{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGDT:1998:0930.7C268.98.00","court":"Amtsgericht Detmold","senate":"Richter","decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"7 C 268/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Versäumnisurteil vom 05.08.1998 bleibt aufrechterhalten.\n\nDie weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %\n\ndes beizutreibenden Betrages.\n\nTatbestand:\n\nAuf eine wettbewerbswidrige Werbung des Beklagten im Oktober 1997 mahnte die\n\nKlägerin ab und erhielt eine Unterlassungserklärung des Beklagten durch Schreiben\n\nseiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.10.1997.\n\nDie Unterlassungserklärung bezog sich auf Werbung folgenden Inhalts bzw.\n\nDurchführung von Verkaufsveranstaltungen für die so geworben wurde:\n\n„Wir müssen uns von der Last der Warenmenge befreien .... Diesen großen Posten-\n\nEinzelstücke räumen wir mit Preisreduzierungen von 50 % bis zu 62% ..... Durch\n\nöffentliche Verwertung können Sie jetzt beim Orientteppichkauf auf Basis der\n\nWertgutachten mehr als 2/3 des ursprünglichen Preises sparen ...“\n\nDie Klägerin behauptet, im Dezember 1997 habe der Beklagte wiederum wettbewerbswidrig geworben. Die Klägerin habe unter dem Aktenzeichen 7 C 707/97 die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts X vom 24.12.1997 erwirkt. Auf\n\nden Inhalt werde Bezug genommen. Diese Werbung sei nicht nur grob verkehrswidrig, sondern stelle auch einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar. Für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sei es nicht erforderlich,  daß die Werbung wortwörtlich wiederholt werde. Entscheidend sei\n\nvielmehr ob im Kern dieselbe Werbung wiederholt werde. In der Sache werde\n\ndurch die Unterlassungserklärung versprochen, daß die Durchführung eines Räumungsverkaufs unterlassen werde. Hier werde ausdrücklich gesagt, es müsse geräumt werden. Die Situation sei vergleichbar mit einem Räumungsverkauf. Auch\n\ndie Höhe der Preisreduzierungen entspreche denen, die im Orientteppichhandel im\n\nRäumungsverkauf üblicherweise beworben werden. Für solch einen Anlaß spreche\n\nauch die „öffentliche Verwertung“. Üblicherweise finden solche Verwertungen im\n\nRahmen von Räumungsverkäufen statt. Ein weiterer Hinweis ergebe sich aus „total\n\npreisreduzierte Orientteppiche“.\n\nNichts anderes bedeute die Werbung von Dezember 1998. Dort wird sogar ausdrücklich von einem Abschiedsausverkauf wegen Geschäftsauflösung gesprochen mit dem selben Preisherabsetzungen. Solche Ausverkäufe seien nach dem Gesetz nichts anderes als Räumungsverkäufe.\n\nDie beiden Anzeigen zeigten eine von vornherein geplante größere Aktion zur\n\nDurchführung eines monatelangen Räumungsverkaufs, der vom Gericht zwar untersagt\n\nworden sei durch Urteil des Landgerichts X vom 06.01.1998 – 8 O\n\n2/98 - und durch die beiden, allerdings nicht rechtskräftigen, Beschlüsse des\n\nLandgerichts X vom 15.05.1998 - 8 O 1/98 und 8 O 2/98 -.\n\nDie Klägerin habe den Beklagten mit Schreiben vom 22.12.1997 mit Fristsetzung\n\nauf den 21.01.1998 zur Zahlung aufgefordert.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas genannte Versäumnisurteil des Amtsgerichts X über 6.000,00 DM\n\nnebst Zinsen auch insoweit aufrechtzuerhalten, als der Einspruch nicht in\n\nHöhe von 3.000,00 DM zurückgenommen wurde.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndas Versäumnisurteil aufzuheben, soweit der Einspruch nicht in Höhe von\n\n3.000,00 DM zurückgenommen wurde in die Klage insoweit abzuweisen.\n\nDer Beklagte behauptet, im Dezember 1997 habe er wie folgt geworben:\n\n„Abschied\n\nDas älteste und einzige Fachgeschäft für echte Teppiche in X hört auf zu\n\nexistieren. Extra-Einladung zum Abschiedausverkauf wegen Geschäftsauflösung.\n\nSehr geehrter Herr P,\n\nes fällt uns besonders schwer, Ihnen mitteilen zu müssen, daß unser auswahlstarkes\n\nFachgeschäft in Kürze aufgelöst wird. Dennoch sollten Sie es zu allererst erfahren,\n\ndamit Sie sich sofort „das Schönste vom Schönen“ aussuchen und reservieren\n\nkönnen.