{"status":"available","doknr":"OLD290145","ecli":"ECLI:DE:AGDU1:2003:1103.2C3009.03.00","court":"Amtsgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"2 C 3009/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nVon der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.\n\n 2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 3\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus einer Flugpauschalreise in der Zeit vom 31.08. bis zum 14.09.2002 auf die Insel Fuerteventura in die Anlage A nicht zu.\n\n 4\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Reiseleistung der Beklagten tatsächlich mit Mängeln behaftet war, die zu einer Minderung führen und oder ob der Kläger diese Mängel an Ort und Stelle bei der Reiseleitung gerügt hat. Auf jeden Fall ist eine wirksame Geltendmachung der Ansprüche bei der Beklagten gemäß § 651 g Abs. 1 BGB nicht erfolgt.\n\n 5\n\nDer Reisende hat Ansprüche nach §§ 651 c bis f innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen.\n\n 6\n\nFür die Anmeldung der Ansprüche ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (Palandt - Sprau § 651 g Anmerkung 1 a).\n\n 7\n\nDie inhaltlichen Anforderungen an die Anspruchsanmeldung ergeben sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Daher muss es genügen, wenn der Reisende die Reisemängel einzeln so beschreibt, dass der Veranstalter er-kennen kann, dass der Kunde ein Reklamationsverfahren einleiten will und dies mit einem allgemeinen Zahlungsverlangen verbindet. Weitere Form-\n\n 8\n\nerfordernisse sind im Interesse des Verbraucherschutzes abzulehnen (Führich Reiserecht 4. Auflage, Rn. 369).\n\n 9\n\nNotwendiger Inhalt einer entsprechenden Anspruchsanmeldung ist daher die Bezeichnung der Reisemängel und ein allgemeines Zahlungsverlangen.\n\n 10\n\nWenn der Reisende wegen bestimmter zu bezeichnender Mängel Ansprüche mit einem Zahlungsverlangen verbindet, kann sich der Reiseveranstalter darüber Klarheit verschaffen, ob die Mängelrügen berechtigt sind und er Regressansprüche gegen seine Leistungsträger durchsetzen kann. Es reicht ein allgemeines Zahlungsverlangen aus. Ein konkretes Zahlungsverlangen kann nicht gefordert werden, da der Reisende als Laie überfordert ist und so unbeholfene Anspruchssteller benachteiligt würden.\n\n 11\n\nAus dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 26.09.2002 ergibt sich aber auch ein allgemeines Zahlungsverlangen nicht. Aus dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 26.09.2002 ergibt sich, dass sie die Punkte Lärmbelästigung durch Bauarbeiten gerügt hat.\n\n 12\n\nEs lässt sich aber aus dem Schreiben ein allgemeines Zahlungsverlangen auch dann nicht entnehmen, wenn man das Schreiben sehr großzügig auslegt. Die Ehefrau des Klägers bat am Ende des Schreibens lediglich um Auskunft darum, weshalb die Position Baulärm nicht schon im Prospekt oder spätestens bei Zusendung der Reiseunterlagen dem Reisenden mitgeteilt worden ist. Sie verbleibt mit dem Schlusssatz: Ich würde nunmehr gerne hierzu Ihre Meinung beziehungsweise Stellungnahme erfahren. Es ist in keiner Weise angedeutet, dass die Ehefrau des Klägers beziehungsweise der Kläger mit diesem Schreiben Reisepreisminderungsansprüche oder Schadensersatzansprüche geltend machen wolle. Es ist eben in keiner Weise darauf hingewiesen worden, dass man Geld von der Beklagten verlangt.\n\n 13\n\nDer Kläger hat somit seine Minderungsansprüche nicht innerhalb der Monats-frist nach Beendigung der Reise angemeldet. Aus diesem Grund scheidet somit ein Minderungsanspruch gegen die Beklagte aus.\n\n 14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2003-11-03/2-c-3009-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2003-11-03/2-c-3009-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290145","retrieved":"2026-07-09 03:09:37.961538+00:00"}}