{"status":"available","doknr":"OLD276751","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2005:1104.175F252.05.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-11-04","aktenzeichen":"175 F 252/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie am ##.##.#### vor dem Standesamt Dortmund-Brackel geschlossene und unter Nr. ### eingetragene Ehe der Parteien wird geschieden.\n\n \n\n2.\n\nVom Konto-Nr.: #### des Ehemannes bei der E L-C-T werden auf das Konto-Nr.: #### bei der E L-C3-T für die Ehefrau Anwartschaften auf das Altersruhegeld in Höhe von monatlich 90,21 €, bezogen auf den ##.##.####, übertragen.\n\nDie Umrechnung in Entgeltpunkte wird angeordnet. \n\n3.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n 2\n\nI. Ehescheidung:\n\n 3\n\n(Abgekürzt nach § 313 a ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs).\n\n 4\n\nII. Versorgungsausgleich:\n\n 5\n\nInnerhalb der Ehezeit vom 01.11.1997 bis 28.02.2005 hat der Ehemann bei der E L-C-T Anwartschaften auf gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von monatlich 180,41 € und die Ehefrau keine Anwartschaften erworben.\n\n 6\n\nDer Ehemann muss die Hälfte seiner Anwartschaften, das sind monatlich 90,21 € zugunsten der Ehefrau ausgleichen.\n\n 7\n\nDie Ehefrau war bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt und Rentnerin. Sie bekommt heute eine Rente in Höhe von ca. 415,00 € monatlich. Der Ehemann ist im Verlaufe der Ehe ebenfalls Rentner geworden und erhält heute ca. 680,00 € monatlich an Rente. \n\n 8\n\nDer Umstand, dass die Antragstellerin keine Rentenanwartschaften erworben hat, liegt mithin daran, dass sie bereits Rentnerin war, also keine Anwartschaften mehr erwerben konnte, während der Ehemann zumindest zeitweise noch berufstätig war. Es handelt sich um eine sogenannte phasenverschobene Ehe. Hierbei ist die Frage zu stellen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Abs. 1 BGB grob unbillig sein könnte.\n\n 9\n\nDie Rechtsprechung verlangt jedoch zusätzliche Umstände, die den Versorgungsausgleich als nicht vereinbar mit einem gerechten Interessenausgleich erscheinen lassen (OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.2003, 2 UF 276/03). \n\n \n 10\n\nIm vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gründe jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ändert sich das Rentenniveau des Antragsgegners nicht derart, dass seine Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs etwa niedriger als die der Antragstellerin ausfallen würde. Die ca. 90,00 € hinzuaddiert wird die Ehefrau ca. 500,00 € an Rente bekommen, der Ehemann knapp 600,00 €. \n\n 11\n\nDer Versorgungsausgleich ist mithin durchzuführen.\n\n \n 12\n\nIII. Kosten:\n\n 13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-11-04/175-f-252-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-11-04/175-f-252-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276751","retrieved":"2026-07-09 02:49:20.608192+00:00"}}