte aus \n\n 113\n\ndem Sternbuschweg nach links in die Mülheimer Straße , von wo der Beklagte \n\n 114\n\nzu 1) mit seinem Fahrzeug kam, ungehinderte Sicht. Sich vor ein sich mit 50 \n\n 115\n\nkm/h nähernden Fahrzeug unmittelbar zu setzen, wie es nach der Erklärung \n\n 116\n\ndes Beklagten zu 1) hätte sein müssen, wäre schon tollkühn,\n\n 117\n\nweil die Zeugin sich einer erheblichen Selbstgefährdung ausgesetzt hätte. Beim\n\n 118\n\nFahrzeug des Klägers handelt es sich um eine Art Jeep, der keinen größeren \n\n 119\n\nseitlichen Aufprallschutz bietet. Für eine derartige Selbstgefährdung der Zeugin\n\n 120\n\ngibt es keine Anhaltspunkte.\n\n 121\n\nWenn die Zeugin noch bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren und dort zum\n\n 122\n\nStillstand oder fast zum Stillstand gekommen ist, muss die für den Beklagten zu\n\n 123\n\n1)\n\n 124\n\ngeltende Ampel noch Rot gehabt haben, zumindest aber Gelblicht, als er in den\n\n 125\n\nKreuzungsbereich eingefahren ist. Dass die Ampel an der Kreuzung zum \n\n 126\n\nZeitpunkt des Unfalls fehlerhaft arbeitete, behauptet keine der Parteien.\n\n 127\n\nWenn die Zeugin A bei Rot über den für sie geltenden Anhaltestrich gefahren \n\n 128\n\nwäre, hätte es näher gelegen, dass sie frontal in die rechte Seite des Fahrzeugs\n\n 129\n\ndes Beklagten zu 1) gefahren wäre. Tatsächlich war es aber umgekehrt. Da \n\n 130\n\nalles dafür spricht, dass die Zeugin bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist, \n\n 131\n\nmuss der Beklagte zu 1) bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein. \n\n 132\n\nAber selbst wenn man dies als ungeklärt ansehen müsste, ist kein Grund dafür \n\n 133\n\nersichtlich, weshalb der Beklagte zu 1) das von der Zeugin gesteuerte Fahrzeug\n\n 134\n\ndes Klägers nicht so rechtzeitig hätte wahrnehmen können, dass es nicht zu \n\n 135\n\neinem Zusammenstoß gekommen wäre. \n\n 136\n\nFür die Zeugin A ist der Unfall als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 \n\n 137\n\nAbs.3 StVG anzusehen. Die Zeugin ist bei Grün in die Kreuzung gefahren und \n\n 138\n\nkonnte diese nicht sofort räumen, weil vor ihr zwei andere Fahrzeuge standen. \n\n 139\n\nSie hatte daher keine andere Möglichkeit, als ihr Fahrzeug bis zum Stillstand \n\n 140\n\nabzubremsen und auf der Kreuzung stehen zu bleiben. Selbst wenn die Zeugin\n\n 141\n\nnoch nicht vollständig zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes zum Stehen \n\n 142\n\ngekommen war, führt dies nicht dazu, der Zeugin einen Mitverursachungsanteil \n\n 143\n\nam Zustandekommen des Unfalls zuzuschreiben. Ein verkehrsanalytisches \n\n 144\n\nGutachten war nicht einzuholen. Es ist kein geeignetes Beweismittel, um die für\n\n 145\n\nden vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen zu klären. \n\n 146\n\nEntscheidungserheblich ist, wer wann in die Kreuzung eingefahren \n\n 147\n\nist. Hierzu kann ein Sachverständiger aber keine Feststellungen treffen. \n\n 148\n\nAußerdem ist die Unfallstelle nicht vermessen worden. Es stehen lediglich\n\n 149\n\nFotos von den Unfallschäden an den beiden Fahrzeugen zur Verfügung. Die \n\n 150\n\nSchlüsse, die ein Sachverständiger aus diesen Fotos ziehen könnte, sind aber \n\n 151\n\nfür die Klärung der Verursachungsanteile am Zustandekommen des Unfalls \n\n 152\n\nnicht geeignet. \n\n 153\n\nDa der Unfall für die Zeugin A als ein unabwendbares Ereignis anzusehen ist,\n\n 154\n\nhaften die Beklagten dem Grunde nach für den Unfallschaden des Klägers in \n\n 155\n\nvoller Höhe. \n\n 156\n\nDer Kläger ist berechtigt, die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von \n\n 157\n\n2.133,38 EUR zu verlangen. Die 130%-Grenze ist nur geringfügig überschritten.