{"status":"available","doknr":"OLD315202","ecli":"ECLI:DE:AGDN:1989:0830.8C724.88.00","court":"Amtsgericht Düren","senate":null,"decided":"1989-08-30","aktenzeichen":"8 C 724/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin und mindern seit Juli 1988 die von ihnen zu zahlende Miete. Die Klägerin hält diese Minderung für unberechtigt und begehrt von den Beklagten – nachdem sie die Klage teilweise zurückgenommen hat – die Zahlung der rückständigen Miete von unstreitig noch 731,95 DM.\n\n 3\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 4\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 731,95 DM nebst 4 % \n\n 5\n\nZinsen aus 264,45 DM seit dem 05.08.88 sowie aus 137,50 DM seit dem \n\n 6\n\n11.01.89 und aus 330,00 DM seit dem 05.05.89 zu zahlen.\n\n 7\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 9\n\nSie halten sich für berechtigt, die Miete zu mindern, und behaupten, das die im Hause der Klägerin wohnenden Mitmieter und Zeugen in ihrer Wohnung zwei Hunde hielten, die ständig jaulten und bellten. Außerdem dringe aus der Wohnung der Mitmieter ständig ruhestörender Lärm.\n\n 10\n\nDas Gericht hat über das Vorbringen der Parteien Beweis erhoben durch Vernehmung von zahlreichen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 31.05.1989 (Bl. 69-75 d. A.) sowie vom 23.08.1989 (Bl. 94-95 d. A.) verwiesen.\n\n 11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 12\n\nDie auf § 535 BGB gestützte Zahlungsklage ist nicht begründet, denn die Beklagten sind zur geltend gemachten Mietzinsminderung berechtigt.\n\n 13\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aus der Wohnung der Mitmieter sehr häufig ruhestörendes Hundegebell dringt. Nahezu alle vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Hunde der Mitmieter fast ständig bellten, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeigehe oder wenn der Fahrstuhl die Etage passiere. Durch diesen ruhestörenden Lärm werden die Beklagten im ungestörten Gebrauch ihrer Wohnung beeinträchtigt und sind deshalb berechtigt, entsprechend dieser Beeinträchtigung die Miete zu mindern. Das Gericht hält die von den Beklagten vorgenommene Mietzinsminderung für gerechtfertigt, so dass nach allem die Klage abzuweisen war.\n\n 14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.\n\n 15\n\nStreitwert:\n\n 16\n\nbis zur Verhandlung vom 11.01.89 877,67 DM\n\n 17\n\nseit der Verhandlung vom 11.01.89 – 27.06.89 401,95 DM\n\n 18\n\nseit dem 28.06.1989 731,95 DM\n\n 19\n\nX","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/1989-08-30/8-c-724-88","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/1989-08-30/8-c-724-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315202","retrieved":"2026-07-09 03:47:32.170346+00:00"}}