{"status":"available","doknr":"OLD283783","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2004:1112.121C8910.04.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-11-12","aktenzeichen":"121 C 8910/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2004 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Berufung wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n 3\n\n1.\n\n 4\n\nZutreffend hat die Beklagte nur den Wiederbeschaffungsaufwand \n\n 5\n\n(Wiederbeschaffungswert 2.950,00 Euro abzgl. Restwert 1.250,00 Euro = 1.700,00 Euro) erstattet.\n\n 6\n\nZur Zahlung höherer Reparaturkosten (hier netto 1.737,53 Euro) ist sie nur verpflichtet, wenn der PKW von dem Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt wird (BGH NJW 2003, 2085). \n\n 7\n\nDer Kläger behauptet nur pauschal, dass diese Voraussetzungen vorliegen und \n\n 8\n\nbeantragt hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens. \n\n 9\n\nZutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass ein Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel ist, um eine tatsächliche Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Kläger nachzuweisen. \n\n 10\n\nWeiteren Beweis (Kopie des Kfz-Briefs, Zeugenbeweis zur Benutzung des PKW) hat der Kläger gleichwohl trotz gerichtlicher Aufforderung vom 20.09.2004 nicht angetreten. \n\n 11\n\n2.\n\n 12\n\nSoweit der Kläger die Sachverständigenkosten im Wege der gewillkürten\n\n 13\n\nProzessstandschaft geltend macht, bestehen hiergegen keine prozessualen\n\n 14\n\nBedenken. \n\n 15\n\nZu Recht wenden die Beklagten jedoch ein, dass der Rechnungsbetrag nicht fällig ist, weil unerfindlich ist, wie das berechnete Grundhonorar ermittelt worden ist. \n\n 16\n\nDas Gericht hat mit Verfügung vom 20.09.2004 darauf hingewiesen, dass nach \n\n 17\n\nständiger Rechtsprechung des erkennenden Richters pauschale \n\n 18\n\nSachverständigenrechnungen nicht erstattungsfähig sind, sondern gemäß §§ 315, 632 BGB eine Aufschlüsselung nach Stundenhonorar und geleistetem Zeitaufwand nowendig ist. \n\n 19\n\nAnders als bei Ärzten, Architekten und Steuerberatern gibt es für die Tätigkeit von Sachverständigen keine gesetzliche Honorarordnung, so dass die Ortsüblichkeit und \n\n 20\n\ndie Angemessenheit ihrer Rechnungen - wie bei Handwerkern - nach § 632 BGB zu belegen ist. \n\n 21\n\nAuch hierzu hat der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht weiter vorgetragen.\n\n 22\n\n3.\n\n 23\n\nDie von dem Beklagten mit 20,45 Euro anerkannten pauschalen Unkosten hat das Gericht gemäß § 287 ZPO, wie vom Kläger gefordert, auf 25,00 Euro geschätzt, so dass die Klage wegen dieses Teilbetrages Erfolg hat. \n\n 24\n\nZu verzinsen ist dieser Betrag allerdings erst ab Zustellung der Klage, weil ein \n\n 25\n\nanspruchsbegründendes Schreiben keine Mahnung nach Fälligkeit darstellt und im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB nicht vorliegen, weil Schadenersatzansprüche keine Entgeltforderung im Sinne dieser Bestimmung darstellen. \n\n 26\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO. \n\n 27\n\nDie Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2004-11-12/121-c-8910-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2004-11-12/121-c-8910-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283783","retrieved":"2026-07-09 02:59:23.160602+00:00"}}