{"status":"available","doknr":"OLD169442","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2014:1112.724DS263JS1969.14.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2014-11-12","aktenzeichen":"724 Ds - 263 Js 1969/14 - 332/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nE Angeklagte wird wegen Diebstahls in fünfzehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.\n\nEr hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nAngewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. I, 243 Abs. I Nr. 3, 123 Abs. I, 52, 53 StGB, 17 Abs. II BZRG.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nE 40-jährige Angeklagte lebt von seiner Ehefrau, mit E er drei Kinder hat, getrennt. Seine Kinder sind zwischen 6 und 14 Jahre alt. E älteste Sohn lebt theoretisch bei ihm, seit seiner Inhaftierung wohnt er bei seiner Schwester. Die anderen Kinder wohnen bei seiner Frau. E Angeklagte gibt an, seit seinem 16. Lebensjahr Kokain und Marihuana zu konsumieren. Nachdem er die 10. Klasse absolviert hatte, begann er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er jedoch drogenbedingt abbrach. Sodann arbeitete er immer mal wieder als ungelernter Arbeiter. Zu einer weiteren Berufsausbildung kam es nicht mehr.\n\n5\n\nStrafrechtlich ist E Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 09.04.2015 bislang wie folgt in Erscheinung getreten:\n\n6\n\nZwischen 1991 und 1994 trat E Angeklagte insgesamt zweimal als Jugendlicher in Erscheinung, wurde aber auch als Jugendlicher schon zu einer Jugendstrafe verurteilt.\n\n7\n\nAm 18.08.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 DM.\n\n8\n\nAm 24.02.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen unerlaubter gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.\n\n9\n\nAm 20.10.1998 wurde E Angeklagte vom Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.\n\n10\n\nAm 17.11.1998 wurde E Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen vom Amtsgericht Dortmund zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.\n\n11\n\nAus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen bildete das Amtsgericht Dortmund nachträglich durch Beschluss am 06.05.1999 eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM.\n\n12\n\nAm 10.05.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 DM.\n\n13\n\nAm 13.01.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.\n\n14\n\nAm 09.01.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.\n\n15\n\nAm 27.05.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.\n\n16\n\nAm 08.04.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.\n\n17\n\nAm 09.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.\n\n18\n\nAm 26.04.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.\n\n19\n\nAm 05.09.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.\n\n20\n\nAm 02.07.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.\n\n21\n\nAm 05.11.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.\n\n22\n\nAm 16.01.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.\n\n23\n\nAm 04.08.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nIn E Sache traf das Gericht folgende Feststellungen:\n\n26\n\nDie Tat vom 02.07.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 22.09.2014 – Az.: 263 Js #####/#### -), die Tat vom 19.09.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30.09.2015 – Az.: 263 Js #####/####) und die Tat vom 06.08.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 07.10.2014 – Az.: 263 Js #####/####) wurden zunächst zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung im Übrigen eingestellt.\n\n27\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.11.2014 (Az.: 263 Js #####/####):\n\n28\n\nAm 13.10.2014 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L, Luisenglück 43 in Dortmund, zwei Druckerpatronen zum Preis von 121,98 Euro.\n\n29\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.11.2014 (Az.: 263 Js #####/####):\n\n30\n\nAm 24.10.2014 entwendete er aus den Auslagen E Firma dm, X. 6-8 in Dortmund, elektrische Zahnbürsten im Gesamtwert von 259,85 Euro, indem er sie unbezahlt in eine mitgeführte mit Alufolie ausgekleidete Tüte steckte.\n\n31\n\nDie Tat vom 04.08.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.11.2014 – Az.: 263 Js #####/####) wurde ebenfalls zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann gemäß § 154 Abs. II StPO eingestellt.\n\n32\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.12.2014\n\n33\n\n(Az.: 263 Js #####/####):\n\n34\n\nAm 20.11.2014 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L3, X-Weg in Dortmund, zwei Messersets zum Preis von 258,90 Euro.\n\n35\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.12.2014\n\n36\n\n(Az.: 263 Js #####/####):\n\n37\n\nAm 27.10.214 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg in Dortmund, drei Messer zum Preis von 278,90 Euro, um diese für sich zu behalten.\n\n38\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.12.2014\n\n39\n\n(Az.: 263 Js #####/####):\n\n40\n\nAm 30.10.2014 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma N „Outlet My Shoes“, X. 5a in Dortmund, zwei Paar Schuhe E Firma „Bugatti“ zum Preis von 139,90 Euro.\n\n41\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 18.03.2015\n\n42\n\n(Az.: 263 Js 435/15):\n\n43\n\nAm 08.01.2015 entwendete E Angeklagte gegen 17:06 Uhr aus den Auslagen E Firma I, C-Straße – 22 in Dortmund, zwei Bosch-Bohrmaschinen zum Verkaufspreis in Höhe von insgesamt 183,95 Euro, indem er die unbezahlten Artikel in einer mitgeführte Tasche einsteckte und den Kassenbereich ohne Bezahlung verließ.\n\n44\n\nDie Tat vom 07.11.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 22.03.2015 – Az.: 120 Js 129/15 - ) wurde ebenfalls zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann gemäß § 154 Abs. II StPO eingestellt.