{"status":"available","doknr":"OLD275947","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2005:1207.426C9954.05.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"426 C 9954/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegen über den Rechtsanwälten X u. Q in Höhe von 482,92 Euro wegen der Kosten aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 8 Ca 2335/05 Arbeitsgericht Essen freizustellen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.\n\n 2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 3\n\nNach unstreitigem Parteivorbringen ist die Klage begründet.\n\n 4\n\nDie Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verpflichtet, die Klägerin von der Kostenforderung ihrer Rechtsanwälte aus dem im Tenor bezeichneten arbeitsgerichtlichen Verfahren freizustellen. \n\n 5\n\nDas Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Dezernenten in dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund, Aktenzeichen 107 C 9444/98, wie es als Anlage K5 mit der Klageschrift zu den Akten gereicht wurde. \n\n 6\n\nDen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n 7\n\nHieraus folgt, dass die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrages neben dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung keine Obliegenheitsverletzung darstellt. Vor dem Hintergrund, dass es in der arbeitsgerichtlichen Praxis üblich ist, eine Kündigungschutzklage mit einem Weiterbeschäftigungsantrag zu verbinden, erscheint dies nicht unvernünftig.\n\n 8\n\nFür die Üblichkeit spricht auch, dass das Formularbuch von Schaub in seiner Formularsammlung unter § 1 I Nr. 2 im Formular \"Kündigungsschutzklage\" den Weiterbeschäftigungsanspruch aufnimmt.\n\n 9\n\nAuch aus prozesstaktischen Gründen scheint dies angebracht. Hierdurch wird die Rechtsstellung des Klagenden Arbeitnehmers gestärkt, weil es in arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Einschränkung der Vollstreckbarkeit gibt. Jedes Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Arbeitsgericht wird auch in der 2. Instanz regelmäßig nicht bewilligt.\n\n 10\n\nDem Klagebegehren war daher stattzugeben.\n\n 11\n\nDie prozessualen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-12-07/426-c-9954-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-12-07/426-c-9954-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275947","retrieved":"2026-07-09 02:48:07.477093+00:00"}}