{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2016:0517.410C754.16.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":"410 C","decided":"2016-05-17","aktenzeichen":"410 C 754/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I 1 ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nDie klagende Partei hat gegen die beklagte Partei Anspruch auf Zahlung von 283,00 EUR.\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398  BGB hat die klagende Partei mit der Klageschrift schlüssig dargelegt.\n\nÜber die bereits gezahlten 80,00 EUR hinaus ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 283,00 EUR zahlen, weil diese Summe ebenfalls zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehört.\n\nDie Kosten, welche mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe einhergehen, gehören dem Grunde nach zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 9 - zitiert nach juris; Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249, Rn. 58 m.w.N.). Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die zur Beauftragung eines Sachverständigen erforderlichen Kosten begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 9; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m. w. N. - zitiert nach juris).\n\nErforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Maßgeblich abzustellen ist im Rahmen dieser so genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 15 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 - zitiert nach juris).\n\nMit der Vorlage der Rechnung vom 18.11.2015 hat die Klägerin die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten dargelegt. Weder liegt wertmäßig eine Bagatellbeschädigung vor, noch hat die klagende Partei gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen.\n\nEntgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der hier ermittelte Reparaturaufwand in Höhe von 795,30 EUR (netto) nicht unterhalb der von der Rechtsprechung gezogenen Bagatellgrenze anzusiedeln (vergleiche: OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az.: 10 U 579 / 15, Martinek in: Staudinger, BGB, § 251, Rn. 120; welche von einer Grenze in Höhe von 750,00 EUR ausgehen).\n\nZudem hängt die Beurteilung, ob der Geschädigte durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstößt, nicht nur davon ab, ob die ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten die Bagatellgrenze überschreiten (vergleiche AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.03.2005, Az.: 712 C 420/04; LG Berlin, Urteil vom 11.03.2004, Az.: 59 S 512/03; AG Mannheim, Urteil vom 18.05.2004, Az: 2 C 147/04). Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Einholung des Gutachtens geboten erscheint. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit nicht unerheblichen Reparaturkosten rechnen musste.\n\nDies ist hier der Fall.\n\nMaßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, inwieweit für den Geschädigten als Laien aufgrund des Schadensbildes erkennbar ist, ob die Bagatellgrenze unterschritten ist. Vorliegend wurde ausweislich des Gutachtens der Klägerin vom 18.11.2015 ein Unfallschaden durch einen Anstoß gegen das Heck des Fahrzeuges im mittleren Bereich festgestellt. Der komplette Heckstoßfänger mit seinen Anbau-und Verstärkungsteilen wurde eingedrückt, gestaucht und deformiert. Auch der hintere Querträger wurde eingedrückt, gestaucht und deformiert. Die im Anstoßbereich befindlichen Anbau-, Zier- und Verstärkungsteile wurden beschädigt bzw. zerstört. Weitere Schäden konnten ohne Demontage nicht festgestellt werden.\n\nBei diesem Schadensbild konnte der Geschädigte nicht ausschließen, dass - insbesondere wegen der vorzunehmenden Demontage und weil nicht auszuschließen war, dass neben den sichtbaren Schäden auch weitere tragende Bauteile außerhalb des unmittelbar sichtbaren Fahrzeugbereiches beschädigt worden waren -, dass nicht unerhebliche Reparaturkosten anfallen würden. Bei einem solchen Heckschaden ist für einen Laien grundsätzlich nicht erkennbar, inwiefern darunterliegende Teile beschädigt sind bzw. beschädigt sein können. Auch bei vermeintlich nur geringen Anstößen im Heckbereich entstehen erfahrungsgemäß oftmals weitergehende, nicht  unmittelbar sichtbare Beschädigungen. Die klagende Partei durfte daher von Reparaturkosten oberhalb der Bagatellgrenze ausgehen.\n\nDa die Beklagte auf die von der Klägerin in Rechnung gestellten 363,00 EUR lediglich 80,00 EUR gezahlt hat, war sie entsprechend noch zur Zahlung weiterer 283,00 EUR an die Klägerin zu verurteilen.\n\nDer Zinsanspruch resultiert aus § 288 BGB.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit orientiert sich an §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO erkennbar nicht gegeben sind.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen ein Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2016-05-17/410-c-754-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2016-05-17/410-c-754-16","retrieved":"2026-10-28 16:04:44.080821+00:00"},"card":{"id":"ag-dortmund/2016-05-17/410-c-754-16","court":"AG Dortmund","court_id":"ag-dortmund","court_as_stated":"Amtsgericht Dortmund","panel":"410 C","date":"2016-05-17","dockets":["410 C 754/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2016:0517.410C754.16.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGDO:2016:0517.410C754.16.00"},"cite_as":"AG Dortmund, Urteil vom 17.05.2016 – 410 C 754/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2016-05-17/410-c-754-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/249","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"249","label":"§ 249 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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