{"status":"available","doknr":"OLD374818","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2024:0531.118F1502.24.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2024-05-31","aktenzeichen":"118 F 1502/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 30.05.2024 gegen den\n\nBeschluss des Familiengerichts Dortmund vom 21.05.2024 wird nicht abgeholfen.\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.\n\n3\n\nAusweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht berücksichtigt, dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren besteht. Ausnahmsweise kann eine solche Verpflichtung jedoch gegeben sein, wenn der Antragsgegner durch einen Vortrag ohne Kostenaufwand den geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen zu Fall bringen könnte. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe datiert vom 16.04.2024. Der Antragsgegner hat die Jugendamtsurkunde am 17.04.2024 unterzeichnet. Mit gerichtlicher Verfügung vom 22.04.2024 wurde das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren eingeleitet, worauf die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bereits am 23.04.2024 die Vertretung des Antragsgegners angezeigt und mitgeteilt hat, dass eine Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht beabsichtigt sei. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Verfahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin förmlich eingeleitet. Im Gegensatz zur\n\n4\n\nAntragstellerin ist beim Antragsgegner bekannt, dass dieser zum Zeitpunkt der\n\n5\n\nEinleitung des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Kenntnis von der\n\n6\n\nJugendamtsurkunde haben musste. Eine Mitteilung über die Existenz der\n\n7\n\nJugendamtsurkunde wäre ohne Verursachung weiterer Kosten und ohne großen Aufwand, ggf. durch Ausschöpfung der gerichtlich gewährten Stellungnahmefrist möglich gewesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2024-05-31/118-f-1502-24","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/374818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2024-05-31/118-f-1502-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/374818","retrieved":"2026-07-09 05:15:19.832764+00:00"}}