{"status":"available","doknr":"OLD195340","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2013:0715.414C8773.12.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2013-07-15","aktenzeichen":"414 C 8773/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,43 € nebst Zinsen in\n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit\n\ndem 04.08.2012  zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem\n\nKläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß\n\n§ 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten\n\nbis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht\n\nnach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den  Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14% und die\n\nBeklagte 86%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der\n\nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird gemäß § 511 (4) ZPO zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten restliche Mietwagenkosten auf\n\n3\n\nGrund eines Verkehrsunfalls vom 24.05.2012. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n4\n\nDer Kläger ließ sein Fahrzeug (Golf 1,4 TSI)  in der Zeit vom 05.06.2012\n\n5\n\nbis 09.06.2012 reparieren.\n\n6\n\nEr mietete vom 05.06.2012 bis 09.06.2012 bei der B2\n\n7\n\nGmbH einen Golf 1,4 TSI an.\n\n8\n\nDiese berechnete ihm mit Rechnung vom 09.06.2012 einen Betrag von 607,31 €, worauf die Beklagte 243,95 € erstattete.\n\n9\n\nDer Kläger verlangt den Differenzbetrag.\n\n10\n\nDer Kläger behauptet, eine Abholung seines Fahrzeugs am 09.06.2012 sei aufgrund von Abschlussarbeiten vor 12:00 Uhr nicht möglich gewesen.\n\n11\n\nEr habe mit der Autovermietung vereinbart, dass neben ihm auch seine Frau das Mietfahrzeug nutzen dürfe, da diese auch das beschädigte Fahrzeug genutzt habe, um die gemeinsame Tochter in die Schule zu bringen; ebenso sei auch das Mietfahrzeug von der Ehefrau eingesetzt worden. Er habe mit der Autovermietung eine Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 150,00 € vereinbart; dafür würden entsprechende Zusatzkosten anfallen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n              1.\n\n14\n\n              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 363,36 € zuzüglich Zinsen\n\n15\n\n              in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß\n\n16\n\n              § 247 BGB seit dem 04.08.2012 zu zahlen,\n\n17\n\n              2.\n\n18\n\n              wie erkannt.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beklagte behauptet, anlässlich eines am 29.05.2012 mit ihrer Mitarbeiterin - Frau N - geführten Telefonats sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte Mietwagenkosten der Höhe nach nicht uneingeschränkt erstatte, der Kläger müsse daher vor Anmietung die Angebote verschiedener Mietwagenfirmen vergleichen.\n\n22\n\nDie Beklagte trägt weiter vor, dem Kläger sei erklärt worden, dass sie für\n\n23\n\neine Gruppe 05 Mietfahrzeug (VW-Golf -Klasse) pro Tag 41,00 € netto reguliere, und dass sie ihm für den Fall, dass er für diesen Betrag kein Ersatzfahrzeug erhalte, bei der Reservierung eines Mietwagens zu diesem Preis behilflich sei.\n\n24\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der\n\n25\n\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen\n\n26\n\nBezug genommen.\n\n27\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben nach dem Beschluss vom 18.03.2013,\n\n28\n\nauf dessen Inhalt Bezug genommen wird, durch Vernehmung der Zeugen N, X, T und E. Wegen des Ergebnisses wird auf\n\n29\n\nden Inhalt des Aktenvermerks vom 10.06.2013 (Blatt 142/143 der Akte) verwiesen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe\n\n31\n\nDas Gericht braucht über die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht zu entscheiden, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung 18.03.2013 rügelos verhandelt hat.