{"status":"available","doknr":"OLD219400","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2011:0915.273K033.11.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2011-09-15","aktenzeichen":"273 K 033/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des\n\nS I, H-Weg, ####1 F2\n\n - Antragsteller ¬-\n\nauf Zwangsversteigerung (zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft)\n\neines Grundstücks in Dortmund\n\nGrundbuchbezeichnung:\n\nGrundbuch von Dortmund Blatt ####2\n\nG1, Flur X, Flurstück X\n\nGebäude- und Freifläche, Wohnen, X 104\n\nGröße: 1.818 qm.\n\nEigentümerin: GbR I \n\nwird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\n1.\n\n 3\n\nMit Schreiben vom 22.08.2011 hat der Antragsteller die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des o.g. Grundbesitzes beantragt. Als Antragsgegner wurde der Mitgesellschafter H I bezeichnet.\n\n 4\n\nAls Eigentümerin ist im Grundbuch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern H und S I eingetragen.\n\n 5\n\nUrsprünglich waren im Grundbuch als Gesellschafter der \"GbR Dr. I und Söhne‘\" die Herren I2, H I und S I eingetragen.\n\n 6\n\nNach dem Tod des Mitgesellschafters Dr. I im Jahre 2000 wurde das Grundbuch dahingehend berichtigt, dass der Anteil des Gesellschafters I aufgrund Erbfolge auf H I und den Antragsteller übergegangen ist.\n\n 7\n\nNach dem Vortrag des Antragstellers ist keine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 727 Abs. 1 BGB getroffen worden, so dass die Gesellschaft gem. § 727 BGB aufgelöst ist.\n\n 8\n\nDie Richtigkeit dieser vom Antragsteller zu beweisenden Voraussetzung kann mit Rücksicht auf den Tenor der Entscheidung unterstellt werden.\n\n 9\n\n2.\n\n 10\n\nÜber einen Zeitraum von über 100 Jahren wurde der BGB-Gesellschaft (GbR) die Rechtsfähigkeit abgesprochen. Sie – die Gesellschaft – konnte im Rechtsverkehr keine eigenen Rechte und Pflichten begründen und daher z.B. im Grundbuch nicht als Eigentümerin eingetragen werden. Rechtsinhaber waren immer nur die Gesellschafter persönlich, die das Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch und gemeinsam verwaltet haben.\n\n 11\n\nMit dem Urteil vom 29.01.2001 hat der BGH die bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und der GbR die Rechtsfähigkeit und somit auch die Prozessfähigkeit zuerkannt.\n\n 12\n\nDiese Grundsatzentscheidung hat eine ganz entscheidende Änderung bewirkt: Nach der alten Rechtsauffassung waren die Gesellschafter persönlich Rechtsinhaber des Gesellschaftsvermögens, das sie gesamthänderisch und gemeinsam verwalten mussten. Nunmehr ist die Gesellschaft selber als Rechtsinhaberin anzusehen und die Gesellschafter nur noch organschaftliche Vertreter. Die Gesellschafter haben keine unmittelbaren Rechte am Gesellschaftsvermögen.\n\n 13\n\nIn einem weiteren Urteil vom 25.09.2006 hat der BGH ergänzend und folgerichtig auch über die Rechtsfähigkeit in Bezug auf Grundeigentum entschieden: \"Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz 'als Gesellschafter bürgerlichen Rechts' als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks.\"\n\n 14\n\n3.\n\n 15\n\nNach der bisherigen (einheitlichen) Meinung in der Literatur ist der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung zulässig, sobald die GbR aufgelöst ist (z.B. Stöber, § 180 Rn 2.5).\n\n 16\n\nDiese Meinung war bisher auch durchaus logisch und konsequent. Rechtsinhaber in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen waren die Gesellschafter persönlich, wenn auch in gesamthänderischer Bindung. Gemäß der Grundsatzentscheidung des BGHs ist die GbR aber rechtsfähig und selber Rechtsinhaberin. Die Gesellschafter haben an dem Gesellschaftsvermögen keine eigenen Rechte, sondern sind organschaftliche Vertreter. Vor diesem Hintergrund muss die bisherige Rechtspraxis überprüft werden.\n\n 17\n\n4.\n\n 18\n\nIn § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB ist als wesentlicher Grundsatz der Liquidationsregelungen bestimmt, dass eine Gesellschaft nach Eintritt eines sie auflösenden Ereignisses nicht einfach erlischt, sondern fortbesteht und sich in eine Abwicklungsgesellschaft umwandelt (RGZ 65, 227). Infolge der Auflösung tritt automatisch die Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft und damit die Auseinandersetzung, also die Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens unter den Gläubigern und den Gesellschaftern, ein. Durch die Auflösung der Gesellschaft wird die Identität der Gesellschaft nicht verändert. Die Gesellschaft lebt vielmehr mit geändertem Zweck als Abwicklungsgesellschaft weiter. Dies gilt auch für das Verhältnis zu Dritten. Auch hier treten, abgesehen von den Auswirkungen auf die Geschäftsführung und die Vertretung, grundsätzlich keine Änderungen durch die Auflösung ein. Die aufgelöste Gesellschaft bleibt für die Rechtswelt ein rechtsfähiges Gebilde. \n\n 19\n\nAuch nach ihrer Auflösung bleibt die GbR rechtsfähig und Eigentümerin des Grundbesitzes. Die Gesellschafter haben weiterhin an dem Grundbesitz keine eigenen unmittelbaren Rechte, sie sind persönlich nicht im Sinne des § 9 ZVG am Verfahren beteiligt und können im eigenen Namen keine Verfahrensanträge stellen. Die Gesellschafter können nur als organschaftliche Vertreter für die GbR handeln und das auch nur gemeinschaftlich.\n\n 20\n\nDie Umwandlung der werbenden Gesellschaft in eine Auseinandersetzungsgesellschaft hat zur Folge, dass die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Geschäftsführungsbefugnis erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht stattdessen ab dem Zeitpunkt der Auflösung grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB. Sämtliche Gesellschafter sind gemeinschaftlich Abwickler, haben also Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und -vertretung. Dies gilt auch dann, wenn für die GbR ursprünglich eine Einzelgeschäftsführung vereinbart war.\n\n 21\n\n5.\n\n 22\n\nDie Teilungsversteigerung des Grundbesitzes einer aufgelösten GbR ist grundsätzlich zulässig (§§ 731 Satz 2, 753 Abs. 1 BGB). Ähnlich wie bei der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft oder der aufgelösten Kommanditgesellschaft kann der Antrag aber nur gemeinsam von sämtlichen Liquidatoren (Gesellschaftern) und nur im Namen der aufgelösten GbR gestellt werden. Die Teilungsversteigerung für diese aufgelösten Gesellschaften ist zwar theoretisch möglich, aber praktisch nicht durchführbar und daher bedeutungslos.\n\n 23\n\nDie Gesellschafter sind persönlich weder am Verfahren beteiligt (§ 9 ZVG), noch zur Antragstellung im eigenen Namen berufen und haben auch keine aktive Alleinvertretungsmacht.\n\n 24\n\nDer im eigenen Namen gestellte Antrag des S I ist daher unzulässig und war daher zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2011-09-15/273-k-033-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/219400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2011-09-15/273-k-033-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/219400","retrieved":"2026-07-09 01:38:18.623286+00:00"}}