{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/dortmund/ag_dortmund/j2020/300_XVII_1660_19_C_Beschluss_20200221","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2020:0221.300XVII1660.19C.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":"300","decided":"2020-02-21","aktenzeichen":"300 XVII 1660/19 C","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Frau D, geboren am 00.00.1978, wohnhaft C Weg, E,\n\nwird Herr M, I-Wall, E als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt.\n\nDie Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:\n\n- Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise\n\n- Aufenthaltsbestimmung\n\n- Gesundheitsfürsorge\n\n- Vermögensangelegenheiten\n\n- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern\n\n- Wohnungsangelegenheiten\n\nEs wird Frau T, I-Wall, E als Berufsbetreuerin zur Ersatzbetreuerin bestellt.\n\nDie Aufgabenkreise entsprechen denen des Betreuers.\n\nDie Ersatzbetreuerin darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit der Betreuer Herr M verhindert ist.\n\nDie Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).\n\nDas Gericht wird spätestens am 21.02.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.\n\nNach dem ärztlichen Gutachten der Frau von M2 liegt bei Frau D eine paranoide Schizophrenie vor.\n\nDanach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau D aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.\n\nDie Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).\n\nEs besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach dem ärztlichen Gutachten die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.\n\nAuch im finanziellen Bereich ist das Handeln der Betroffenen wahngeleitet.\n\nDie Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst nicht zu erwarten ist.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\nBeschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.\n\nFerner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.\n\nSchließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.\n\nDie Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2020/300_XVII_1660_19_C_Beschluss_20200221.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2020-02-21/300-xvii-1660-19-c","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2020/300_XVII_1660_19_C_Beschluss_20200221.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2020/300_XVII_1660_19_C_Beschluss_20200221.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2020-02-21/300-xvii-1660-19-c","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2020/300_XVII_1660_19_C_Beschluss_20200221.html","retrieved":"2026-09-30 06:51:31.501151+00:00"}}