\n\n32\n\nDie Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme  in dem aus\n\n33\n\ndem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n34\n\nNach Zahlung des Betrages von 243,95 € auf die über 607,31  lautende Mietwagenrechnung vom 09.06.2012, verbleibt der ausgeurteilte Betrag\n\n35\n\nvon 173,34 €, weil die angemessenen bzw. erforderlichen Kosten\n\n36\n\ni. S. d. § 249 BGB lediglich 556,38 € (556,38 € - 243,95  € = 312,43 €) betragen.\n\n37\n\nOb die von dem Kläger eingeklagten offenen Mietwagenkosten von dem Kläger bisher von der Firma B2 nicht verlangt worden sind\n\n38\n\nund ihm bei Anmietung “seitens der Firma B ausdrücklich zugesagt worden ist,  bei Nichtzahlung des weiteren Betrages durch\n\n39\n\ndie Beklagte nicht selbst zahlen zu müssen, wie die Beklagte behauptet,\n\n40\n\nist unerheblich, denn ein “Autohaus” macht keine Zusage, sondern allen-\n\n41\n\nfalls eine dieses vertretungsberechtigte Person, die die Beklagte aber\n\n42\n\nnicht angibt, weshalb das Vorbringen schon unsubstantiiert ist.\n\n43\n\nDavon abgesehen würde es sich allenfalls um einen Verzicht der für\n\n44\n\ndas Autohaus handelnden Person handeln, welchen der Kläger, wie\n\n45\n\ndie vorliegende Klage zeigt, erkennbar nicht angenommen hat.\n\n46\n\nDem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.05.2012\n\n47\n\nbei unstreitig alleiniger Haftung der Beklagten dem Grunde\n\n48\n\nnach ein Schadensersatzanspruch zu.\n\n49\n\nEr kann von der Beklagten gemäß §§ 7 (1) StVG, 17 StVG,\n\n50\n\n§§ 115 (1) 1 Nr.1, 116 (1) VVG, § 249 (2) 1 BGB  noch die Zahlung\n\n51\n\ndes genannten Betrages aus der Mietwagenrechnung vom 09.06.2012  verlangen.\n\n52\n\nDer Geschädigte kann von dem Schädiger nach § 249 (2) 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich Denkender in der Lage\n\n53\n\ndes Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.\n\n54\n\nEin Geschädigter verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatz-\n\n55\n\ntarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren\n\n56\n\nPreis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,\n\n57\n\ndie durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen\n\n58\n\nzur Schadenbehebung nach § 249  BGB erforderlich sind.\n\n59\n\nInwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach\n\n60\n\n§ 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt.\n\n61\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist auch vorliegend die Schwacke\n\n62\n\n-Liste im Rahmen der Überprüfung der streitgegenständlichen Mietwagenrechnung heranzuziehen.\n\n63\n\nIn Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Schwacke -Mietpreisspiegels nach der Rechtsprechung, der das erkennende Gericht\n\n64\n\nsich anschließt, ermitteln (BGH -Urteil vom 19.01.2010 - <VI ZR 112/09>,\n\n65\n\n-Urteil vom 12.04.2011 - <VI ZR 300/09; Landgericht Dortmund - Urteil vom 01.09.2010 - < 4 S 48/10>, - Urteil vom 07.04.2011 - <4 S 148/10>,\n\n66\n\n- Urteil vom 24.11.2011 - < 4 S 61/11>).\n\n67\n\nDer erforderliche Schadensersatzbetrag und damit der Betrag, der an berechtigten Mietwagenkosten von einem Schädiger zu ersetzen ist,\n\n68\n\nkann somit anhand folgender Kriterien ermittelt werden:\n\n69\n\n              -Mietpreis nach Wochen/3-Tages-Tarif/Tages-Tarif der Schwacke\n\n70\n\n              -Liste für das jeweilige Jahr des Verkehrsunfallgeschehens\n\n71\n\n              - 7,5 bzw.10%-iger Abschlag wegen ersparter Eigenkosten von diesem  \n\n72\n\n                Mietpreis bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs\n\n73\n\n              - 15% bzw. 20%-iger Aufschlag für die Besonderheiten des Unfall- \n\n74\n\n                 ersatzgeschäfts auf den vorgenannten, berechneten Mietpreis, der               