{"status":"available","doknr":"OLD462594","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2018:0720.729OWI64.18B.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2018-07-20","aktenzeichen":"729 OWi 64/18 [b]","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nIn vier den Betroffenen betreffenden Verfahren hat die Stadt Dortmund nunmehr wieder – und nach Ansicht des Gerichtes somit unzulässig - ohne Änderung der tatsächlichen Situation Erzwingungshaftanträge gegen den Betroffenen gestellt.\n\n3\n\nDas Gericht hatte am 03.07.2018 gleichartige Anträge bereits zurückgewiesen, weil der Betroffene ausweislich der erfolglosen Vollstreckungsversuche vom 06.06.2018 zahlungsunfähig ist. Der Betroffene ist nämlich nach Aktenlage offenbar Kokainkonsument. Bereits die JVA Schwerte hatte der Stadt Dortmund unter dem 7. bzw. 8.12.2017 mitgeteilt, dass keine pfändbaren Vermögenswerte bei dem Betroffenen vorhanden sind. Aus der städtischen Niederschrift über eine fruchtlose Pfändung vom 06.06.2018 ergibt sich ebenfalls, dass pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden konnten und der Betroffene ohne jedes Einkommen ist und zwar auch ohne ALG I, ALG II, Rente oder Krankengeld.\n\n4\n\nDas Gericht ist daher mit Beschlüssen vom 3.7.2018 davon ausgegangen, dass eine Zahlungsunfähigkeit im gesetzlichen Sinne vorliegt.\n\n5\n\nDie Stadt Dortmund verbleibt bei ihrer Rechtsansicht, wonach auch Personen, die keine Sozialmittel erhalten, unpfändbar sind und auch keine sonstigen Vermögenswerte besitzen, zahlungsfähig im Sinne des § 96 OWiG sind. Allein aus der Tatsache, dass keine Sozialmittel in Anspruch genommen würden, sei darauf zu schließen, dass ein Betroffener seinem persönlichen Empfinden auch über ausreichende Mittel verfüge. Dem kann das Gericht nicht folgen. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes ist - anders als die Stadt Dortmund diese offensichtlich sieht - keine Gefühlslage.\n\n6\n\nDarüber hinaus ist klarzustellen, dass hier ohne jede Relevanz ist, welche Rechtsansichten das LG Dortmund zur Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 96 OWiG vertritt.\n\n7\n\nIm Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Stadt durch regelmäßige Pfändungsmaßnahmen immer noch die festgesetzten Bußgelder beitreiben kann. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass es durchaus möglicherweise guten Chancen gibt, etwa durch Taschenpfändungen unmittelbar vor Betäubungsmittelkäufen des Betroffenen erfolgreich zu vollstrecken.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-07-20/729-owi-64-18-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/462594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-07-20/729-owi-64-18-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/462594","retrieved":"2026-07-09 07:57:28.122658+00:00"}}