\n\n45\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13.04.2015\n\n46\n\n(Az.: 263 Js 647/15):\n\n47\n\nAm 05.03.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Streich-Apotheke in E Evinger T3. 583-587 in Dortmund, sechzehn Tuben Zahnpasta zum Preis von 95,20 Euro, um diese für sich zu behalten.\n\n48\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13.04.2015\n\n49\n\n(Az.: 263 Js 648/15):\n\n50\n\nAm 27.01.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg 30-36 in Dortmund, zwei Rasierer C 7 zum Verkaufspreis von 499,98 Euro.\n\n51\n\nDie Tat vom 10.02.2015 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 10.04.2015 – Az.: 263 Js 530/15 - ) wurde ebenfalls zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann gemäß § 154 Abs. II StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung im Übrigen eingestellt.\n\n52\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 17.08.2015\n\n53\n\n(Az.: 263 Js #####/####):\n\n54\n\nAm 19.03.2015 entwendete E Angeklagte aus E Filiale L2, X-Weg in Dortmund einen Rasierer E Marke C zum Preis von 179,99 Euro, um diesen für sich zu behalten.\n\n55\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 21.08.2015\n\n56\n\n(Az.: 263 Js #####/####):\n\n57\n\nAm 02.05.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma T, X-Weg 70-84 in Dortmund, eine Kamera zum Preis von 469,99 Euro.\n\n58\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 16.09.2015\n\n59\n\n(Az.: 263 Js #####/####):\n\n60\n\nAm 09.05.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg in Dortmund ein Paar Sportschuhe zum Preis von 89,95 Euro, indem er die Schuhe den Auslagen entnahm und in eine mitgeführte mit Alufolie präparierte Einkaufstasche steckte.\n\n61\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 16.09.2015\n\n62\n\n(Az.: 263 Js #####/####):\n\n63\n\nAm 16.05.2015 entwendete E Angeklagte gegen 19:25 Uhr aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg in Dortmund, zwei Paar Sportschuhe zum Preis von 179,90 Euro, indem er die Schuhe den Auslagen entnahm und in eine mitgeführte Tasche steckte.\n\n64\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.10.2015\n\n65\n\n(Az.: 120 Js 753/15):\n\n66\n\nAm 16.03.2015 entwendete E Angeklagte gegen 18:00 Uhr aus dem Aldi-Markt T-Straße. 144-146 in Dortmund, zweiundfünfzig Schachteln Pralinen E Sorte „Ferrero Küsschen“ zum Gesamtverkaufspreis von 57,27 Euro, indem er diese in seine mitgeführte Tragetasche steckte und mit E Ware den Kassenbereich verließ, ohne die Ware zu bezahlen.\n\n67\n\nAnklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29.10.2015\n\n68\n\n(Az.: 120 Js 633/15):\n\n69\n\nAm 18.06.2015 begab sich E Angeklagte gegen 16:40 Uhr in die L2-Filiale an E T2. 47-50 in Münster. Den dortigen Auslagen entnahm E Angeklagte zwei Parfum-Packungen E Marke „Dior“ im Gesamtwert von 236,49 Euro. Die Packungen steckte er in eine mitgeführte präparierte Plastiktüte. Mit den eingesteckten Parfumflaschen verließ E Angeklagte die Filiale. Ihm war dabei bewusst, dass gegen ihn wegen vorheriger Taten ein Hausverbot bezüglich aller Filialen E Firma L2 ausgesprochen worden war. Die genannten Artikel wollte E Angeklagte veräußern, um so seine fortbestehende Betäubungsmittelsucht zu finanzieren.\n\n70\n\nBei E Begehung aller Taten stand E Angeklagte unter erheblichem Suchtdruck. Die entwendeten Gegenstände beabsichtigte er zu verkaufen, um so aus den Erlösen seine Drogensucht zu finanzieren.\n\n71\n\nIII.\n\n72\n\nDie obengenannten Feststellungen beruhen auf E glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten in E Hauptverhandlung, sowie auf E Vernehmung des Zeugen Y und des Zeugen N2.\n\n73\n\nE Angeklagte hat sich daher des Diebstahls in fünfzehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch schuldig gemacht.\n\n74\n\nE Strafrahmen war vorliegend § 243 Abs. I Nr. 3 StGB zu entnehmen, da E Angeklagte handelte, um aus dem Erlös E Diebstahlstaten sein Lebensunterhalt und seine Drogensucht zu finanzieren.\n\n75\n\n§ 243 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.\n\n76\n\nAuch wenn E Angeklagte handelte - als er unter Suchtdruck stand - kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. E Angeklagte handelte in allen Fällen zielstrebig und verfügte in allen Fällen über Erinnerungen an seine Taten.\n\n77\n\nIm Rahmen E Strafzumessung im engeren Sinne sprach zu Gunsten des Angeklagten dessen vollumfängliche geständige Einlassung, sowie E Umstand, dass er bei Begehung aller Taten unter erheblichem Suchtdruck stand. Bei allen Taten handelt es sich ferner um klassische Beschaffungskriminalität.\n\n78\n\nZum Nachteil musste dem Angeklagten gereichen, dass er erheblich strafrechtlich vorbelastet ist.\n\n79\n\nFerner waren eine hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Vielzahl E Taten in kurzer Zeit zu berücksichtigen.\n\n80\n\nVor diesem Hintergrund hielt das Gericht pro Tat Einzelstrafen von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen.\n\n81\n\nUnter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zu bilden.\n\n82\n\nDiese Strafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.\n\n83\n\nE Angeklagte ist untherapiert drogensüchtig. Solange diese Drogensucht fortbesteht, wird E Angeklagte weitere Straftaten begehen, um diese Sucht zu finanzieren.\n\n84\n\nSollte E Angeklagte sich aus E Haft heraus entschließen, eine Therapie zu beginnen, so wird bereits jetzt die Zustimmung zur Zurückstellung gemäß § 35 BtMG erteilt.\n\n85\n\nIV.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/169442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-11-12/724-ds-263-js-1969-14-332-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/169442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/169442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-11-12/724-ds-263-js-1969-14-332-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/169442","retrieved":"2026-07-09 00:43:42.092367+00:00"}}