{"status":"available","doknr":"OLD211129","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2012:0403.425C2424.11.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2012-04-03","aktenzeichen":"425 C 2424/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 175,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 07.12.2010 zu zahlen.\n\nDie Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Rechtsanwälte Fricke und Nunnemann in Höhe von 46,41 € freizustellen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 10%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDen Beklagten bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Ereignisses, das sich am 20.10.2010 gegen 11.15 Uhr auf der E Str. in Höhe des Hauses XXX ereignet haben soll.\n\n 3\n\nZum Unfallzeitpunkt parkte Frau Hollweg den Pkw des Klägers auf der E Str. auf dem Seitenstreifen. Der Beklagte zu 1.) parkte mit seinem Fahrzeug vor diesem Fahrzeug.\n\n 4\n\nDer Kläger behauptet, der Beklagte zu 1.) habe sein Fahrzeug zurückgesetzt, und zwar so weit, dass er mit der Heckstoßstange gegen die Fahrzeugfront des klägerischen Pkw gefahren sei. Dies sei deutlich zu hören gewesen. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 1.363,87 € netto entstanden.\n\n 5\n\nDer Kläger hat ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt.\n\n 6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 7\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.388,87 € nebst\n\n 8\n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n 9\n\n07.12.2010 zu zahlen,\n\n 10\n\ndie Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von\n\n 11\n\nden Kosten des Sachverständigenbüros X gemäß Rechnung vom\n\n 12\n\n18.11.2010, Rechnungs-Nr. XXXXXXXX in Höhe von 365,-- € freizustellen,\n\n 13\n\ndie Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von\n\n 14\n\nden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Rechtsanwälte\n\n 15\n\nFricke u. Nunnemann in Höhe von 229,55 € freizustellen.\n\n 16\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 18\n\nSie bestreiten, dass die von der Gegenseite benannten Zeuginnen tatsächlich eine Kollision optisch wahrgenommen hätten. Das Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht sei auch nur deshalb eingestellt worden, weil kein zuordenbarer Schaden hätte festgestellt werden können.\n\n 19\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 20\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob am Fahrzeug des Klägers Schäden vorhanden sind, die durch das Zurücksetzen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) verursacht worden sind.\n\n 21\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigenbüros M vom 13.01.2012 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.03.2012 Bezug genommen.\n\n 22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 23\n\nDie Klage ist nur zu einem kleinen Teil begründet.\n\n 24\n\nDer Kläger kann von den Beklagten gemäß § 7 StVG, gegenüber der Beklagten zu 2.) in Verbindung mit § 115 VVG Schadensersatz in Höhe von 175,-- € nebst Zinsen verlangen.\n\n 25\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass beim Zurücksetzen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) am Fahrzeug des Klägers ein Schaden von allenfalls 150,-- € entstanden ist. Dass der Beklagte zu 1.) sein Fahrzeug zurückgesetzt hat, wird von ihm selbst nicht bestritten. Es ist schon fraglich, ob von ihm bestritten wird, dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist. Ausdrücklich hat er dies so nicht bestritten. Er hat nur die Wahrnehmungen der Zeuginnen in Frage gestellt.\n\n 26\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das erkennende Gericht aber fest, dass es zu einer Berührung gekommen ist und dass hierdurch ein Schaden am Klägerfahrzeug in Höhe von 150,-- € entstanden ist. Der Sachverständige hat festgestellt, dass es Kontaktspuren an der Frontstoßfängerverkleidung des Klägerfahrzeuges gibt, die höhen- und formmäßig kompatibel sind mit der hervorstehenden Kante an der Stoßfängerverkleidung des Beklagtenfahrzeugs. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls hält das erkennende Gericht dies für ausreichend. Es steht fest, dass die beiden Fahrzeuge hintereinander gestanden haben und das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) zurückgesetzt wurde. Es wäre schon ein riesiger Zufall, wenn genau diese Situation, also zwei völlig identische Fahrzeuge wie im vorliegenden Fall, in den kommenden Wochen bis zur Begutachtung durch den vorprozessual eingeschalteten Sachverständigen genau so noch einmal vorgelegen hätte. Das ist für das erkennende Gericht sehr unwahrscheinlich und steht vor allen Dingen der Annahme der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht entgegen.\n\n 27\n\nDie Beseitigung dieses Schadens kostet nach den Feststellungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme 150,-- €. Der Schaden kann durch eine kleinflächige Beilackierung beseitigt werden.\n\n 28\n\nHinzu kommen noch 25,-- € pauschale Unkosten.\n\n 29\n\nEin darüber hinaus gehender Schaden ist von den Beklagten nicht zu ersetzen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass durch den Unfall ein höherer Schaden entstanden ist. Insofern war die Klage wegen des weitergehenden Betrages abzuwenden. Dies gilt auch für die Kosten des vorgerichtlichen Gutachtens. Unabhängig davon, dass hierzu in der Klageschrift nichts vorgetragen ist, ist dieses Gutachten aber für die Schadensregulierung nicht brauchbar. Wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, war nur ein kleiner Teil der Schäden zuordenbar und erforderte allenfalls 150,-- € Aufwand, um diese Schäden zu beseitigen. Das vorgerichtliche Gutachten geht, aus welchen Gründen auch immer, von ganz anderen Feststellungen aus.\n\n 30\n\nDementsprechend schulden die Beklagten die ausgeurteilten Zinsen aus Verzug und die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 175,-- €.\n\n 31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/211129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2012-04-03/425-c-2424-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/211129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/211129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2012-04-03/425-c-2424-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/211129","retrieved":"2026-07-09 01:28:37.283958+00:00"}}