\n\nAlle Anstrengungen, unser weitbekanntes Geschäft weiterzuführen, scheiterten\n\nzum einen an den nicht bezahlbaren Mietforderungen aufgrund bevorstehender Gebäudesanierung\n\nund zum anderen an den zunehmenden wirtschaftlichen Engpässen.\n\nDiese entstandene Notsituation läßt uns keine andere Wahl, als alles aufzugeben\n\nund zu liquidieren. Prüfen Sie bitte bei uns genau, ob nicht da eine oder andere\n\nStück Ihren Vorstellungen entspricht, denn noch nie wurde bei uns derartig preisgünstig\n\nangeboten. Die Gelegenheit ist so vorteilhaft, daß Sie eigentlich zugreifen\n\nmüssen.\n\nWir garantieren und versprechen Ihnen Preisherabsetzungen bis zu 62 %. Überzeugen\n\nSie sich bei uns an Ort und Stelle von der Schönheit der einzelnen Stücke,\n\nvon den hochwertigen Qualitäten und vor allem von den total herabgesetzten Preisen.\n\nWir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit und verbleiben\n\nmit freundlichen Abschieds-Grüßen\n\nIhr Orient-Teppich-Haus Teheran & Partner vom Fach ...“\n\nDiese Werbung sei in der Tat aufgrund einiger Werbeaussagen wettbewerbswidrig.\n\nSie stelle allerdings keinen groben Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen\n\ndar. Vielmehr halte sie sich im Rahmen der branchenüblichen Werbung. Es\n\nlege kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar.\n\nDie Werbung vom Dezember bewirbt keinen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.\n\nDie Preisreduzierungen von 50 - 62 % seien nicht hervorgehoben, sondern\n\nbefänden sich im Rahmen des üblichen Werbetextes. Die Klägerin verkenne,\n\ndaß der Beklagte nicht eine Unterlassungserklärung im Bezug auf die komplette\n\nWerbung im Oktober 1997 abgegeben habe, sondern nur bezüglich bestimmter\n\nWerbeaussagen. Es sei nicht versprochen worden, die Durchführung eines Räumungsverkaufs\n\nzu unterlassen. Im übrigen sei nur die Zahlung einer angemessenen\n\nVertragsstrafe versprochen worden, die von dem Kläger geforderte Vertragsstrafe\n\nsei nicht angemessen. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 bis 3.000,00 DM wäre\n\nvöllig ausreichend, um einen künftigen Wettbewerbsverstoß zu verhindern.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Versäumnisurteil hat sich, auch soweit der Einspruch nicht zurückgenommen\n\nwurde, als berechtigt erwiesen.\n\nDie Werbung aus Dezember 1997 verstößt gegen die Unterlassungserklärung mit\n\nSchreiben vom 13.10.1997.\n\nBei der Werbung im Dezember 1997 handelt es sich um die Ankündigung eines\n\nRäumungsverkaufes mit Preisnachlässen wie auch in der Unterlassungserklärung\n\ngenannt. Die verlangte Vertragsstrafe von 6.000,00 DM ist angemessen auch im\n\nHinblick auf die kurzfristige Wiederholung. Einer Herabsetzung bedurfte es nicht.\n\nDer Beklagte schuldet daher 6.000,00 DM mit dem Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt\n\ndes Verzuges.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/1998-09-30/7-c-268-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/1998-09-30/7-c-268-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:31.536974+00:00"},"card":{"id":"ag-detmold/1998-09-30/7-c-268-98","court":"AG Detmold","court_id":"ag-detmold","court_as_stated":"Amtsgericht Detmold","panel":"Richter","date":"1998-09-30","dockets":["7 C 268/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGDT:1998:0930.7C268.98.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGDT:1998:0930.7C268.98.00"},"cite_as":"AG Detmold, Urteil vom 30.09.1998 – 7 C 268/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/1998-09-30/7-c-268-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Versäumnisurteil vom 05.08.1998 bleibt aufrechterhalten.\n\nDie weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %\n\ndes beizutreibenden Betrages.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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