{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/dortmund/ag_dortmund/j2015/423_C_6705_14_Urteil_20150113","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2015:0113.423C6705.14.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":"423","decided":"2015-01-13","aktenzeichen":"423 C 6705/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin einen privaten Krankenversicherungsvertrag im Basistarif abzuschließen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, den Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin für die Dauer der Hilfebedürftigkeit der Klägerin auf die Hälfte zu reduzieren.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen.\n\nDie Klägerin, geboren am 00.00.0000, kam am 20.09.2009 aus Kirgisistan in die Bundesrepublik eingereist. Sie besitzt eine monatliche Rente von nur 70,00 €. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. In einem Verwaltungsstreitverfahren schloss die Klägerin mit der Stadt I einen Vergleich, nach dem der Klägerin eine jeweils sechsmonatige Duldung erteilt wird, jeweils unter der Bedingung, dass die Sach- und Rechtslage gleichbleibend ist und der Sohn der Klägerin sich förmlich verpflichtet, den Lebensunterhalt der Klägerin einschließlich ihrer Krankenversicherung sicherzustellen. Diese Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG hat der Sohn der Klägerin am 10. Oktober 2014 gegenüber der Stadt I abgegeben.\n\nMit Schriftsatz vom 10.04.2014 hatte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages im Basistarif beantragt. Ein ihr zugesandtes Formular hat sie ausgefüllt. Die Beklagte lehnte am 08.07.2014 den Antrag ab.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Abschluss des Krankenversicherungsvertrages verpflichtet, da sie seit fünf Jahren ihren Wohnsitz bei ihrem Sohn in I habe und sie nicht verpflichtet sei, sich gesetzlich krankenzuversichern. Eine solche Verpflichtung bestehe nach ihrer Ansicht nicht, da sie keine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis habe. Nach Ansicht der Klägerin sei die Beklagte verpflichtet, für den Zeitraum der Bedürftigkeit der Klägerin einen Tarif mit nur einem 50-prozentigen Beitrag anzubieten.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n              wie erkannt.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass ein Kontrahierungsfall nicht bestehe. Das Bestehen eines Wohnsitzes wird bestritten und im Übrigen sei die Klägerin verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nDie Beklagte ist gemäß § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG verpflichtet, mit der Klägerin einen privaten Krankenversicherungsvertrag abzuschließen.\n\nSoweit die beklagte Partei ursprünglich einen Wohnsitz der Klägerin in der Bundesrepublik bestritten hatte, hat sie dieses Bestreiten nach der dezidierten Darlegung des Wohnsitzes der Klägerin in einem nachfolgenden Schriftsatz nicht weiter aufrechterhalten. Darüber hinaus wurden sämtliche Zustellungen im Klageverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter der angegebenen Adresse der Klägerin vorgenommen. Ferner hat die Klägerin unstreitig mit der Stadt I einen Vergleich über ihre Aufenthaltsberechtigung getroffen, wobei aus dem überreichten Vergleichstext und dem dort in Ansatz gebrachten Rubrum auch hervorgeht, dass die Klägerin unter der in diesem Verfahren mitgeteilten Adresse wohnhaft ist. Es bestehen daher keinerlei Ansatzpunkte, dass die Klägerin einen Wohnsitz in Deutschland nicht hat, obwohl sie sich vor dem Oberverwaltungsgericht im Wege des Vergleichs einen Aufenthaltstitel erstritten hat. Unter dieser Voraussetzung genügt das pauschale Bestreiten des Bestehens eines Wohnsitzes durch die Beklagte nicht. Es hätte der beklagten Partei oblegen, konkrete Tatsachen vorzubringen, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Klägerin tatsächlich keinen Wohnsitz in Deutschland unterhält.\n\nDie beklagte Partei kann auch nicht damit gehört werden, die Klägerin sei berechtigt und verpflichtet im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Denn insoweit übersieht die Beklagte, dass die Klägerin von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 11 SGB V ausgenommen ist. Nach dieser Vorschrift werden Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als 12 Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin nicht vor.\n\nAusweislich der im Termin überreichten Unterlagen des Oberverwaltungsgerichtes besitzt die Klägerin lediglich eine auf sechs Monate angelegte Duldung die zudem mit der Verpflichtung verbunden wurde, dass der Sohn der Klägerin sich förmlich verpflichtet den Lebensunterhalt einschließlich der Krankenversicherung sicherzustellen. Damit steht fest, dass die Klägerin gerade nicht einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, der dazu führen würde, dass sie gesetzlich versicherungspflichtig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist.\n\nDie beklagte Partei war daher zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages zu verurteilen.\n\nAuch die weitergehende Klage ist begründet.\n\nDie Klägerin hat gemäß § 12 Abs. 1 VAG Anspruch auf Reduzierung des Krankenversicherungsbeitrages um die Hälfte. Die Klägerin bezieht derzeit unstreitig eine Rente in Höhe von 70,00 €. Allein die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages für den Basistarif wird damit zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin führen. Die beklagte Partei ist daher zur Reduzierung des Beitrages entsprechend der gesetzlichen Vorschrift verpflichtet.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2015-01-13/423-c-6705-14","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2015-01-13/423-c-6705-14","retrieved":"2026-10-28 16:03:00.521279+00:00"},"card":{"id":"ag-dortmund/2015-01-13/423-c-6705-14","court":"AG Dortmund","court_id":"ag-dortmund","court_as_stated":"Amtsgericht Dortmund","panel":"423","date":"2015-01-13","dockets":["423 C 6705/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2015:0113.423C6705.14.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/dortmund/ag_dortmund/j2015/423_C_6705_14_Urteil_20150113","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2015:0113.423C6705.14.00"},"cite_as":"AG Dortmund, Urteil vom 13.01.2015 – 423 C 6705/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2015-01-13/423-c-6705-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin einen privaten Krankenversicherungsvertrag im Basistarif abzuschließen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, den Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin für die Dauer der Hilfebedürftigkeit der Klägerin auf die Hälfte zu reduzieren.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 5/5","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"5","label":"§ 5 SGB 5","mentions":2},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"VVG 2008/193","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"193","label":"§ 193 VVG 2008","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/68","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"68","label":"§ 68 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:03:00.521279+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}