{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/detmold/ag_detmold/j1995/6_C_482_94_Urteil_19950105","ecli":"ECLI:DE:AGDT:1995:0105.6C482.94.00","court":"Amtsgericht Detmold","senate":"Einzelrichter","decided":"1995-01-05","aktenzeichen":"6 C 482/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 586,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1994 zu zahlen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 19,5 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 80,5 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wird gern. § 495 a ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe :\n\nDie Klage ist begründet.\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld in voller Höhe beanspruchen ohne sich einen eigenen Verursachungsanteil an dem Unfall vom 20.01.1994 zurechnen lassen zu müssen.\n\nEin Mitverschulden der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei ohne Licht gefahren und dadurch für den Beklagten nicht bzw. schlecht erkenntlich gewesen, wird von die Aussage des Zeugen D nicht bestätigt. Der Zeuge D konnte eine Erklärung der Klägerin nach dem Unfall, sie sei ohne Licht gefahren bzw. das Licht habe nicht funktioniert, nicht erinnern. Für die von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei auf dem Gehweg neben dem Straßenbereich bzw. dem Seitenstreifen zwischen Straßenbereich und Gehweg gefahren, haben die Beklagten keinen Beweis angetreten.\n\nSelbst wenn die Klägerin trotz eines Alters von über 8 Jahren den Gehweg befuhr, würde ein solcher Verkehrsverstoß als Unfallursache              gegenüber dem schuldhaften Fehlverhalten des Beklagten nicht ins Gewicht fallen.\n\nDer Beklagte mußte sich vor dem Abbiegemanöver über den Gehwegbereich hinweg auch vergewissern, daß sich auf dem Gehweg nicht nur keine Fußgänger sondern auch keine Radfahrer befanden. Zum einen mußte er damit rechnen, daß der Gehweg von Kindern unter acht Jahren mit Fahrrädern berechtigterweise befahren werden würde. Zum anderen ist ein Befahren eines Gehweges durch Radfahrer eine derart häufiger Regelverstoß, daß er von dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen immer in Betracht gezogen werden und sich das Augenmerk des wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers auch auf derartige mögliche Regelverstöße richten muß.\n\nIm Hinblick auf die dem Beklagten als dem auf ein Grundstück abbiegenden Verkehrsteilnehmer nach § 9 Abs. 5 StVO auferlegte besondere Sorgfaltspflicht überwiegt die schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Beklagten aufgrund seiner unaufmerksamen Fahrweise ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin durch Benutzung des Fußweges derart, daß dieses Mitverschulden als Verursachungsanteil entfällt.\n\nEin Mitverschulden der Klägerin aufgrund mangelhafter Beleuchtung ihres Fahrrades ist nach dem oben gesagten nicht erwiesen.\n\nNach den sich aus den Lichtbildern ergebenden Verhältnissen der Örtlichkeit, insbesondere der im Unfallbereich vorhandenen Straßenbeleuchtung, muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Klägerin bei der gebotenen aufmerksamen Beobachtung des Straßenraumes selbst dann als entgegenkommende Verkehrsteilnehmerin auf dem Fahrrad hätte erkennen können, wenn sie kein Licht am Fahrrad geführt hätte. Die Straßenlaternen stehen derart dicht, daß sie das Umfeld augenscheinlich ausreichend ausleuchteten. Ein nennenswerter Schattenwurf der noch jungen Straßenbäume, die das Laternenlicht von der Unfallstelle abhalten konnten, kann ausgeschlossen werden, zumal die Bäume zum Unfallzeitpunkt im Januar 1994 nicht belaubt waren.\n\nDem Grunde nach haften die Beklagten daher aus § 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB in Verbindung mit 3 Pflichtversicherungsgesetz in voller Höhe auf Ersatz des unfallbedingten Schadens und nach § 847 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.\n\nNachdem die Beklagten die Schadensersatzforderung der Klägerin dem Grunde nach anerkannt haben, kann die Klägerin auch den restlichen Betrag in Höhe von 86,55 DM noch beanspruchen.\n\nNach der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen bemißt sich ein angemessenes Schmerzensgeld auf 4.500,00 DM. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Klägerin mit der Kahnbeinfraktur an der rechten Hand und einer Kniegelenksprellung in erheblicher Weise schmerzhafte Verletzungen erlitten hat und die daraus resultierenden Beeinrächtigungen des körperlichen Wohlbefindens jedenfalls für die Dauer von drei Monaten anhielten.\n\nDanach war zwar eine Heilung insoweit eingetreten, als die Hand für normale Tätigkeiten wieder ausreichend belastbar war. Die Klägerin konnte jedoch für die Dauer von weiteren sechs Monaten nicht an sportlichen Tätigkeiten teilnehmen, die eine Überbelastung der Hand hätte mit sich bringen können. Auch dies bedeutet für die Klägerin unter Berücksichtigung des jugendtümlichen Bewegungsdranges und der damit verbundenen Freude an sportlicher Betätigung eine greifbare Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens. Dies rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 DM, auch wenn die Verletzung keinen stationären Krankenhausaufenthalt und keine länger andauernden aufwendigen Behandlungen zur Folge hatte.\n\nÜber den bereits gezahlten Betrag von 4.000,00 DM hinaus kann die Klägerin mithin noch weitere 500,00 DM als Schmerzensgeld beanspruchen sowie die zugesprochenen Zinsen als Prozeßzinsen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/1995-01-05/6-c-482-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/1995-01-05/6-c-482-94","retrieved":"2026-10-25 20:21:02.041662+00:00"},"card":{"id":"ag-detmold/1995-01-05/6-c-482-94","court":"AG Detmold","court_id":"ag-detmold","court_as_stated":"Amtsgericht Detmold","panel":"Einzelrichter","date":"1995-01-05","dockets":["6 C 482/94"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGDT:1995:0105.6C482.94.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/detmold/ag_detmold/j1995/6_C_482_94_Urteil_19950105","ecli":"ECLI:DE:AGDT:1995:0105.6C482.94.00"},"cite_as":"AG Detmold, Urteil vom 05.01.1995 – 6 C 482/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/1995-01-05/6-c-482-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 586,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1994 zu zahlen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 19,5 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 80,5 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wird gern. § 495 a ZPO abgesehen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/847","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"847","label":"§ 847 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/495a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"495a","label":"§ 495a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:02.041662+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}