nicht gerechtfertigt ist, wenn zwischen dem  Unfallereignis und dem               Tag der Anmietung ein Zeitraum von mindestens 8 Tagen liegt <LG               Dortmund 4 S 93/12 - Urteil vom               18.06.2013>\n\n75\n\n                 - zusätzlich Vollkaskokosten entsprechend der Schwacke-Liste\n\n76\n\n              - zusätzlich gegebenenfalls Kosten für Zusatzfahrer und sonstige   \n\n77\n\n                Nebenkosten - soweit angefallen - wie Zustellkosten\n\n78\n\nDas Gericht schließt sich der bisherigen Rechtsprechung und den Ausführungen der 4. Zivilkammer des LG Dortmund zur Berechnung der berechtigten Mietwagenkosten zur Begründung einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung an. Das LG Dortmund hat mit zahlreichen Entscheidun-\n\n79\n\ngen seine vorgenannte Rechtsprechung bestätigt und auch im Hinblick\n\n80\n\nauf abweichende Entscheidungen - auch des OLG Hamm - und unter Berücksichtigung der immer wieder gleichartig vorgebrachten Argumentationen aufrechterhalten.\n\n81\n\nDer nunmehr teilweise geänderten Rechtsprechung in dem o.a. Urteil\n\n82\n\nvom 18.06.2013 folgt das Gericht nur zum Teil.\n\n83\n\nSoweit die Beklagte Einwände gegen die Tauglichkeit der Schwacke-Liste\n\n84\n\nals Schätzgrundlage vorgetragen hat, vermögen diese Einwände das Gericht nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die ausführlichen Begründungen in den vorgenannten Urteilen.\n\n85\n\nDie 4. Zivilkammer des LG Dortmund hat ihre Rechtsprechung auch mit\n\n86\n\nUrteilen vom 24.11.2011 <4 S 66/11> und 22.03.2012 < 4 S 62/11>, in welchen Urteile des erkennenden Richters abgeändert worden ist,\n\n87\n\nbestätigt. Auch insoweit wird auf die umfangreiche dortige Begründung\n\n88\n\nzur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.\n\n89\n\nDer BGH hat auch noch mit Urteil vom 12.04.2011 <VI ZR 300/09>\n\n90\n\nbestätigt, dass die Schwacke-Liste trotz der bekannten Einwände als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO tauglich ist und bleibt.\n\n91\n\nWeiterhin wird das bestätigt im Urteil des OLG Köln vom 08.11.2011 \n\n92\n\n<15 U 54/11>.\n\n93\n\nUnter Anwendung der vorgenannten Kriterien steht dem Kläger\n\n94\n\nunter Zugrundelegung des Normaltarifs der Schwacke -Liste noch\n\n95\n\nder ausgeurteilte Betrag zu, denn nach der vorgenannten Berechnungs-\n\n96\n\nweise konnte der Kläger einen Mietwagen zu einem Preis von 556,38 € anmieten. Dieser Betrag stellt den erstattungsfähigen Aufwand dar.  \n\n97\n\nBei der Berechnung der Mietwagenkosten ist unstreitig die Schwacke\n\n98\n\n-Gruppe 5 für das Fahrzeug des Klägers in Ansatz zu bringen. Ein sol-\n\n99\n\nches Fahrzeug ist verunfallt; es wurde au7ch ein Fahrzeug  Schwacke\n\n100\n\n-Gruppe 5 angemietet.\n\n101\n\nEs ist also ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden.\n\n102\n\nBei gruppengleicher Anmietung ist ein Abzug wegen ersparter Eigen-\n\n103\n\nkosten von 10% vorzunehmen.\n\n104\n\nDas Gericht folgt der anderslautenden Rechtsprechung, die der Kläger\n\n105\n\nzitiert hat, nicht.\n\n106\n\nDemnach ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgende Berechnung.\n\n107\n\nDer diesbezüglich beweispflichtige Kläger hat nicht nachweisen können,\n\n108\n\ndass die Reparatur seines  Fahrzeug erst am 09.06.2012 nach 09:15 fertiggestellt war bzw. die Zeit bis zur Rückgabe um 12:31 Uhr noch notwendig war, weshalb er die Notwendigkeit der Anmietung über\n\n109\n\n09:15 Uhr hinaus bzw. des fünften Anmiettages nicht hat nachweisen\n\n110\n\nkönnen.\n\n111\n\nDer diesbezüglich benannte Zeuge X2 konnte lediglich angeben, dass\n\n112\n\ner sich an den Vorfall nicht erinnern kann, weil er schon ein Jahr her ist.\n\n113\n\nEs ist also bei der Frage der Erforderlichkeit lediglich von 4 Tagen (05.06.2012 <09:15 > bis 09.06.2012 <09:15>) auszugehen.