{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/dortmund/ag_dortmund/j2021/430_C_3047_21_Anerkenntnisurteil_20210913","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2021:0913.430C3047.21.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":"430","decided":"2021-09-13","aktenzeichen":"430 C 3047/21","doktyp":"Anerkenntnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch in Höhe von 9,50 € auf Erstattung der Kopiekosten, die zur Erfüllung des datenschutzrechtlichen Kopieanspruches nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO angefallen sind, zusteht.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nHinsichtlich der Kosten, welche auf den Klageantrag zu 4. entfallen, trägt der Beklagte gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.\n\nNachdem der Kläger den Klageantrag zu 1. zurückgenommen hat, hat der Beklagte insoweit gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten zu tragen.\n\nIst der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.\n\nVorliegend ist der Anlass zur Einreichung der Klage zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage durch Erfüllung des mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Anspruchs weggefallen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Beklagte zu tragen.\n\nBei streitiger Entscheidung wäre der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unterlegen. Dem Kläger stand insoweit ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu. Die Einwände des Beklagten verfangen nicht.\n\nDie Voraussetzungen des § 630 g Abs. 1 DSGVO sind von dem Beklagten nicht hinreichend dargelegt und bewiesen worden.\n\nSelbiges gilt für die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG.\n\nEs ergeben sich auch keine anderen Gesichtspunkte, unter denen es ausnahmsweise billig wäre, dem Kläger die Kosten, welche auf die Klagerücknahme entfallen, aufzuerlegen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann unter anderem berücksichtigt werden, ob eine Partei dem Gegner vorwerfbar Anlass zur Klageerhebung oder zur Rechtsverteidigung gegeben hat.\n\nSoweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe dem Kläger in Hinblick auf die Sensibilität von kinder- und jugendpsychiatrischen Unterlagen lediglich angeboten vor der Übersendung einer Kopie der Patientenakte, die Unterlagen zu erläutern, um den Kläger durch die bloße Übersendung nicht zu destabilisieren, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Kostentragungspflicht.\n\nAus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 09.04.2021 geht nämlich eindeutig hervor, dass dem Antrag des Klägers aus datentschutzrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden soll. Da der Kläger hinsichtlich des Schreibens vom 09.04.2021 davon ausgehen müsste, dass der Beklagte die Erfüllung des Kopieanspruches auch weiterhin verweigert, hat der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben.\n\nNachdem die Klage von den Parteien hinsichtlich des Klageantrags zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Beklagte insoweit gem. § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nEs liegt kein Fall des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO vor. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten nur dann zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Vorliegend hat der Beklagte durch sein Verhalten jedoch Anlass zur Klageerhebung gegeben. Vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage bedarf es im Hinblick auf die Berühmung des Beklagten mit einer ihm nicht zustehenden Rechtsposition keiner Abnahmen (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 28).\n\nDer Streitwert wird auf 509,50 EUR festgesetzt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2021/430_C_3047_21_Anerkenntnisurteil_20210913.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2021-09-13/430-c-3047-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2021/430_C_3047_21_Anerkenntnisurteil_20210913.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2021/430_C_3047_21_Anerkenntnisurteil_20210913.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2021-09-13/430-c-3047-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2021/430_C_3047_21_Anerkenntnisurteil_20210913.html","retrieved":"2026-09-30 06:24:35.648642+00:00"}}