{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/detmold/ag_detmold/j2011/31_F_202_10_Beschluss_20110531","ecli":"ECLI:DE:AGDT:2011:0531.31F202.10.00","court":"Amtsgericht Detmold","senate":"Richter","decided":"2011-05-31","aktenzeichen":"31 F 202/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.              Die am 9. August X vor dem Standesbeamten des Standesamts in Detmold (Heiratsregister Nr. Y) geschlossene Ehe wird geschieden.\n\nII.              Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto ) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 7,4593 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1695 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Pensionskasse des Z (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: ) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 3.454,58 EUR bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen.\n\nIII.               Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:Scheidung:                                                                        13.404 EURVersorgungsausgleich:                                                            4.020 EUR                                                                                      __________insgesamt:                                                                        17.424 EUR\n\nI. Scheidung\n\nGemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil beide beteiligten Ehegatten beantragt haben, die Ehe zu scheiden und diesen Anträgen stattgegeben wurde.\n\nEs bedurfte keiner Entscheidung im Verbund mit der noch nicht entscheidungsreifen im Verfahrenskostenhilfeverfahren sich befindenden Geschiedenenunterhaltssache. Die Folgesache Geschiedenenunterhalt ist noch nicht anhängig, so dass sie nicht gemäß §137 Abs.2 S.1 FamFG spätestens zwei Wochen vor der heutigen mündlichen Verhandlung anhängig gemacht worden ist. Aus dem Antrag auf Geschiedenenunterhalt vom 20.04.2011 ist klar ersichtlich, dass dieser nur für den Fall gestellt werden soll, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Hierdurch wird der Geschiedenenunterhalt aber eben nicht anhängig. Über das Verfahrenskostenhilfegesuch konnte bisher noch nicht entschieden werden.\n\nDie Verhandlung war auch nicht zu vertagen, um die Frist des §137 FamFG vor dem dann weiteren Termin seitens der Antragsgegnerseite einhalten zu können.\n\nII. Versorgungsausgleich\n\nGemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.\n\nDa die Ehegatten am 9. August X geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 9. August A zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. August X bis zum 31. Juli A.\n\nDie Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.\n\nAusgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West):\n\nDer Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.\n\nDer Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 14,9185 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 405,78 EUR entspricht.\n\nDer Rentenversicherungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 7,4593 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 202,89 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 47.505,28 EUR.\n\nDie Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.\n\nDer Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 6,3389 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 172,42 EUR entspricht.\n\nDer Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3,1695 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 86,21 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 20.185,27 EUR.\n\nWegen der Gleichartigkeit dieser beiden Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) ist eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG erforderlich.\n\nDie Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von\n\n47.505,28 EUR\n\n-              20.185,27 EUR\n\n=              27.320,01 EUR\n\nist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR).\n\nDer Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.\n\nObwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.\n\nEs ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 7,4593 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.\n\nFerner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3,1695 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.\n\nAusgleich der Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung:\n\nDer Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Pensionskasse des Z  ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben.\n\nDie Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar.\n\nDer Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 7.122,83 EUR.\n\nDer Versorgungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3.454,58 EUR vor. Bei der Berechnung des Ausgleichswertes wurden Teilungskosten in Höhe von 213,68 EUR (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) nach § 13 VersAusglG abgezogen. Der Betrag ist nach Ansicht des Gerichts angemessen.\n\nDer von dem Versorgungsträger des Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 3.454,58 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR).\n\nDas Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.\n\nEs ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3.454,58 EUR zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.\n\nIII. Kosten\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG.\n\nDanach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDie Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf folgenden Grundlagen:\n\nEhescheidung (§ 43 FamGKG):\n\n   monatl. netto Ehemann                                              4.200 EUR\n\n   + monatl. netto Ehefrau                                                 500 EUR\n\n   - Pauschalabzug für Kinder                                   232 EUR\n\n= Summe                                               4.468 EUR x 3                13.404 EUR\n\nVersorgungsausgleich (§§ 6 - 19, 27 VersAusglG)\n\nRegelfallbewertung (§ 50 Abs.1 S.1 FamGKG)\n\n3 (Anzahl der Anrechte der Ehegatten)\n\nx 10 % von\n\n13.404 EUR (Gesamteinkommen der Ehegatten) =                                4.020 EUR\n\n                                                                                                                                __________\n\ninsgesamt:                                                                        17.424 EUR\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen den Ausspruch zur Ehescheidung findet gemäß §§ 117, 58 – 69 FamFG die Beschwerde statt.\n\nBeschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Detmold einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Begründung ist einzureichen bei: Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm.\n\nGegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich findet gemäß §§ 58 – 69 FamFG die Beschwerde statt.\n\nBeschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Detmold einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.\n\nGegen den Ausspruch zum Verfahrenswert findet gemäß §§ 58-69 FamFG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.\n\nDie Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold einzulegen.\n\nSoweit mehrere Teile der Entscheidung angefochten werden sollen, so gelten die oben aufgeführten Form- und Fristvorschriften für jeden Teil der Entscheidung gesondert.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2011-05-31/31-f-202-10","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2011-05-31/31-f-202-10","retrieved":"2026-10-28 15:59:49.423763+00:00"},"card":{"id":"ag-detmold/2011-05-31/31-f-202-10","court":"AG Detmold","court_id":"ag-detmold","court_as_stated":"Amtsgericht Detmold","panel":"Richter","date":"2011-05-31","dockets":["31 F 202/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGDT:2011:0531.31F202.10.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/detmold/ag_detmold/j2011/31_F_202_10_Beschluss_20110531","ecli":"ECLI:DE:AGDT:2011:0531.31F202.10.00"},"cite_as":"AG Detmold, Beschluss vom 31.05.2011 – 31 F 202/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2011-05-31/31-f-202-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.              Die am 9. 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Scheidung\n\nGemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil beide beteiligten Ehegatten beantragt haben, die Ehe zu scheiden und diesen Anträgen stattgegeben wurde.\n\nEs bedurfte keiner Entscheidung im Verbund mit der noch nicht entscheidungsreifen im Verfahrenskostenhilfeverfahren sich befindenden Geschiedenenunterhaltssache. Die Folgesache Geschiedenenunterhalt ist noch nicht anhängig, so dass sie nicht gemäß §137 Abs.2 S.1 FamFG spätestens zwei Wochen vor der heutigen mündlichen Verhandlung anhängig gemacht worden ist. Aus dem Antrag auf Geschiedenenunterhalt vom 20.04.2011 ist klar ersichtlich, dass dieser nur für den Fall gestellt werden soll, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Hierdurch wird der Geschiedenenunterhalt aber eben nicht anhängig. Über das Verfahrenskostenhilfegesuch konnte bisher noch nicht entschieden werden.\n\nDie Verhandlung war auch nicht zu vertagen, um die Frist des §137 FamFG vor dem dann weiteren Termin seitens der Antragsgegnerseite einhalten zu können.\n\nII. Versorgungsausgleich\n\nGemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.\n\nDa die Ehegatten am 9. August X geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 9. August A zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. August X bis zum 31. Juli A.\n\nDie Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. 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