{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/aachen/ag_dueren/j2009/47_C_179_09_Anerkenntnisurteil_20091104","ecli":"ECLI:DE:AGDN:2009:1104.47C179.09.00","court":"Amtsgericht Düren","senate":"Einzelrichter","decided":"2009-11-04","aktenzeichen":"47 C 179/09","doktyp":"Anerkenntnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"47 C 179/09\n\nAnlage zum Verkündungs-\n\nprotokoll vom 04.11.2009.\n\nVerkündet am 04.11.2009\n\nM a u b a c hJustizbeschäftigter\n\nals Urkundsbeamter der\n\nGeschäftsstelle\n\nAmtsgericht Düren\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nhat das Amtsgericht Düren, Abteilung 47auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2009durch den Richter am Amtsgericht Dr. Ebelingfür Recht erkannt:\n\n              Die Beklagten werden als Gesamtschuldner   v e r u r t e i l t   ,\n\n              an die Klägerin 865,38 EURO nebst Zinsen in Höhe von\n\n              fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\n\n              nach § 247 BGB seit 10.04.2009 zu zahlen.\n\n              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.\n\n              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n              Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen\n\n              Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils\n\n              aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden,\n\n              wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit\n\n              in gleicher Höhe leistet.\n\nT A T B E S T A N D :\n\nAm 04.12.2008 fuhr die Klägerin gegen 10:40 Uhr mit ihrem Mofaroller, Versicherungs- kennzeichen 178 RPO, auf der rechten Geradeausspur der Schenkelstraße in Düren in Richtung Bismarckstraße. In Höhe der Sparkasse hatte sich auf der linken Gerade- ausspur ein Rückstau gebildet. Der Beklagte zu 1.) kam mit seinem Kraftfahrzeug – BM-D 5201 – , das bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, in Gegenrichtung der Klägerin gefahren. Er wollte nach links in die Zehnthofstraße einbiegen. Dabei fuhr er über die linke Geradeausspur durch den Rückstau hindurch und stieß mit der Klägerin auf der rechten Geradeausspur zusammen. Die Klägerin wurde über die Motorhaube geschleudert. Hierdurch ist der Klägerin ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 1.464,97 EURO entstanden, auf den die Beklagte zu 2.) bereits 1.089,73 EURO gezahlt hat. Durch den Unfall erlitt die Klägerin eine Weber A Fraktur links,\n\neine Fraktur des Os. triquetrum rechte Hand, eine Prellung im Bereich der Lumbosakralgegend und des Beckens sowie eine Thoraxkontusion rechts. Sie war vom 04.12.2008 bis 23.01.2009 zu einhundert Prozent erwerbsgemindert, vom 24.01.2009 bis 14.02.2009 zu fünfzig Prozent erwerbsgemindert und vom 15.02.2009 bis 17.03.2009 zu zwanzig Prozent erwerbsgemindert. Auf die Schmerzensgeldforderung zahlte die Beklagte zu 2.) einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EURO. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2009 vergeblich zur Zahlung binnen zehn Tagen auf.\n\nDie Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00 EURO für angemessen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n              die Beklagten als Gesamtschuldner zu   v e r u r t e i l e n   ,\n\n              an sie 865,38 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten\n\n              über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n              die Klage   a b z u w e i s e n   .\n\nDie Beklagten behaupten, ein Fahrer auf der linken Geradeausspur habe dem Beklagten zu 1.) ein Zeichen zum Durchfahren gegeben. Die Klägerin habe überreagiert, wodurch es erst zu dem Unfall gekommen sei.\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\nDer geltend gemachte Anspruch der als Gesamtschuldner haftenden Beklagten\n\nfolgt aus §§ 7 Absatz 1 StVG, 253 Absatz 2 BGB, 3 Nummer 1, 2 PflVG a.F.\n\nBeim Betrieb der beiden Fahrzeuge kam es zu einem Unfall, der für den Beklagten\n\nzu 1.) nicht durch höhere Gewalt veranlasst war; jedenfalls behaupten dies die Beklagten nicht.\n\nDieses Verkehrsunfallgeschehen hat der Beklagte zu 1.) zu einhundert Prozent gemäß § 17 StVG alleine verursacht. Dies ergibt sich bereits aus dem beiderseitigen Partei- vortrag. Denn der Beklagte zu 1.) hat gegen § 9 Absatz 3 StVO dadurch verstoßen, dass er als abbiegender Fahrer das entgegenkommende Fahrzeug, also den Mofaroller der Klägerin, nicht durchgelassen hat. Die Beklagten können damit nicht gehört werden, dass die Klägerin rechts an dem Rückstau auf der linken Fahrspur vorbeigefahren sei. Denn nach § 7 Absatz 2 StVO durfte sie das. Ferner hilft den Beklagten nicht weiter, dass – zu ihren Gunsten unterstellt – ein Fahrer auf der linken Fahrspur dem Beklagten zu 1.) das Durchfahren gestattet hat. Denn diese Erlaubnis bezog sich allein auf die linke Fahrspur. Jedenfalls hatte diese Erlaubnis in keinem Fall eine rechtliche Wirkung für die Klägerin; jedenfalls tragen die Beklagten solches nicht vor.