{"status":"available","doknr":"OLD289580","ecli":"ECLI:DE:AGDO:2003:1202.125C9966.03.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"125 C 9966/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDen Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d : \n\n 2\n\nDie Beklagte ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die sie an die Kläger vermietet hat. Es handelt sich um eine Eigentumswohnung mit einer kleinen Terrasse und davorliegendem kleinen Garten. Davor verläuft ein Fußweg. Zum Fußweg hin standen vier Nadelgehölze mit einer Höhe von zuletzt ca. 3 m. Diese Nadelgehölze waren Gegenstand einer Eigentümerversammlung. Dort wurde der Wohnungseigentumsverwalter aufgefordert, der Beklagten eine Frist von vier Wochen zu setzen, um die verstümmelten, zum Teil kahlen Tannen fachgerecht zu kürzen oder entfernen zu lassen. Die Beklagte hat daraufhin die vier Nadelgehölze vor der Terrasse entfernen lassen und vier neue kleine Pflanzen eingesetzt. \n\n 3\n\nMit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Wiederanpflanzung von mindestens 2,5 m hohen Nadelgehölzen. \n\n 4\n\nDie Kläger beantragen, \n\n 5\n\n die Beklagte zu verurteilen, im zur Wohnung der Kläger Hainbuchen-\n\n 6\n\n weg 17 in 44339 Dortmund gehörenden Garten einen Sichtschutz \n\n 7\n\n in einer Höhe von zumindest 2,5 m durch vier Nadelgehölze (serbi-\n\n 8\n\n sche Fichte oder vergleichbare Gehölze) unmittelbar vor dem Jäger-\n\n 9\n\n zaun herzustellen oder einen gleichwertigen anderen Sichtschutz \n\n 10\n\n anzubringen. \n\n 11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n 12\n\n die Klage abzuweisen. \n\n 13\n\nSie ist der Ansicht, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. \n\n 14\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. \n\n 15\n\nDas Gericht hat versucht, eine vergleichsweise Regelung zu erreichen, die nicht zustandegekommen ist.\n\n 16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 17\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n 18\n\nDen Klägern steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu. Insbesondere besteht kein Anspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n 19\n\nNach dieser Vorschrift ist der Vermieter gegenüber dem Mieter zur Instandhaltung verpflichtet und muss demgemäß eingetretene Mängel beseitigen. \n\n 20\n\nBei dem jetzt vorliegenden Zustand handelt es sich jedoch um keinen Mangel der Mietsache, der zu beseitigen ist. Die Kläger haben eine Wohnung mit Garten gemietet. Zu diesem Garten gehörten auch die jetzt entfernten Pflanzen. Bei Pflanzen ist es aber so, dass jeder Mensch weiß, dass diese in der vorliegenden Form nicht ein für alle Mal so bleiben. Genauso, wie man sich darauf einrichten muss, dass Bäume und Sträucher wachsen und deshalb eine zunehmende Beeinträchtigung von diesen ausgehen kann, genauso gehört es zur ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung von solchen Pflanzen, dass \n\n 21\n\ndiese, insbesondere wenn sie die von den Klägern behaupteten Höhen wie bei dieser Hecke erreicht haben, auch einmal gefällt und beseitigt werden, um durch Ersatzbepflanzung ersetzt zu werden. Auch dies gehört zu einer ordnungsgemäßen gärtnerischen Bewirtschaftung einer Gartenfläche. Nur hierzu ist die Beklagte verpflichtet. Von daher ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Mieter auch das Fällen von Bäumen und Sträuchern, auch wenn sie als Sichtschutz dienen, dulden muss (so auch LG Hamburg, WE 2000, 35). \n\n 22\n\nHierfür spricht auch, dass der Vermieter grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht hat. Er muss sich so verhalten, dass ein Schaden für Dritte nicht entstehen kann. Ob dies bei dieser Hecke schon der Fall war oder nicht, kann dahingestellt bleiben, es zeigt jedoch, dass es grundsätzlich Aufgabe des Vermieters ist, die Verkehrssicherungspflicht einzuhalten und das demgemäß der Mieter verpflichtet ist, solche Maßnahmen zu dulden. \n\n 23\n\nDass hier ein auf Seiten des Vermieters bestehendes Ermessen missbraucht wurde, um ggfls. die Kläger zu schädigen, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere, dass die übrigen Wohnungseigentümer sich durch den Zustand der Hecke, der, wie das erkennende Gericht auf den eingereichten Fotos ebenfalls erkennen konnte, eher ungepflegt war, gestört fühlten, so dass die Beklagte nicht von sich aus, um die Kläger zu schädigen, gehandelt hat, sondern um ihrer Verpflichtung als Wohnungseigentümerin gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nachzukommen. \n\n 24\n\nEine andere Frage, die das erkennende Gericht nicht entscheiden muss, und die Gegenstand der Vergleichsgespräche war, ist inwieweit die Beklagte verpflichtet ist, andere Bepflanzungen durch die Kläger zu dulden, damit diese wiederum einen Sichtschutz vor ihrer Terrasse haben, der ansehnlicher ist als der von ihnen jetzt angebrachte Windschutz. \n\n 25\n\nAlles in allem war die Klage abzuweisen. \n\n 26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2003-12-02/125-c-9966-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2003-12-02/125-c-9966-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289580","retrieved":"2026-07-09 03:08:41.711590+00:00"}}