\n\n114\n\nNach der Vernehmung der Zeugin E in Verbindung mit dem Inhalt\n\n115\n\ndes im Termin von dem Klägervertreter vorgelegten Mietvertrages vom 05.06.2012 steht fest, dass dort ein zweiter Fahrer mit einem Preisanteil\n\n116\n\nvon 13,09 € und die Haftungsbegrenzung mit einem Betrag von 21,55 €\n\n117\n\npro Tag ausdrücklich aufgeführt sind. Die Zeugin T hat glaubhaft bestätigt, dass sie ein Ersatzfahrzeug - wie auch das verunfallte Fahrzeug -  für ihre Ein-käufe und, um ihr Kind zur Schule zu bringen, benötigt hat.\n\n118\n\nDem Kläger stehen somit unter Berücksichtigung der obigen Ausführun-\n\n119\n\ngen für das vom  05.06.2012 (09:15 Uhr) bis 09.06.2012 (12:31 Uhr) ange-\n\n120\n\nmietete Fahrzeug bei fehlendem Nachweis der Notwendigkeit über\n\n121\n\n09:15 Uhr am 09.06.2012 hinaus bzw. Nichtnachweis des bestrittenen\n\n122\n\nfünften Tages folgende Mietwagenkosten zu, die das Gericht gemäß\n\n123\n\n§ 287 ZPO unter Zugrundelegung des Normaltarifs der Schwacke\n\n124\n\n-Liste wie folgt schätzt:\n\n125\n\nGruppe Unfallfahrzeug : 5 (VW Golf 1,4 TSI)\n\n126\n\nGruppe Mietfahrzeug: 5 (VW Golf 1,4 I TSI)\n\n127\n\nMietdauer: 4 Tage\n\n128\n\nMietjahr:  2012\n\n129\n\nPLZ Anmietort: 447\n\n130\n\n3-Tages-Tarif :                                           363,00 €\n\n131\n\n1 Tagestarif      :                                           121,00 €\n\n132\n\nHaftungsreduzierung :                             86,20 € ( 4 x 21:55 €)\n\n133\n\nZweiter Fahrer:                                           48,00 € ( 12,00 €  x 4 € )\n\n134\n\nVon der Summe von 618,20 € ist ein Abschlag unter dem Gesichtspunkt\n\n135\n\nder Eigenersparnis von 10% (=61,82  €) < BGH -Urteil vom 05.03.2013\n\n136\n\n- VI ZR 245/11 > vorzunehmen, sodass sich ein Betrag von 556,38 €\n\n137\n\n(618,20 € -61,82 €) ergibt, von dem die Zahlung von 243,95 € in Abzug\n\n138\n\nzu bringen ist, sodass der ausgeurteilte Betrag verbleibt (556,38 €\n\n139\n\n- 243,95 € = 312,43 €).\n\n140\n\nSoweit das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 18.06.2013\n\n141\n\n< 4 S 93/12> einen Mittelwert zwischen den beiden Schätzlisten (Schwacke -Liste und Fraunhofer Mietpreisspiegel) vornimmt und das damit begründet, dass dann, wenn der Geschädigte nicht in unmittelbarer Nähe zum Unfall\n\n142\n\nein Fahrzeug anmietet, sondern erst nach Tagen oder Wochen (vorliegend 12 Tage: Unfall am  24.05.2012 und Anmietung 05.06.2013 /dort: 8 Tage),\n\n143\n\nin dieser Situation die Preise, die in dem Fraunhofer Mietpreisspiegel Eingang gefunden haben, zu erreichen sein können, folgt das erkennende Gericht \n\n144\n\nder Zugrundelegung des Mittelwertes mit der gegebenen Begründung \n\n145\n\nnicht.\n\n146\n\n“Die Kammer sieht die Unterschiede zwischen den beiden Schätzlisten\n\n147\n\nsowie die Probleme der Erreichbarkeit der Preise, je nachdem in welchem Zeitraum ein Ersatzfahrzeug angemietet wird. Zudem ist die Kammer bestrebt, die Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Dortmund mehr anzugleichen als bislang. Die Kammer erachtet aus den obigen Gründen\n\n148\n\ndie Schwacke -Liste in den ersten drei Tagen nach dem Unfall als die geeignetere und wird, um gleichwohl den Differenzen zwischen den Listen Rechnung zu tragen, in dieser Zeit einen Betrag von 90% des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste zugrunde legen. In der Zeit danach, wenn auch die Preise  der Großanbieter zu realisieren sind, wird die Kammer den Mittelwert der Listen zugrunde legen.”\n\n149\n\nDas Landgericht fährt fort, dass es entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung einen Zuschlag von 20% für gerechtfertigt hält, wenn dies durch die Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigt ist und gibt dabei insbesondere als eine solche die Eilsituation an, die einen anderen Tarif\n\n150\n\nnicht zugänglich macht.