{"status":"available","doknr":"OLD315101","ecli":"ECLI:DE:AGDO:1990:0606.126C799.90.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1990-06-06","aktenzeichen":"126 C 799/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13,70 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 14.12.1989 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin war Vermieterin der Beklagten. Ab August 1989 betrug der monatliche Mietzins 761,37 DM. Die Klägerin macht jedoch für August 1989 nur einen ermäßigten Mietzins in Höhe von 688,57 DM geltend. Von August bis Dezember 1989 zahlte die Beklagte nur 606,37 DM.\n\n 3\n\nUnstreitig kam es in der Wohnung der Beklagten zu Schwierigkeiten mit dem Trinkwasser. Das Trinkwasser war jedenfalls verfärbt. Über den Umfang der Verfärbung besteht zwischen den Parteien Streit.\n\n 4\n\nDie Klägerin macht den rückständigen Mietzins in Höhe von 702,20 DM geltend.\n\n 5\n\nSie behauptet, die geringfügige Verfärbung des Trinkwassers in der Wohnung der Beklagten sei nur nach längeren Zapfpausen aufgetreten. Die Verfärbung sei auch gesundheitsunschädlich.\n\n 6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\n 8\n\nan sie 702,20 DM nebst 7 % Zinsen\n\n 9\n\nseit dem 14.12.1989 sowie 5,- DM\n\n 10\n\nvorgerichtliche Kosten zu zahlen.\n\n 11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nSie behauptet, das Wasser sei völlig unregelmäßig braun gefärbt gewesen. Es habe jedoch auch Zeiten gegeben, in denen man den Wasserhahn eine halbe Stunde lang geöffnet lassen konnte, ohne daß sich die Wasserqualität besserte.\n\n 14\n\nDarüber hinaus behauptet die Beklagte, sie sei durch die am Haus befindliche Trinkhalle gestört worden. Es sei zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen. Darüber hinaus sei sie von den Trinkhallenbenutzern angepöbelt und beleidigt worden. Darüber hinaus sei es zu Verschmutzungen durch die Trinkhalle gekommen.\n\n 15\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, sie könne deswegen den Mietzins in der geschehenen Form mindern.\n\n 16\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U, T, N und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 6.6.1990 verwiesen.\n\n 17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 18\n\nDie Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.\n\n 19\n\nDie Beklagte ist berechtigt, den Mietzins insgesamt um 20 % zu mindern. Ein Minderungsbetrag von 10 % entfällt dabei auf das Trinkwasser. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit dem Trinkwasser der Beklagten gegeben hat. Die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin U hat ergeben, daß das Trinkwasser insgesamt in erheblich stärkerem Umfang verschmutzt war, als es die Klägerin einräumen will. Die Zeugin hat zwar die braune Verfärbung des Wassers in der Wohnung der Beklagten nicht selbst wahrgenommen, die gesamten von ihr geschilderten Umstände sind jedoch so eindeutig, daß nur der Schluß auf erhebliche Belästigung der Beklagten gezogen werden kann.\n\n 20\n\nDie Einwände der Klägerin, die Braunfärbung sei gesundheitsunschädlich, ist unerheblich. Zum einen war diese Gesundheitsunschädlichkeit der Beklagten nicht bekannt. Zum anderen ist gerade verfärbtes Wasser allenfalls zur Toilettenspülung geeignet. Zum Waschen und zur Zubereitung von Nahrung kann es nicht verwandt werden.\n\n 21\n\nDes weiteren steht der Beklagten ein Minderungsanspruch wegen der Belästigung durch die Trinkhalle zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß es hier zu erheblichen Belästigungen gekommen ist.\n\n 22\n\nDie Zeugin U hat bekundet, es sei zu Lärm gekommen. wenn demgegenüber der Zeuge L erklärt hat, er habe bei seinen Stichproben keinen Lärm festgestellt, so steht das der Aussage der Zeugin U nicht entgegen. Es ist durchaus denkbar, daß zu anderen Zeiten gelärmt wurde. Es ist insbesondere denkbar, daß die betreffenden Personen nach den Stichproben in erheblichem Maße gelärmt haben.\n\n 23\n\nNeben dem Lärm ist die Beklagte auch durch die von den Trinkhallenbenutzern ausgehenden Belästigungen beeinträchtigt worden. Sowohl die Zeugin U als auch die Zeugin T und der Zeuge L haben übereinstimmend bekundet, daß Passanten von den Trinkhallenbenutzern belästigt worden sind.\n\n 24\n\nDarüber hinaus haben die Trinkhallenbenutzer den Eingangsbereich zum Hause der Klägerin verschmutzt. Dies folgt insbesondere aus der Aussage des Zeugen N. Er hat bekundet, er habe jeden Tag vor der Trinkhalle Zigarettenstummel und Bieflaschen beseitigen müssen.\n\n 25\n\nInsgesamt ergibt sich damit eine Belästigung, bei der das Gericht eine Mietminderung von 10 % für angemessen hält. Insgesamt ist damit eine Mietminderung in Höhe von 20 % von der Bruttomiete angemessen (vgl. Sternel Randziffer II 556). Die Beklagte kann daher insgesamt 2 c je 380,65 DM mindern. Davon ist in Abzug zu bringen der von der Klägerin bereits anerkannte Betrag von 72,80 DM für den Monat August 1989. Es verbleibt ein zu zahlender Betrag von 13,70 DM.\n\n 26\n\nVorgerichtliche Mahnkosten kann die Klägerin nicht verlangen. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, wann genau die Beklagte gemahnt worden ist und welche Kosten dadurch entstanden sind, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen. Wenn die Klägerin sich der Vorteile einer EDV-Anlage bedient, dann muß sie auch die Nachteile, die sich aus dem Fehlen von genauen Belegen ergeben, hinnehmen.\n\n 27\n\nDie Zinsforderung folgt aus § 284 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1 BGB.\n\n 28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.\n\n 29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/1990-06-06/126-c-799-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/1990-06-06/126-c-799-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315101","retrieved":"2026-07-09 03:47:22.863855+00:00"}}