{"status":"available","doknr":"OLD282702","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2005:0117.170F3758.03.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2005-01-17","aktenzeichen":"170 F 3758/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie am 22. September 2000 vor dem Standesamt J (bei O), Republik Türkei, geschlossene und unter Nr. ###/## eingetragene Ehe der Parteien wird geschieden.\n\n \n\n2.\n\nDer Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.\n\n3.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n 2\n\nI. Ehescheidung:\n\n 3\n\nDie Parteien haben - wie im Tenor angegeben - geheiratet. \n\n 4\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Ehescheidungsverfahren gewechselt wurden, verwiesen.\n\n 5\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n 6\n\n die Ehe der Parteien zu scheiden.\n\n 7\n\nDer Antragsgegner\n\n 8\n\n war nicht anwaltlich vertreten und hat auch sonst am Verfahren nicht \n\n 9\n\n mitgewirkt.\n\n 10\n\nDie Ehe der Parteien war gemäß § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch zu scheiden, da sie gescheitert ist. \n\n 11\n\nDie Ehefrau will geschieden werden. Es kommt hinzu, dass die Parteien mehr als drei Jahre voneinander getrennt leben. \n\n 12\n\nDas Scheitern der Ehe ist unter diesen Umständen gemäß § 1566 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch unwiderlegbar zu vermuten. \n\n 13\n\nII. Versorgungsausgleich:\n\n 14\n\nDer Versorgungsausgleich war gemäß § 1587 c Ziffer 1 Bürgerliches Gesetzbuch auszuschließen. \n\n 15\n\nDie Eheleute haben im September 2000 geheiratet. Sie haben sich sodann bereits Ende Januar 2001 getrennt. Im September 2001 hat der Ehemann die Endgültigkeit der Trennung dadurch dokumentiert, dass er den Eltern der Ehefrau ein \"Abschiedsgeschenk\" überreicht hat. \n\n 16\n\nAus alledem folgt, dass es keine Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute über einen nennenswerten Zeitraum gegeben hat. Grundlage für den Versorgungsausgleich ist aber gerade das Bestehen von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten und der Ausgleich daraus entstehender Nachteile.\n\n 17\n\nDa hiervon nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann, war der Versorgungsausgleich gemäß der genannten Vorschrift auszuschließen. \n\n 18\n\nIII. Kosten:\n\n 19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-01-17/170-f-3758-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-01-17/170-f-3758-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282702","retrieved":"2026-07-09 02:57:42.002887+00:00"}}