{"status":"available","doknr":"OLD243999","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2009:0205.513C58.08.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"513 C 58/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Straße in E. Die Beklagte war bis 31.12.2008 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.\n\n 3\n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich nicht an die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung gehalten. Sie habe ohne Beschluss einen Gutachter zwecks Überprüfung von Putzrissen und der Statik des Hauses beauftragt. Belege hierüber seien nicht überreicht worden. Desweiteren sei die Beklagte mangels Eigentümerbeschluss nicht berechtigt gewesen, die Firma J mit der Durchführung von Gartenarbeiten zu beauftragen, wodurch Kosten in Höhe von 495,04 € angefallen seien.\n\n 4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n 5\n\nihr Auskunft zu erteilen über die Höhe der bezahlten Kosten eines von der\n\n 6\n\nBeklagten für die Eigentümergemeinschaft I-Straße, ####1\n\n 7\n\nE, beauftragten Gutachters zwecks Überprüfung von Putzrissen\n\n 8\n\nund der Statik des Hauses;\n\n 9\n\nan die Eigentümergemeinschaft I-Straße, ####1 E 495,04 € zu zahlen sowie den weiteren noch nach Auskunftserteilung zu spezifizierenden Betrag sowie dann noch zu spezifizierende Nebenforderungen.\n\n 10\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich des Auskunftsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin in Erfahrung gebracht hatte, dass der an das Ingenieurbüro gezahlte Betrag sich auf 870,48 € belief.\n\n 11\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n 12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft I\n\n 13\n\n, ####1 E 1365,52 € nebst Zinsen, 5 Prozentpunkte\n\n 14\n\nüber dem Basiszinssatz seit Zustellung sowie eine Nebenforderung in Höhe\n\n 15\n\nvon 186,24 € nebst Zinsen, 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit \n\n 16\n\nZustellung zu zahlen.\n\n 17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 19\n\nSie ist der Auffassung, die Klägerin sei weder hinsichtlich des Auskunftsanspruchs noch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aktivlegitimiert.\n\n 20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 22\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n 23\n\nDie Klägerin ist hinsichtlich des Zahlungsanspruches zur Überzeugung des Gerichts nicht aktivlegitimiert.\n\n 24\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von insgesamt 1365,52 € an die Gemeinschaft gemäß §§ 812 Abs. 1 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 281 BGB.\n\n 25\n\nDie Geltendmachung von Ansprüchen und Forderungen in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum stellen Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung dar (Jennißen, WEG, 2008, § 21 Randnummer 6).\n\n 26\n\nDie Ansprüche aus §§ 812 Abs. 1, sowie 280 Abs. 1, 281 BGB ergeben sich aus dem Verwaltervertrag, den die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Beklagten geschlossen hat. Bei einem Vertrag, der die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft (hierzu gehört der Verwaltervertrag) sind Parteien zum einen die rechtsfähige Gemeinschaft und auf der anderen Seite ein Dritter. Die hieraus entstehenden Rechte und Ansprüche stehen ausschließlich der Gemeinschaft zu und können auch nur von dieser geltend gemacht werden, es sei denn, es wurde ausnahmsweise vereinbart, dass auch der einzelne Wohnungseigentümer aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll (Jennißen, a. a. O. § 21 Randnummer 17 und 19).\n\n 27\n\nDie Klägerin hat allerdings nicht nachgewiesen, dass sie entweder aus Vertrag oder Beschluss berechtigt sein sollte, einen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Klägerin hat sich nicht auf eine Regelung in der Teilungserklärung berufen. Soweit sie eine Ermächtigung einzelner Wohnungseigentümer vom 27.01.2009 vorgelegt hat, reicht dies zum Nachweis der Berechtigung nicht aus. Erforderlich war ein ordnungsgemäßer Beschluss nach § 23 Abs. 1 oder Abs. 3 WEG. Die Ermächtigung vom 27.01.2009 ist nicht durch Beschluss in einer Versammlung erteilt worden. Zwar ist auch ohne Versammlung ein Beschluss gültig, jedoch ist dann die Zustimmung aller Wohnungseigentümer schriftlich erforderlich. Die Eigentümer P haben gemäß der vorliegenden Ermächtigung vom 27.01.2009 nicht zugestimmt. \n\n 28\n\nFasst die Gemeinschaft nicht die erforderlichen Beschlüsse, um die Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag geltend zu machen, obwohl dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche, so kann der einzelne Wohnungseigentümer nur im Wege der Anfechtungsklage bzw. Leistungsklage auf ordnungsgemäße Beschlussfassung vorgehen; dem gegenüber dem Dritten bestehenden Anspruch kann er jedoch nicht selbst einklagen (vergleiche Jennißen, a.a.O. § 21 Randnummer 17).\n\n 29\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass die Möglichkeit besteht, einzelne Wohnungseigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft zu ermächtigen. Aber auch hierzu ist ein Ermächtigungsbeschluss erforderlich, der aus den oben genannten Gründen nicht vorliegt.\n\n 30\n\nFolglich kann die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung an die Gemeinschaft geltend machen.\n\n 31\n\nMangels Verzug besteht auch kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.\n\n 32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91, 91a ZPO.\n\n 33\n\nAuch hinsichtlich des erledigten Teils waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Ein Auskunftsanspruch steht den Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter nur gemeinschaftlich zu (vergleiche Niedenführ u. a., WEG, 8. Auflage, 2007, § 28 Randnummer 121 ff. und § 10 Randnummer 60).\n\n 34\n\nHiervon unberührt bleibt ein Einsichtsrecht der Klägerin, dieses hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht. Ein Auskunftsbegehren ist als Bringschuld nicht notwendiger Teil eines Einsichtsrechts.\n\n 35\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Zif. 1, 711 ZPO.\n\n 36\n\nBeschluss\n\n 37\n\nDer Streitwert wird bis zur übereinstimmenden Erledigung auf 1295,04 € und danach auf 1365,52 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2009-02-05/513-c-58-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2009-02-05/513-c-58-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243999","retrieved":"2026-07-09 02:07:41.324143+00:00"}}