{"status":"available","doknr":"OLD235547","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2009:1208.429C8421.09.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"429 C 8421/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 25.05.2008 geltend.\n\n 3\n\nDie Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Zeugen E, dessen Alleinverschulden für den Unfall dem Grunde nach unstreitig ist.\n\n 4\n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht. Mit Sicherungsabtretung vom 25.05.2008 hat der Zeuge E die Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.\n\n 5\n\nDie Beklagte zahlte am 26.06.2008 auf die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 2.235,87 € lediglich 1.165,00 €.\n\n 6\n\nMit der Klage macht die Klägerin die restlichen Mietwagenkosten geltend. Sie ist der Ansicht, die mit Rechnung vom 12.06.2008 gegenüber dem Zeugen E geltend gemachten Kostenpositionen seien in vollem Umfang begründet. Nach der Schwacke-Liste 2008 hätte sogar eine noch höhere Mietwagenrechnung ausgestellt werden können.\n\n 7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 1.070,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2008 sowie 155,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.\n\n 9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 11\n\nSie ist der Ansicht, dass es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle, da die Abtretung durch den Zeugen E gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße. Eine Erlaubnis nach Artikel I § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor.\n\n 12\n\nIm Übrigen habe der Zeuge E bei der Auswahl des Mietwagenunternehmens gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, da er offensichtlich keine Erkundigungen dazu angestellt habe, ob auch eine günstigere Anmietung eines Mietwagens möglich sei.\n\n 13\n\nBezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 15\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n 16\n\nDie Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da sie gegen § 3 RDG, § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßen hat. \n\n 17\n\nNach dem Vortrag der Parteien hat die Klägerin mit der Verfolgung des Anspruchs eine Rechtsangelegenheit des geschädigten Zeugen E betrieben. \n\n 18\n\nAls Serviceleistung ist die Geltendmachung der Mietwagenkosten vorliegend nicht einzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien es die Klagepartei in einer Vielzahl von Verfahren übernimmt, sich die Schadensersatzansprüche der jeweiligen Unfallgeschädigten abtreten zu lassen, um sodann die Geltendmachung der Mietwagenkosten für diese zu betreiben. Die Klägerin hat nämlich vorliegend die Schadensersatzforderung sofort gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ohne zuvor den Zeugen E zur Zahlung aufzufordern, geschweige denn an diesen eine Mahnung zu senden.\n\n 19\n\nMithin geht es vorliegend nicht um die Verwirklichung der mit einer Sicherungsabtretung eigentlich bezweckten Sicherheit des Gläubigers, sondern vielmehr darum, eine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden zu besorgen.\n\n 20\n\nAuch ist die Rechtsdienstleistung nicht als Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG erlaubt. Erlaubt sind nur solche Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen gehört allerdings nicht zum Berufsbild einer Kfz-Werkstatt, eines Autohauses oder eines Mietwagenunternehmens.\n\n 21\n\nDa die Erbringung von außergeltlichen Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG erlaubt wird (§ 3 RDG) ist weder nach dem seit dem 01.07.2008 geltenden RDG, noch nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz a. F. eine erlaubte Rechtsdienstleistung gegeben.\n\n 22\n\nAuf die Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten der Höhe nach kommt es daher nicht mehr an.\n\n 23\n\nMangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Die Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € sind nicht fällig (§ 8 RVG).\n\n 24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2009-12-08/429-c-8421-09","cited_norms":[{"jurabk":"RDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2009-12-08/429-c-8421-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235547","retrieved":"2026-07-09 01:57:16.574247+00:00"}}