{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/detmold/ag_detmold/j2001/10_c_IN_20_01_Beschluss_20010629","ecli":"ECLI:DE:AGDT:2001:0629.10C.IN20.01.00","court":"Amtsgericht Detmold","senate":"Richter","decided":"2001-06-29","aktenzeichen":"10 c IN 20/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"wird heute, am 29.06.2001, um 12:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):\n\nZum vorläufigen Insolvenzverwalter wird  Rechtsanwalt Dr. W. bestellt.\n\nVerfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.\n\nDas Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, wird dem vorläufigen Insolvenzverwalterübertragen.\n\nDen Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).\n\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.\n\nDie Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).\n\nFalls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2001-06-29/10-c-in-20-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2001-06-29/10-c-in-20-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:57.127147+00:00"},"card":{"id":"ag-detmold/2001-06-29/10-c-in-20-01","court":"AG Detmold","court_id":"ag-detmold","court_as_stated":"Amtsgericht Detmold","panel":"Richter","date":"2001-06-29","dockets":["10 c IN 20/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGDT:2001:0629.10C.IN20.01.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/detmold/ag_detmold/j2001/10_c_IN_20_01_Beschluss_20010629","ecli":"ECLI:DE:AGDT:2001:0629.10C.IN20.01.00"},"cite_as":"AG Detmold, Beschluss vom 29.06.2001 – 10 c IN 20/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2001-06-29/10-c-in-20-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"InsO/21","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"21","label":"§ 21 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/23","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"23","label":"§ 23 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/22","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"22","label":"§ 22 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/97","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"97","label":"§ 97 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/101","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"101","label":"§ 101 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/98","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"98","label":"§ 98 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/8","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"8","label":"§ 8 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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