{"status":"available","doknr":"OLD278994","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2005:0711.73LS163JS64.04.97.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-07-11","aktenzeichen":"73 Ls 163 Js 64/04 - 97/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen gemeinschaftlicher Giftbeibringung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nKosten und Auslagen trägt der Angeklagte.\n\nStraftaten gemäß §§ 330 a I, V, 52 StGB, 41 I Nr. 13, 42 SprengG\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer am 16.03.1982 geborene Angeklagte X lebt von Hartz IV und arbeitet\nin einem Nebenjob bei einer Dortmunder Inventurfirma.\n\n3\n\nAm 20.03.2004 fand im Westfalenstadion in E das Fußballbundesligaspiel\nBorussia E gegen Eintracht G statt. Der Angeklagte befand sich in Block 83\nauf der Südtribüne, wo aus. einer Gruppe, in der sich auch der\nAngeklagte befand, eine Rauchbombe gezündet wurde, indem das in einem\nBecher befindliche Rauchpulver angezündet wurde. Dadurch entstand eine\nRauchwolke, die sich in den gesamten oberen Rängen der Südtribüne\nausbreitete und zu erheblichen Gesundheitsstörungen einer größeren\nZahl von Menschen führte.\n\n4\n\nDieser Sachverhalt beruht auf den Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen\ndas Gericht folgen konnte, den mit dem Angeklagten erörterten Vorbelastungen,\nden Bekundungen der ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen,\nden verlesenen Aktenauszügen sowie den in Augenschein genommenen Bildern der\nLichtbildmappe Pyrotechnik.\n\n5\n\nDer Angeklagte hatte ursprünglich bei der Polizei ein Geständnis abgegeben.\nIn der Hauptverhandlung rückte er von diesem Geständnis in wenig überzeugender\nWeise ab. Er führte aus, dass er zwar mit einer Gruppe Jungs aus T da war, dass er\naber nicht zu den so genannten \"Scharnhorster Jungs\" gehören würde.\nEr könne die Jungen nur von Vornamen. Einer der Jungen, ein gewisser C, habe ihn\nspäter bedroht, weil er Stadionverbot habe. Aus Angst habe er daher bei der Polizei\ndes Geständnis gemacht. Er müsse nun heute sagen, dass er gar nichts gemacht\nhabe. Er habe nur dabeigestanden.\n\n6\n\nWenig überzeugend war der Zeuge N, der bekundet hat, dass er auch in dem Block.\ngestanden habe. Es sei in seiner Nähe gewesen, als die Bombe gezündet worden\nsei, wer das getan habe, wisse er jedoch nicht, da er dauernd mit seiner Freundin\nrumgeknutscht habe. Er gucke auch kaum aufs Spielfeld. Es sei gut, mit Leuten zusammen\nzu sein, zu quatschen und sich mit seiner Freundin zu beschäftigen.\n\n7\n\nDemgegenüber bekundete der Zeuge O, Polizeibeamter, dass sie während des\nSpiels festgestellt hätten, dass dort eine Rauchentwicklung entstanden sei. Sie\nhätten die Personalien der Personen festgestellt, die um diesen schwarzen Fleck,\nwo die Bombe gezündet worden sei, gestanden hätten. Bei diesen Leuten handelte\nes sich um die so genannten \"Scharnhorster Jungs\". Im Rahmen der Zeugenvernehmung\nseien sie auf einen Beschuldigten X gekommen. Später habe sich jedoch verdichtet,\ndass der Angeklagte X dieser genannte Täter gewesen sei. Nachdem BI. 40 und 34 d.A.\nauszugsweise verlesen worden sind, führte der Zeuge O aus, dass es richtig sei, dass\nein Vernommener namens Q bei der Polizei angegeben habe, dass es der \"X\" gewesen\nsei, der die Bombe gezündet habe. Bei weiteren Ermittlungen sei man jedoch dann auf\nden Angeklagten als den \"X\" gekommen. Des weiteren bekundete der Polizeibeamte,\ndass der Zeuge X2, ein Halbbruder des Angeklagten, ihm gegenüber erklärt habe, dass\nder Angeklagte X derjenige gewesen sei, der die Rauchbombe mitangezündet hat.\n\n8\n\nBei dieser Beweissituation sieht das Gericht die Rücknahme des Geständnisses des\nAngeklagten als wenig überzeugend an. Letztlich kommt es auch darauf gar nicht an. Der\nAngeklagte hat in einer Gruppe gestanden, aus der heraus die Bombe gezündet wurde. Im\nWege der Mittäterschaft ist der Angeklagte zur Verantwortung zu ziehen. Hier gelten\nhaargenau die gleichen Grundsätze wie bei der Strafvorschrift des Landfriedensbruchs\ngemäß § 125 StGB, an dessen Verwirklichung man hier auch denken könnte.\nWer sich so intensiv mit einer Gruppe identifiziert, mit ihr herumsteht und dann aus dieser\nGruppe heraus die Bombe gezündet wird, muss sich das Verhalten der einzelnen als\neigenes Verhalten zurechnen lassen.\n\n9\n\nDemzufolge hat sich der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Giftbeibringung in\nTateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz strafbar gemacht gemäß\n§§ 330 a Abs. I, Abs. V, 52 StGB, 41 Abs. I Nr. 13,42 SprengG.\n\n10\n\nBei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass eine erhebliche\nGesundheitsgefährdung und Beeinträchtigung der übrigen Zuschauer\nentstanden war. Es ist nur pures Glück gewesen, dass nicht andere Leute\nernsthafter und schwerer verletzt worden sind. Schließlich darf der\nPräventivcharakter in diesem Falle auch nicht außer Acht gelassen werden.\n\n11\n\nNach alledem kann hier nur mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe reagiert\nwerden. Demzufolge war der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten mit Strafaussetzung zur Bewährung zu verurteilen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-07-11/73-ls-163-js-64-04-97-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-07-11/73-ls-163-js-64-04-97-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278994","retrieved":"2026-07-09 02:52:32.566722+00:00"}}