{"status":"available","doknr":"OLD314433","ecli":"ECLI:DE:AGDU1:1992:1111.49C350.91.00","court":"Amtsgericht Duisburg","senate":null,"decided":"1992-11-11","aktenzeichen":"49 C 350/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.864,95 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 10.8.1990 zu zahlen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Parteien sind durch einen zahnärztlichen Behandlungsvertrag miteinander verbunden.\n\n 3\n\nDer Kläger erbrachte für den Beklagten umfangreiche zahnärztliche Leistungen und rechnete insgesamt mit 16.217,21 DM ab. Die Krankenversicherung des Beklagten, die Krankenversorgung der XY hat die Rechnung bis auf den Klage-betrag ausgeglichen.\n\n 4\n\nInsbesondere ist die Bezahlung folgender Beträge streitig.\n\n 5\n\nEs wurde das Honorar für die Verabreichung des Blutgerinnungsmittels gestrichen.\n\n 6\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass diese Streichung unbegründet ist, da in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unter Abschnitt D zu Ziff. 2) ausdrücklich ausgeführt sei, dass Blutgerinnungsmittel besonders zu vergüten seien.\n\n 7\n\nWeiterhin seien Honorarpositionen gestrichen worden, weil nach Auffassung der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung neben der Leistung nach Ziffer 520 GOZ eine solche nach Ziff. 507 GOZ nicht möglich sei.\n\n 8\n\nDie Ziffer 507 könne auch Anwendung auf die Herstellung von Prothesen finden. Dies sei im Verordnungstext ausdrücklich erwähnt.\n\n 9\n\nWeiterhin ist der Kläger der Auffassung, er könne auch das Honorar gemäß Ziffer 507 neben der Ziffer 521 verlangen. Auch sei die Ziffer 508 neben Ziffer 504 anwendbar.\n\n 10\n\nWeiterhin könne der Kläger Honorar für Anästhetika ersetzt verlangen. Es seien Spritzenampullen im Werte von jeweils 1,05 DM zu erstatten, da diese nur ein-malig verwendet werden können.\n\n 11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1,864,95 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 10.08.1990 zu zahlen.\n\n 13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 15\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, dass bei der Versorgung eines Lücken-gebisses durch eine Brücke oder eine Prothese eine Gebühr nach Nr. 508 GOZ für Verbindungselemente neben einer Gebühr nach Ziff. 504 für Teleskop-kronen grundsätzlich nicht anerkannt werden könne. Eine Berechnung der Ziffern 507 neben 521 könne ebenfalls nicht anerkannt werden, da dies dem eindeutigen Wortlaut zuwider laufe.\n\n 16\n\nDie Kosten für Anästhetika seien ebenfalls nicht abrechnungsfähig. Diese seien durch das Honorar für die zahnärztliche Leistung mit abgegolten.\n\n 17\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-gutachtens des Zahnarztes Dr. C vom 21.07.1992.\n\n 18\n\nHinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.\n\n 19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 20\n\nDie zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.\n\n 21\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten ein restlicher Anspruch aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag in Höhe von 1.864,95 DM zu.\n\n 22\n\nDie von dem Kläger vorgelegte Abrechnung ist zutreffend.\n\n 23\n\nDer Kläger ist berechtigt, Blutgerinnungsmittel und Anästhetika besonders zu berechnen.\n\n 24\n\n§ 4 Abs.3 GOZ bestimmt, dass mit den Gebühren Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die An-wendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten ist, soweit nicht im Ge-bührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Diese Mittel wie Blutgerinnungs-mittel und Anästhetika zählen weder zu Praxiskosten noch zum Sprechstunden-bedarf. Sie lassen Sich unter diese Begriffe nicht subsumieren.\n\n 25\n\nGemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist auch § 10 Abs. 1 GOÄ anwendbar. Nach § 10 Abs. 1 GOÄ können solche Präparate getrennt abgerechnet werden, die der Patient zur weiteren Anwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind.\n\n 26\n\nDas Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C, der ausführt, dass es sich bei Blutgerinnungsmitteln und Anästhetika um solche Präparate handelt.\n\n 27\n\nWeiterhin war der Kläger berechtigt, nach Ziff. 520 GOZ neben Ziff. 507 GOZ abzurechnen. Aus dem Wortlaut der Verordnung ergibt sich, dass Ziff. 507 GOZ auch auf Prothesen anwendbar ist.\n\n 28\n\nDer Kläger war weiterhin berechtigt, in der Rechnung vom 13.06.1990 Ziff. 507 GOZ neben Ziff. 521 GOZ anzuwenden.\n\n 29\n\nDer Sachverständige hat insoweit anhand der vorgelegten Abrechnungen festgestellt, dass der Kläger für den Beklagten für Ober- und Unterkiefer je eine Teleskopprothese angefertigt hat.\n\n 30\n\nDer Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, wie Teleskope arbeits-mäßig gefertigt werden und kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Modellgussprothesen, wie der Kläger sie für den Beklagten gefertigt hat, die Leistungsbeschreibung der Gebührenposition GOZ 521 erfüllen.\n\n 31\n\nWeiterhin hat der Sachverständige dezidiert ausgeführt, wie der Arbeitsgang bei der Herstellung erfolgt und hat die einzelnen Arbeitsschritte dargelegt.\n\n 32\n\nEr kommt aufgrund dieser anhand der Rechnungen des Klägers nachvoll-zogenen Arbeitsweise des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Leistungsinhalt der Position GOZ 507 ebenfalls erfüllt ist.\n\n 33\n\nDas Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen.\n\n 34\n\nWeiterhin ist der Sachverständige der Auffassung, dass zusätzlich zu Position 504 GOZ auch die Position 508 GOZ angesetzt werden kann. Er führt insoweit wiederum aus, welche Arbeitsschritte durchgeführt werden müssen und wie die Teleskopkrone sich zusammensetzt.\n\n 35\n\nEr kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass die fachlichen Anforderungen für diese Teleskopkrone der Leistungsbeschreibung der Position 508 entspricht.\n\n 36\n\nDer Sachverständige machte nachvollziehbare Ausführungen. Er erläuterte nachvollziehbar, welche Arbeiten der Kläger am Gebiss des Beklagten durchgeführt hat.\n\n 37\n\nDie Einwendungen des Beklagten gegen das Sachverständigengutachten liegen neben der Sache. Es war nicht so, dass der Sachverständige hier zu Rechtsfragen Stellung genommen hat. Er hat vielmehr erläutert anhand der vorgelegten Abrechnungen, welche Arbeiten durchgeführt wurden.\n\n 38\n\nEine gutachterliche Befundaufnahme des Beklagten war nicht notwendig, da hier gerade die Arbeiten in fachlicher Hinsicht nicht im Streit waren.\n\n 39\n\nEs ging auch nicht um die grundsätzliche Frage, ob welche und wann welche Ziffern der GOZ verwendet werden können, sondern es ging darum, ob der Kläger Arbeiten erstellt und durchgeführt hat, die nach bestimmten Ziffern abzurechnen sind. Diese Antworten hat der Sachverständige mit seinem Gutachten gegeben.\n\n 40\n\nDas Gericht folgt dem Sachverständigen.\n\n 41\n\nDer Klage war somit stattzugeben.\n\n 42\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.\n\n 43\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/1992-11-11/49-c-350-91","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/1992-11-11/49-c-350-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314433","retrieved":"2026-07-09 03:46:24.212497+00:00"}}