{"status":"available","doknr":"OLD278664","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2005:0728.175F1067.05.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"175 F 1067/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Feststellung, dass der verstorbene Antragsgegner nicht\n\nder leibliche Vater des Antragstellers ist, wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. \n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDer Antragsteller lebt nach eigenen Angaben \"überwiegend in Bukarest\", habe jedoch seit dem 07. August 2004 einen Zweitwohnsitz in Dortmund. \n\n 3\n\nAusweislich der Auskunft der Stadt C vom 10. Januar 1995 \n\n 4\n\n(Bl. 8 d. A.) wurde der Antragsteller dort am 28. Juli 1948 als Dieter T, \n\n 5\n\ngeboren am ##. ## 1943 in Kuckerneese/Kreis Niederung und Sohn des \n\n 6\n\nT, geboren am ##. ## 1903, und der Irmgard T, geboren am ##. ##. 1908, registriert. Es existiert jedoch auch noch ein Melderegister der Kreisstelle T2/Sachsen-Anhalt, wonach der Antragsteller als \n\n 7\n\nDieter T, geboren in Kuckerneese am ##. ## 1944 bzw. geboren am \n\n 8\n\n##. ## 1940, vermerkt ist. Als Eltern sind jeweils die Eheleute T angegeben. \n\n 9\n\nDie Eheleute T sind verstorben, T am ##. ## 1976 und Irmgard T am ##. ## 1965. \n\n 10\n\nDer Antragsteller, der nach eigenen Angaben 1995 mit Nachforschungen über seine wahre Vergangenheit begonnen hat, ist zu der Überzeugung gelangt, dass er nicht der Sohn der Eheleute T ist, sondern der am ##. ## 1939 geborene Sohn des ehemaligen Königs von Rumänien, des Prinzen I \n\n 11\n\n- der jetzt in Genf lebe - und dessen englischer Ehefrau. Letztere sei Ende \n\n 12\n\nAugust 1944 von deutschen SS-Truppen verhaftet und mit ihrem Sohn nach Deutschland transportiert und exekutiert worden. Der Sohn sei alsdann dem deutschen Flüchtlingsehepaar T übergeben worden, deren eigener leiblicher Sohn kurz zuvor gestorben sei. Bei den Eheleuten T sei er alsdann als deren Sohn aufgewachsen. \n\n 13\n\nDer Antragsteller beantragt nunmehr, \n\n 14\n\n festzustellen, dass der am ##. ## 1903\n\n 15\n\n in Gaslon-Joneiten/Kreis Tilsit, geborene und\n\n 16\n\n am ##. ## 1976 in C\n\n 17\n\n verstorbene T nicht der leibliche\n\n 18\n\n Vater des Antragstellers war. \n\n 19\n\nDer Antrag ist unzulässig. \n\n 20\n\nGemäß § 1600 e Abs. 2 BGB richtet sich dieses gegen einen Toten gerichtete Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach den Regeln des FGG. Gemäß §§ 43 Abs. 1, 36 FGG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Es ist schon fraglich, ob insoweit die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Dortmund gegeben ist. Insoweit reicht eine Meldeadresse allein nicht aus \n\n 21\n\n(Palandt, Anm. 13 zu § 7 BGB). Das Gericht hat mit Verfügung vom 19. März 2005 einen entsprechenden Hinweis erteilt. Eine Erläuterung durch den Antragsteller ist nicht erfolgt. \n\n 22\n\nDavon abgesehen hält das Gericht das gewählte Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht für das hier zulässige Verfahren. \n\n 23\n\nDie (mögliche Schein-) Vaterschaft des Herrn T beruht nämlich nicht auf einem gesetzlichen Tatbestand. Insoweit gilt für den vor dem 01. Juli 1998 geborenen Antragsteller das alte Kindschaftsrecht (Artikel 224 § 1 EGBGB). Gemäß den §§ 1591 ff., 1600 a ff. des vor dem Kindschaftsrechtsreformgesetz geltenden BGB gründet sich die rechtliche Vaterschaft entweder auf der Ehe mit der Mutter oder auf der Anerkennung durch den Vater oder eine gerichtliche Entscheidung. \n\n \n 24\n\nIm vorliegenden Fall ist jedoch nach dem Vorbringen des Antragstellers keine dieser gesetzlichen Vaterschaftsbegründungen gegeben. Es handelt sich vielmehr um eine Scheinvaterschaft auf Grund falscher Angaben der Scheineltern gegenüber den Melderegistern bzw. Personenstandsämtern, eventuell auch auf missbräuchlicher Verwendung der für das verstorbene Kind der Eheleute T ausgestellten Geburtsurkunden. \n\n 25\n\nPersonenstandsurkunden begründen jedoch nicht die Elternschaft der dort protokollierten Personen, sondern haben lediglich deklaratorische Bedeutung. \n\n 26\n\nDer Antragsteller ist mithin gehalten, den an diese Personenstandsurkunden gebundenen öffentlichen Glauben durch ein Verfahren nach dem Personenstandsgesetz zu beseitigen. Er wäre dann eine Person, deren Eltern nicht feststehen. Mangels anderweitiger rechtlicher Vaterschaft ist er nicht gehindert, die von ihm vermutete Vaterschaft des Prinzen I gerichtlich feststellen zu lassen. \n\n 27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-07-28/175-f-1067-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 224 § 1","ref_norm":"224-1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-07-28/175-f-1067-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278664","retrieved":"2026-07-09 02:52:03.995316+00:00"}}