{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/dortmund/ag_dortmund/j2022/765_Ls_104_22_Urteil_20220214","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2022:0214.765LS104.22.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":"Schöffengericht","decided":"2022-02-14","aktenzeichen":"765 Ls 104/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von\n\n1 Jahr und 3 Monaten\n\nverurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.\n\nAngewendete Strafvorschrift: § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO\n\nG r ü n d e:\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)\n\nI.\n\nDer N01 Angeklagte ist D. Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von N02 Kindern im Alter von N03 bis N04 Jahren. Drei minderjährige Kinder leben noch in seinem Haushalt. Einer der älteren Söhne unterstützt die Familie finanziell.\n\nDer Angeklagte hat 4 Jahre lang die Schule besucht und in Rumänien im handwerklichen Bereich gearbeitet. Aktuell ist er im Bereich des Gebäudeabrisses berufstätig und verdient monatlich etwa 520,00 € netto. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.\n\nDer Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Rumänien festgenommen und am 00.00.0000 nach Deutschland ausgeliefert, wo ab dem 00.00.0000 Haft vollstreckt wurde bis zum Haftverschonungsbeschluss vom 00.00.0000.\n\nNach der Inhaftierung des Angeklagten ist seine Ehefrau mit den Kindern nach Deutschland gereist.\n\nDer Angeklagte spricht Q. und, als Angehöriger der Roma, Romanes. Er leidet nach seinen Angaben an Hepatitis B und Bluthochdruck.\n\nAusweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000 ist er in Deutschland noch nicht in Erscheinung getreten; in Frankreich ist er mit am 00.00.0000 verkündetem Urteil wegen dem hiesigen Verfahren vergleichbarer Delikte zu einer Gefängnisstrafe von N02 Monaten verurteilt worden.\n\nII.\n\nIn der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:\n\nMit Antrag vom 00.00.0000 begehrte der Angeklagte Kindergeld für seine fünf Kinder von der Familienkasse NRW Ost mit Sitz in Z.. Dem Antrag war ein Mietvertrag über eine Wohnung in der V. in Z. beigefügt. Zudem reichte er eine Bestätigung seines Heimatortes in Rumänien ein, wonach er derzeit in Rumänien keine Sozialleistungen empfange.\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 wurde Kindergeld für alle Kinder ab H. festgesetzt. Die Zahlung von Kindergeld auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten N05 wurde aufgenommen.\n\nAm 00.00.0000 ging ein weiterer Kindergeldantrag ein, da angeblich ein Kind verges-sen worden war. Auch für dieses Kind wurde rückwirkend zum H. Kinder-geld gezahlt, ein neuer Bescheid erging am 00.00.0000.\n\nAm 00.00.0000 reichte der Angeklagte einen Fragebogen zur Prüfung des An-spruchs auf Kindergeld ein und ergänzte diesen auf Nachfrage der Familienkasse um eine offensichtlich gefälschte Bescheinigung des Fachbereichs Schule der Stadt Z., die ihm von anderen Personen zum Zwecke der Einreichung übergeben worden war.\n\nDie Familienkasse erkannte die Fälschung nicht und gewährte dem Angeklagten weiterhin Kindergeld. Erst im C. wurde festgestellt, dass der Angeklagte seit A. nach unbekannt abgemeldet war. Die Zahlung von Kindergeld wurde mit Wirkung zum B. eingestellt. Die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide datieren auf den 00.00.0000.\n\nAm 00.00.0000 teilte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig mit, noch immer in Deutschland zu leben. Auf Nachfragen reichte er im E. oder U. zur Täu-schung der Familienkasse eine offensichtlich gefälschte Haushaltsbescheinigung so-wie weitere gefälschte Schulbescheinigungen ein.\n\nInsgesamt erlangte der Angeklagte unberechtigterweise einen Betrag von N06 Euro.\n\nIII.\n\nDie Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.\n\nDie Feststellungen in der Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die glaubhaft war und sich im Übrigen mit dem Akteninhalt deckt.\n\nEr hat ergänzende Angaben getätigt und Nachfragen beantwortet.\n\nIV.\n\nDurch die Tat hat sich der Angeklagte der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht.\n\nEr handelte willentlich und in Kenntnis sämtlicher Umstände; Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.\n\nV.\n\nAusgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von\n\n1 Jahr und 3 Monaten\n\nfestgesetzt und sich hierbei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\nZu Gunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu berücksichtigen, das er auch bereits sehr frühzeitig abgegeben hat und das eine umfassende Beweisaufnahme erspart hat.\n\nEr hat zudem nachweislich bereits mit der Rückzahlung der zu Unrecht erlangten Beträge begonnen, die Taten liegen auch bereits längere Zeit zurück, und er hat im hiesigen Verfahren Untersuchungshaft nebst Trennung von seiner Familie erlitten.\n\nStrafschärfend stand dem gegenüber, dass es sich um einen relativ langen Tatzeitraum handelt und auch ein nicht unerheblicher Schaden von über N07 € entstanden ist, da die Säumniszuschläge etc. nicht zu berücksichtigen waren. Zudem zeugt es von einer gewissen kriminellen Energie, dass er parallel in Frankreich Sozialleistungen bezogen hat.\n\nUnter Abwägung dieser Gesichtspunkte erschien die tenorierte Strafe tat- und schuldangemessen.\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.\n\nDer Angeklagte ist berufstätig und familiär fest eingebunden. Ihm ist grundsätzlich eine positive Prognose auszusprechen.\n\nDas Gericht geht davon aus, dass er sich die bloße Verhängung dieser Freiheitsstrafe zur Warnung genügen lässt und sich künftig straffrei führt, zumal er Untersuchungshaft verbüßt hat.\n\nAufgrund seiner umfassend geständigen Einlassung und der in Deutschland fehlenden Voreintragungen liegen auch besondere Umstände vor, die es vertretbar erscheinen lassen, von der Vollstreckung der vorliegenden Freiheitsstrafe abzusehen.\n\nAuch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet in diesem Fall des geständigen Täters, der bereits mit der Schadenswiedergutmachung trotz angespannter finanzieller Verhältnisse begonnen hat, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zwingend.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2022/765_Ls_104_22_Urteil_20220214.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2022-02-14/765-ls-104-22","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2022/765_Ls_104_22_Urteil_20220214.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2022/765_Ls_104_22_Urteil_20220214.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2022-02-14/765-ls-104-22","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2022/765_Ls_104_22_Urteil_20220214.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:43.759552+00:00"}}