{"status":"available","doknr":"OLD182245","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2014:0313.433C5966.13.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2014-03-13","aktenzeichen":"433 C 5966/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung U-Straße a, XXXXX E an die Beklagte zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\n2\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n3\n\nDer Kläger hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO daran, feststellen zu lassen, ob er verpflichtet ist Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung an die Beklagte zu zahlen, weil die Beklagte sich diesen Rechtes gegenüber dem Kläger berühmt und die dadurch entstandene Unsicherheit in Bezug auf die bestehende Rechtslage nicht auf einfachere Weise behoben werden kann.\n\n4\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n5\n\nDer Kläger ist nicht verpflichtet die Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung an die Beklagte zu zahlen.\n\n6\n\nEine Regelung über Rundfunk- und Kabelgebühren steht in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages.  Dieser besagt, dass die Wohnung über einen Kabelanschluss verfügt, der Vermieter aber keinerlei Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, jedoch der Mieter insoweit die Möglichkeit hat, einen gesonderten Vertrag über die Versorgung abzuschließen. Diese Möglichkeit des Vertragsabschlusses beinhaltet nach sachgerechter Auslegung der Regelung auch die Möglichkeit, dies grade nicht zu tun.\n\n7\n\nNach Auffassung des Gerichtes kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf § 3 Abs. 4 des Mietvertrages berufen, wo sinngemäß unter anderem die Umlagefähigkeit von neu anfallenden Betriebskosten geregelt ist. Denn § 1 Abs. 6 des Mietvertrages enthält bezüglich der Kabelgebühren eine speziellere Regelung, die der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 4 des Mietvertrages vorgeht.\n\n8\n\nDie Umlegung von Kabelgebühren setzt im vorliegenden Vertragsverhältnis also eine Vertragsänderung voraus, die nicht einseitig durch die Beklagte vorgenommen werden kann, sondern der Zustimmung des Klägers bedarf.\n\n9\n\nDer Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt, § 41 V GKG analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/182245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-03-13/433-c-5966-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/182245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/182245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-03-13/433-c-5966-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/182245","retrieved":"2026-07-09 00:57:16.872876+00:00"}}