\n\n151\n\nDas Gericht folgt dem Landgericht nicht darin, dass dann, wenn die besondere Eilsituation - wie hier- nicht gegeben ist, dieses sowohl\n\n152\n\ndurch Anwendung eines Mittelwerts der genannten Listen\n\n153\n\nals auch durch Wegfall des Aufschlags 20% zu berücksichtigen ist.\n\n154\n\nDas erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass die Anmietung\n\n155\n\nerst 12 Tage nach dem Unfall hinreichend durch den Wegfall des\n\n156\n\nAufschlags bei der Ermittlung des nach § 287 ZPO geschätzten\n\n157\n\nSchadens  berücksichtigt ist (und lässt wegen dieser Abweichung\n\n158\n\ndie Berufung zu).\n\n159\n\nDer Kläger braucht sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den\n\n160\n\nInhalt des am 29.05.2012 mit der Mitarbeiterin der Beklagten - der Zeugin N - geführten Telefonats nicht anspruchsmindernd entgegen-\n\n161\n\nhalten zu lassen.\n\n162\n\nSie hat den Kläger zwar darauf hingewiesen, dass die Beklagte Mietwagenkosten nicht uneingeschränkt erstattet, weshalb der Kläger\n\n163\n\nvor der Anmietung eines Fahrzeugs am 12.05.2012 Veranlassung zur\n\n164\n\nEinholung von Vergleichsangeboten hatte, wobei das entsprechende Unterlassen die Ansetzung des o.a. Aufschlages ebenfalls nicht\n\n165\n\nrechtfertigt, die weiteren von ihr gemachten Angaben reichen aber\n\n166\n\nnicht aus, um den Kläger auf einen Betrag von 41,00 € pro Tag\n\n167\n\nzu verweisen.\n\n168\n\nEs reicht nicht aus, dass sie, wie sie bekundet hat, dem Kläger gesagt\n\n169\n\nhat, dass sie ihm behilflich seien, wenn er den Mietwagen nicht zu dem\n\n170\n\nPreis erhalte. Sie hat zwar die Firma F2 genannt, aber -soweit erkennbar - ihm nicht erklärt, wo diese Firma die Fahrzeuge zu dem genannten Preis anbietet. Über die Selbstbeteiligung ist nach der\n\n171\n\nAussage der Zeugin ebenso wenig gesprochen worden wie über den\n\n172\n\nzweiten Fahrer. Es sei, so hat die Zeugin ausgesagt, ein Komplettpreis,\n\n173\n\nohne angeben zu können, ob sie das dem Kläger gesagt hat.\n\n174\n\nAbgesehen davon, dass das Gericht von der Richtigkeit dieser Aus-\n\n175\n\nsage auch wegen des von der Zeugin bei diesem Teil der Aussage gemachten wenig überzeugenden Eindrucks nicht überzeugt ist, konnte\n\n176\n\nsie auch nicht angeben, ob es sich um einen Betrag mit oder ohne Selbstbehalt handelt.\n\n177\n\nDie Beklagte hat die internen Aufstellungen der Beklagten bezüglich\n\n178\n\nder Tagespreise vorgelegt, zu denen die Beklagte nach ihren Angaben\n\n179\n\nohne Risiko für die geschädigten Mietfahrzeuge der Firma F2,\n\n180\n\nCaro und Sixt vermitteln kann. Aus dieser Liste, die auf die Aufforderung\n\n181\n\ndes Gerichts hin, dasjenige in Schriftform vorzulegen, woraus die Zeugin N bei dem Telefongespräch vom 29.05.2012 den dem Kläger genannten Betrag entnommen hat, ist nicht zu entnehmen, ob es sich um Komplettpreise, um Preise mit oder ohne Selbstbehalt und um Preise\n\n182\n\ninclusive Zweitfahrerzuschlag handelt.\n\n183\n\nBei der Erklärung der Zeugin N2 gegenüber dem Kläger handelte\n\n184\n\nes sich nicht um ein annahmefähiges - ausreichend konkretes - Angebot.\n\n185\n\nIn dieser Situation ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht  nicht vorzuhalten, dass er sich stattdessen\n\n186\n\nan die Werkstatt seines Vertrauens gewandt hat.\n\n187\n\nSoweit die Beklagte vorträgt, dem Kläger wäre es am 05.06.2011 an\n\n188\n\nseinem Wohnort Bochum und Umgebung ohne weiteres möglich ge-\n\n189\n\nwesen, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug der Gruppe 5 für fünf Tage incl. Haftungsbefreiung und Mehrwertsteuer im Normaltarif zu dem von der Beklagten ersetzten Preis von 41,00 € pro Tag anzumieten, ist das auch unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast bzw. den Grundsätzen der Substantiierungspflicht der nicht beweisbelasteten\n\n190\n\nPartei unsubstantiiert.