\n\n 158\n\nDiese Grenze ist keine starre Grenze. Die Reparaturkosten übersteigen diese \n\n 159\n\n130%-Grenze lediglich um einen Betrag von 53,38 EUR. Diese Überschreitung \n\n 160\n\nist bei einem Betrag von über 2.000,00 EUR so geringfügig, dass der Kläger \n\n 161\n\nwegen seines Schadenseratzanspruches nicht strikt auf die Höhe des \n\n 162\n\nWiederbeschaffungswertes zuzüglich 30% zu verweisen ist. \n\n 163\n\nDie Höhe der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten ist unstreitig, ebenso ist \n\n 164\n\ndie Kostenpauschale gerechtfertigt.\n\n 165\n\nEin Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht dem Kläger dagegen \n\n 166\n\nnicht zu. Der zeitliche Ablauf der Reparatur macht deutlich, dass ein \n\n 167\n\nuneingeschränkter Nutzungswille für das Fahrzeug tatsächlich nicht bestanden \n\n 168\n\nhat. \n\n 169\n\nDer Unfall ereignete sich am 7.9.2006. Dies war ein Donnerstag. Die DEKRA \n\n 170\n\nwurde mit der Erstattung des Gutachtens von der Firma Y am \n\n 171\n\n11.9.2006 beauftragt. Auf dem Firmengelände wurde das Fahrzeug auch \n\n 172\n\nbesichtigt. Der 11.9.2006war ein Montag. Das DEKRA-Gutachten datiert vom\n\n 173\n\n12.9.2006. Nach einer Bescheinigung der Firma Auto Y befand sich \n\n 174\n\ndas Fahrzeug des Klägers vom 25.9. bis 2.10.2006 dort zur Reparatur. Seit \n\n 175\n\ndem Unfall bis zum Beginn der Reparaturarbeiten waren fast zweieinhalb \n\n 176\n\nWochen verstrichen. Mit der Reparatur hatte es offensichtlich auch keine Eile. \n\n 177\n\nAn Zeitaufwand sind im DEKRA-Gutachten 113 Arbeitswerte ( AW ), 18 AW \n\n 178\n\nund für Lackierungsarbeiten 47 AW, insgesamt somit 178 AW, veranschlagt. 10\n\n 179\n\nAW entsprechen einer Stunde, so dass die Reparatur nach dem DEKRA-\n\n 180\n\nGutachten 17,8 Stunden gedauert hätte. Dies sind bei einem 8 Stunden-\n\n 181\n\nArbeitstag nicht einmal zweieinhalb Tage. Weshalb sich das Fahrzeug des \n\n 182\n\nKlägers bei der Firma sechs Tage zur Reparatur befunden hatte, über ein \n\n 183\n\nWochenende hinaus, ist so nicht erkennbar. \n\n 184\n\nZu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um\n\n 185\n\neine Art Jeep handelt, der auch bei Safaris eingesetzt werden könnte. Die \n\n 186\n\nDauer von knapp vier Wochen für die Reparatur eines verhältnismäßig geringen\n\n 187\n\nSchadens lässt den Schluss zu, dass das Fahrzeug des Klägers allenfalls \n\n 188\n\nsporadisch genutzt und dem Kläger eine nennenswerte Nutzung des Fahrzeugs\n\n 189\n\ndurch den Unfall nicht entgangen ist. \n\n 190\n\nDie Beträge von 2.133,38 EUR, 354,33 EUR und 20,00 EUR ergeben 2.507,71 \n\n 191\n\nEUR.\n\n 192\n\nHierauf hat die Beklagte zu 2) unstreitig 1.262,88 EUR gezahlt, so dass noch \n\n 193\n\n1.244,83 EUR verbleiben.\n\n 194\n\nDie Zinsforderung ist gemäß den §§ 286, 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des \n\n 195\n\nVerzuges begründet. Zinsen konnten dem Kläger nur in der gesetzlichen Höhe \n\n 196\n\nzuerkannt werden. Die geltend gemachte Höhe von 11% Zinsen haben die \n\n 197\n\nBeklagten bestritten.\n\n 198\n\nEs mag sein, dass der Kläger für einen Überziehungskredit 11% Zinsen zahlen\n\n 199\n\nmuss.\n\n 200\n\nDass er dies für den zugesprochenen Betrag von 1.244,83 EUR auch getan \n\n 201\n\nhat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers aber nicht. Dass sich das \n\n 202\n\nKonto des Klägers ständig mit dem zugesprochenen Betrag im Soll befindet, \n\n 203\n\nbehauptet er nicht.\n\n 204\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs.1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 Satz\n\n 205\n\n3 ZPO. Wegen des Betrages von 1.262,88 EUR haben die Beklagten Anlass zur Klage gegeben. Sie haben sich mit der Bezahlung dieses Betrages in Verzug befunden.\n\n 206\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.\n\n 207\n\n11, 711 ZPO.\n\n 208\n\nStreitwert: \n\n 209\n\na) Eingangsstreitwert: 2.797,71 EUR\n\n 210\n\nb) ab 23.5.2007: 1.534,83 EUR ( nach Teilklagerücknahme )","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2007-10-17/35-c-5894-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2007-10-17/35-c-5894-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260582","retrieved":"2026-07-09 02:26:11.782116+00:00"}}