{"status":"available","doknr":"OLD167841","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2015:0210.404C7363.14.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2015-02-10","aktenzeichen":"404 C 7363/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Klage ist zum Teil begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, aus der Nebenkostenabrechnung für 2012 auch die Frischwasserkosten und die Abwasserkosten zu zahlen. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für Versicherungen besteht nur in Höhe von 156,50 Euro.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nFrischwasserkosten:\n\n5\n\nDie Berechnung dieser Kosten ist in sich schlüssig und für einen verständigen Mieter nachvollziehbar.\n\n6\n\nDie Klägerin hat der Beklagten 116,81 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ergibt sich aus den Gesamtkosten für das Haus in Höhe von 1.607,70 Euro unter Berücksichtigung einer Gesamtquadratmeterzahl von 854,70 qm und einer der Beklagten zuzurechnenden Wohnfläche von 62,10 qm.\n\n7\n\nDie Gesamtkosten für das Haus ergeben sich aus den Kosten für die gesamte Anlage in Höhe von 11.397,66 Euro und einem prozentualen Anteil des Hauses Nr. 44 in Höhe von 14,11 %, der sich wiederum aus dem Verbrauch von 906 Kubikmeter ergibt.\n\n8\n\nDie Kosten für die gesamte Anlage sind nachgewiesen durch Vorlage der Abrechnung der DEW.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nSchmutzwasserkosten:\n\n11\n\nDie Berechnung dieser Kosten ist in sich schlüssig und für einen verständigen Mieter nachvollziehbar.\n\n12\n\nDie Klägerin hat der Beklagten 160,22 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Betrag beruht auf Gesamtkosten für das Haus Nr. 44 in Höhe von 2.205,10 Euro. Dieser Betrag ist in der Anlage zu der Nebenkostenabrechnung aufgeschlüsselt in 1.888,88 Euro für Schmutzwasser nach prozentualem Verbrauch und 316,22 Euro für Flächenwasser entsprechend des Grundbesitzabgabenbescheides.\n\n13\n\nDer Betrag von 316,22 Euro ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides belegt.\n\n14\n\nDen Betrag von 1.888,88 Euro hat die Klägerin korrekt und nachvollziehbar errechnet. Sie ist dabei von dem in der Anlage zur Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen Betrag von 13.391,04 Euro ausgegangen und hat entsprechend dem prozentualen Frischwasserverbrauch des Hauses Nr. 44 die Schmutzwasserkosten umgelegt. Dies ist eine angemessene Vorgehensweise, die die Beklagte nicht beeinträchtigt, weil Frischwasser- und Abwasserverbrauch einander entsprechen.\n\n15\n\nDer Betrag von 13.391,04 Euro ist durch den Grundbesitzabgabenbescheid nachgewiesen. Soweit in dem Bescheid zunächst Abwasserkosten in Höhe von 14.390,14 Euro erwähnt sind, ist die Abrechnung trotzdem nachvollziehbar. Abzuziehen sind die auf das Haus Nr. 54 entfallenden Kosten in Höhe von 999,10 Euro. Dies weiß die Beklagte auch. Die Klägerin hat es nicht zu vertreten, wenn die Stadt Dortmund das Objekt in ihrem Bescheid der Einfachheit halber insgesamt als „straße“ bezeichnet.\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nVersicherungskosten\n\n18\n\nDie Versicherungskosten sind zwar rechnerisch richtig umgelegt, dennoch muss die Beklagte für diese Kosten nicht in voller Höhe aufkommen. Sie schuldet vielmehr nur einen Betrag von 156,50 Euro, der sich nach dem örtlichen Betriebskostenspiegel für die Wohnung der Beklagten richtet (0,21 Euro x 62,10 qm x 12).\n\n19\n\nMehr kann die Klägerin nicht verlangen, weil die Versicherungskosten in Höhe von 0,28 Euro pro qm offensichtlich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Ein solcher Verstoß wird bereits durch die Überschreitung der ortsüblichen Kosten um 1/3 indiziert. Die Klägerin hat nicht darlegen können, warum bei dem Objekt F-Straße die Versicherungskosten so hoch sind. Das von ihr vorgelegte Gutachten aus ihrem eigenen Hause belegt allenfalls, dass die Versicherungssummen richtig ermittelt wurden. Dass die Preise, die die Klägerin an die mit ihr verbundene D AG zahlt, angemessen sind, hat sie hingegen nicht dargelegt. Hier hätte es sich angeboten, ein Angebot eines Konkurrenzunternehmens vorzulegen.\n\n20\n\nBei einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sind die vom Gericht zu schätzenden angemessenen Kosten zugrunde zu legen.\n\n21\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 713 ZPO.\n\n23\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n24\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n25\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n26\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n27\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n28\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.\n\n29\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n30\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2015-02-10/404-c-7363-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/167841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2015-02-10/404-c-7363-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/167841","retrieved":"2026-07-09 00:41:55.264351+00:00"}}