\n\n191\n\nDie nicht ausreichende Überzeugung von der Richtigkeit dieses angebote-\n\n192\n\nnen Preises beruht auch darauf, dass die Beklagte nicht zu dem von dem Kläger vorgelegten Mietwagentableau der Beklagten, mit welchem sie gegenüber Partner-Mietwagenunternehmen abrechnet, Stellung genom-\n\n193\n\nmen hat.\n\n194\n\nDanach beträgt der Inclusiv -Betrag in den Mietwagengruppen 4 - 6 in der\n\n195\n\nZeit vom 1 bis 6 Tag pro Tag 90,00 € und liegt also deutlich über dem\n\n196\n\nBetrag, der dem Kläger genannt worden sein soll.\n\n197\n\nDem Kläger ist nicht anspruchsmindernd oder anspruchsverneinend vorzuhalten, dass er keine Vergleichsangebote eingeholt hat. Das Vorbrin-\n\n198\n\ngen der Beklagten, dass dann, wenn der Kläger sich entsprechend informiert hätte, er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für den von der Beklagten erstatteten Preis erhalten hätte, ist unsubstantiiert.\n\n199\n\nDie Zeugin N hat im Übrigen ausgesagt, dass sie dem Kläger\n\n200\n\nnicht erklärt hat, dass er vergleichen müsse.\n\n201\n\nSoweit die Beklagte vorträgt, dass das Autohaus X GmbH bei Werkstattkunden ohne Schadensersatzanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer über die Fa. F einen PKW des Typs\n\n202\n\nVW Golf zu einem sogenannten Werkstatttarif mit Kosten von 40,00 €\n\n203\n\npro Tag inkl. MWSt, Haftungsbefreiung und ohne Kilometerbegrenzung vermiete, kann offen bleiben, ob der Kläger das substantiiert bestritten\n\n204\n\nhat, denn es ist nicht ersichtlich, dass das dem Kläger erkennbar war.\n\n205\n\nDas Gericht schließt sich der Auffassung an, dass dann, wenn der angebotene Tarif (vorliegend von 75,04 € netto pro Tag) innerhalb des Normaltarifs der Schwacke -Liste liegt und angenommen worden ist,\n\n206\n\ndem Geschädigten ein anspruchsminderndes Verhalten nicht vorge-\n\n207\n\nhalten werden kann.\n\n208\n\nEs handelt sich insbesondere auch nicht um einen Betrag, bei dem sich\n\n209\n\neine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängt.\n\n210\n\nEs stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, weshalb die Beklagteden Kläger seinerzeit nicht auf diese Handhabung des Auto-\n\n211\n\nhauses B2 hingewiesen hat, denn nach der Aussage der Zeugin N hat der Kläger erklärt, er fahre zu dem B2,\n\n212\n\nsondern damit bis zum vorliegenden Rechtsstreit abgewartet hat.\n\n213\n\nDer den Streitwert nicht beeinflussende Feststellungsantrag ist begrün-\n\n214\n\ndet, denn der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse daran, die Zinsen\n\n215\n\nfür die Dauer zwischen Eingang der Gerichtskosten und Stellung des\n\n216\n\nKostenfestsetzungsantrags titulieren zu lassen, weil die Verzinsung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erfolgen kann.\n\n217\n\nDas Gericht nimmt auf die zutreffende Begründung des Klägers Bezug.\n\n218\n\nEs handelt sich um einen zu verzinsenden Verzugsschaden.\n\n219\n\nDie Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 ff BGB.\n\n220\n\nDie Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 92,\n\n221\n\n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n222\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach\n\n223\n\n§ 511 (4) ZPO liegen vor, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/195340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2013-07-15/414-c-8773-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/195340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/195340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2013-07-15/414-c-8773-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/195340","retrieved":"2026-07-09 01:11:21.698542+00:00"}}