{"status":"available","doknr":"OLD170919","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2014:0911.404C7171.14.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2014-09-11","aktenzeichen":"404 C 7171/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\nan die Klägerin EUR 327,25 nebst Zinsen in Höhe von 8,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 59,50 seit dem 11.04.2012, aus EUR 65,45 seit dem 28.4.12 aus EUR 77,35 seit dem 31.05.2012, aus EUR 59,50 seit dem 24.06.2012 aus EUR 41,65 seit dem 07.08.2012 und aus EUR 23,80 seit dem 11.02.2013, sowie außergerichtlich entstandene Mahnkosten in Höhe von EUR 7,50 und Inkassokosten in Höhe von EUR 72,00 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie Klage ist begründet.\n\n4\n\nDie Klägerin hat ihre Ansprüche schlüssig dargelegt.\n\n5\n\nDer Beklagte ist dem nicht innerhalb vom Gericht gesetzten Frist entgegen getreten.\n\n6\n\nIm vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO war eine Entscheidung durch Endurteil zulässig.\n\n7\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91. 708, 713 ZPO.\n\n8\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n9\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n10\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n11\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n12\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n13\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.\n\n14\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n15\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-09-11/404-c-7171-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/170919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-09-11/404-c-7171-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/170919","retrieved":"2026-07-09 00:45:44.310457+00:00"}}