\n\nEin Verstoß der Klägerin gegen die Regeln der StVO ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten dahingehend, inwiefern die Klägerin durch ihr Fahrverhalten überreagiert haben soll. Selbst nach dem Beklagten- vortrag ist eher das Gegenteil der Fall.\n\nEine etwaige Betriebsgefahr muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Hinter dem grob verkehrswidrigen Fahrverhalten des Beklagten zu 1.) tritt diese nämlich vollständig zurück.\n\nHierdurch müssen die Beklagten noch offene 365,38 EURO auf den Sachschaden\n\nund weitere 500,00 EURO auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zahlen.\n\nDer Sachschaden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat genau so den Wiederbeschaffungswert berechnet wie es die Beklagten getan haben. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hält das Gericht vorliegend einen höheren Betrag als die verlangten 2.500,00 EURO, auf die die Beklagte zu 2.) bereits 2.000,00 EURO gezahlt hat, für angemessen. Der geforderte Betrag in Höhe von 2.500,00 EURO wird gerechtfertigt durch die schwerwiegenden Verletzungen, die die Klägerin erlitten hat, und die sehr lange Dauer der Erwerbsminderung. Darüber hinaus hätte das Gericht\n\nauch noch einen Zuschlag gewährt aufgrund des Regulierungsverhaltens der Beklagtenseite. Denn bei einem derart klaren Unfallgeschehen gebietet die offensichtliche Regulierungsunwilligkeit der Beklagten es, einen höheren Schmerzensgeldbetrag zuzusprechen. Darüber hinaus ist die Art und Weise des Parteivortrags der Beklagten, nämlich dass eine Überreaktion der Klägerin vorgelegen haben soll, unerträglich. Auch dies hätte eine Erhöhung des Schmerzensgeldes gerechtfertigt. Jedoch war das Gericht gemäß § 308 ZPO an den bestimmten Zahlungsantrag der Klägerin gebunden.\n\nDie Zinsentscheidung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem tenorierten Zeitpunkt folgt aus §§ 286, 288 Absatz 1 BGB. Ab dem tenorierten Zeitpunkt lag spätestens Verzug vor.\n\nDie Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Absatz 1, 100 Absatz 1, 4,\n\n708 Nummer 11, 711 ZPO.\n\nS t r e i t w e r t :                            865,38 EURO.\n\nDr. Ebeling","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2009-11-04/47-c-179-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2009-11-04/47-c-179-09","retrieved":"2026-10-28 15:56:31.049173+00:00"},"card":{"id":"ag-dueren/2009-11-04/47-c-179-09","court":"AG Düren","court_id":"ag-dueren","court_as_stated":"Amtsgericht Düren","panel":"Einzelrichter","date":"2009-11-04","dockets":["47 C 179/09"],"decision_type":"Anerkenntnisurteil","ecli":"ECLI:DE:AGDN:2009:1104.47C179.09.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/aachen/ag_dueren/j2009/47_C_179_09_Anerkenntnisurteil_20091104","ecli":"ECLI:DE:AGDN:2009:1104.47C179.09.00"},"cite_as":"AG Düren, Anerkenntnisurteil vom 04.11.2009 – 47 C 179/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2009-11-04/47-c-179-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner   v e r u r t e i l t   ,\n\n              an die Klägerin 865,38 EURO nebst Zinsen in Höhe von\n\n              fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\n\n              nach § 247 BGB seit 10.04.2009 zu zahlen.\n\n              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.\n\n              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n              Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen\n\n              Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils\n\n              aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden,\n\n              wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit\n\n              in gleicher Höhe leistet.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/247","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"247","label":"§ 247 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/308","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"308","label":"§ 308 ZPO","mentions":1},{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1},{"id":"StVG/17","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"17","label":"§ 17 StVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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