{"status":"available","doknr":"OLD315313","ecli":"ECLI:DE:AGDO:1988:1108.132C291.88.00","court":"Amtsgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1988-11-08","aktenzeichen":"132 C 291/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1988 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTATBESTAND:\n\n2\n\nAm 27.07.1986 schleppte der Kläger, der einen Autodienst betreibt, im Auftrag des Beklagten einen schrottreif verunfallten Pkw Opel Ascona des Beklagten auf das Gelände des klägerischen Unternehmens. Da der Beklagte sein Unfallauto trotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers nicht abholte, verschrottete der Kläger das Auto im Jahr 1988.\n\n3\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung der Abschleppkosten i.H.v. 125,-- DM und Standgebühren für den Zeitraum 27.07.1986 bis 29.02.1988 in einer Gesamthöhe von 3.789,50 DM jeweils zzgl. MwSt. unter Abzug einer Zahlung des Beklagten i.H.v. 200,-- DM und beantragt,\n\n4\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.262,53 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\n                                          die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, daß dem Kläger über den gezahlten Betrag 200,-- DM hinaus keine Forderung zustehe.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n9\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:\n\n10\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n11\n\nDem Kläger steht unstreitig die Abschleppvergütung i.H.v. 125,-- DM nebst 14 % MwSt. = 142,50 DM vertraglich zu.\n\n12\n\nHinsichtlich der Standkosten steht dem Kläger gem. §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB oder §§ 677, 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB ein Gesamtbetrag i.H.v.472,50 DM zu. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist der Kläger berechtigt, bis zum 31.12.1986 zu berechnen. Nach diesem Zeitpunkt traf den Kläger nach Ansicht des erkennenden Richters gem. § 242 BGB die Obliegenheit, das Auto vor dem Haus abzustellen, in dem der Beklagte damals wohnte, und den Beklagten entsprechend zu benachrichtigen. Zur Höhe der täglichen Standkosten hält der erkennende Richter gem. § 287 Abs. 2 ZPO einen Betrag von 3,-- DM für gerechtfertigt.\n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB; 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/1988-11-08/132-c-291-88","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/1988-11-08/132-c-291-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315313","retrieved":"2026-07-09 03:47:41.702629+00:00"}}