{"status":"available","doknr":"OLD377148","ecli":"ECLI:DE:AGDIN:2024:0112.33C68.23.00","court":"Amtsgericht Dinslaken","senate":null,"decided":"2024-01-12","aktenzeichen":"33 C 68/23","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die\n\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem\n\nUrteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der\n\nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden\n\nBetrages leistet.\n\n1\n\n33 C 68/23\n\n2\n\nAmtsgericht Dinslaken\n\n3\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4\n\nUrteil\n\n5\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n6\n\n...\n\n7\n\nKlägers,\n\n8\n\nProzessbevollmächtigter: ...\n\n9\n\ngegen\n\n10\n\n...\n\n11\n\nBeklagte,\n\n12\n\nProzessbevollmächtigte: ...\n\n13\n\nhat das Amtsgericht Dinslaken\n\n14\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2023\n\n15\n\ndurch den Richter am Amtsgericht ...\n\n16\n\nfür Recht erkannt:\n\n17\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n18\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n19\n\nDas Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die\n\n20\n\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem\n\n21\n\nUrteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der\n\n22\n\nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden\n\n23\n\nBetrages leistet.\n\n24\n\nTatbestand:\n\n25\n\nDie Parteien schlossen zum 01.05.2023 einen Vertrag über eine\n\n26\n\nRechtsschutzversicherung. Im Vertrag unter Ziffer C.1.4. vereinbart, dass die\n\n27\n\nAusübung von Gestaltungsrechten im Rahmen von vor Beginn des\n\n28\n\nVersicherungsschutzes geschlossenen Darlehens-, Leasing-oder\n\n29\n\nVersicherungsverträgen nicht von der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung\n\n30\n\nerfasst sind. Außerdem bestimmt Ziffer B.5.1.6, dass der Rechtsschutzfall zu dem\n\n31\n\nZeitpunkt eintritt, in dem der Vertragspartner des Versicherungsnehmers gegen\n\n32\n\nRechtspflichten verstoßen haben soll. Zudem wurde eine Vereinbarung über 150,00\n\n33\n\nEUR Selbstbeteiligung pro Rechtsschutzfall getroffen.\n\n34\n\nDer Kläger hatte bereits zuvor am 26.08.2022 mit der ... einen\n\n35\n\nKaufvertrag über einen Pkw des Modells Y zu einem Kaufpreis von 60.170,00 EUR\n\n36\n\ngeschlossen. Am 26.09.2022 war die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt.\n\n37\n\nBezüglich dieses Vertrags erklärte der Kläger mit E-Mail vom 02.05.2023 den\n\n38\n\n„Widerruf“. Am 15.05.2023 versuchte der Kläger, ... das Fahrzeug\n\n39\n\nzurückzugeben. ...verweigerte indes die Rücknahme und wies den „Widerruf“\n\n40\n\nwegen Fristablaufs zurück. Zur Durchsetzung seiner – streitigen – Rechte gegenüber\n\n41\n\n...beauftragte der Kläger seinen derzeitigen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom\n\n42\n\n15.06.2023 lehnte die Beklagte eine Deckungszusage für die Kosten der\n\n43\n\naußergerichtlichen Vertretung des Klägers ab.\n\n44\n\nDer Kläger behauptet, er habe den aus dem Vertrag mit ...fälligen Betrag mit\n\n45\n\neigenen Mitteln bezahlt. Außerdem ist er der Ansicht, mit seiner E-Mail vom\n\n46\n\n02.05.2023 habe er den Kaufvertrag mit ... wirksam widerrufen und die\n\n47\n\nZurückweisung durch ... sei unzutreffend. Weiter ist der Kläger der Ansicht, die\n\n48\n\nDeckungszusage sei ihm zu Unrecht nicht erteilt worden, da er sich auf das\n\n49\n\nvermeintlich pflichtwidrige Verhalten von ...im Rahmen des Widerrufs und nicht\n\n50\n\nauf etwaige Mängel bezogen habe. Der Kläger behauptet darüber hinaus, er habe\n\n51\n\nseinen Rechtsanwalt erst am 17.05.2023, mithin nach Erklärung des Widerrufs, mit\n\n52\n\nder Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt.\n\n53\n\nDer Kläger beantragt,\n\n54\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für\n\n55\n\nden Versicherungsfall 23-01-434/142234-V (Vorgerichtliche Vertretung,\n\n56\n\nErstattung eines Kaufpreises für einen PKW nach Widerruf im Fernabsatz)\n\n57\n\naufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsschein-Nr.:\n\n58\n\n434/142234-V-01 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren.\n\n59\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n60\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n61\n\nDie Beklagte behauptet, der Rechtsanwalt des Klägers sei schon vor dem\n\n62\n\n01.05.2023 kontaktiert und mandatiert worden. Sie ist der Ansicht, ihr Einwand der\n\n63\n\nVorvertraglichkeit greife durch und der maßgebliche Zeitpunkt für den in Rede\n\n64\n\nstehenden Fall sei insofern entweder der Abschluss des Kaufvertrags oder\n\n65\n\nspätestens die Auslieferung des Fahrzeugs. Insofern ist die Beklagte der Ansicht, der\n\n66\n\nKläger habe seinen Widerruf gegenüber ... in erster Linie auf nicht beseitigte\n\n67\n\nMängel gestützt.\n\n68\n\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.11.2023 die Anfechtung des Vertrages\n\n69\n\nwegen arglistiger Täuschung und wegen Verletzung einer spontanen Anzeigepflicht\n\n70\n\nerklärt.\n\n71\n\nEntscheidungsgründe:\n\n72\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n73\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von\n\n74\n\nRechtsschutz gemäß § 1 Satz 2 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien\n\n75\n\ngeschlossenen Versicherungsvertrag.\n\n76\n\nDie Leistungspflicht der Beklagten entfällt hier bereits deswegen, weil der\n\n77\n\nRechtsschutzfall entgegen Ziff. B.5 der Versicherungsbedingungen bereits vor\n\n78\n\nBeginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Soweit der Kläger nunmehr die\n\n79\n\nWeigerung der Firma ...als Versicherungsfall ansieht, auf seinen per E-Mail vom\n\n80\n\n02.05.2023 erklärten \"Widerruf\" des geschlossenen Kaufvertrages einzugehen, führt\n\n81\n\ner unter Bezugnahme auf das Drei-Säulen-Modell des BGH im Ansatz zutreffend\n\n82\n\naus, dass der relevante Verstoß gegen Rechtspflichten nicht in einer möglicherweise\n\n83\n\nfehlerhaften Widerrufsbelehrung zu sehen ist. Vielmehr kommt es für den Eintritt des\n\n84\n\nRechtsschutzfalles auf den Verstoß an, den der Versicherungsnehmer seinem\n\n85\n\nVertragspartner anlastet (BGH, Beschl. v. 17.10.2007, IV ZR 37/07). Sind indes für\n\n86\n\ndie Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich,\n\n87\n\nkommt es nach Ziff. B.5.4 der Versicherungsbedingungen auf den ersten dieser\n\n88\n\nVersicherungsfälle an. Hierfür genügt es, dass mehrere Verstöße den Streit über ein\n\n89\n\nund denselben Gegenstand ausgelöst haben und der erste Versicherungsfall den\n\n90\n\nweiteren Versicherungsfall im Sinne adäquater Ursächlichkeit jedenfalls mit\n\n91\n\nausgelöst hat (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 4 ARB 2010,\n\n92\n\nRn. 123 ff., BGH, Urt. v. 31.03.2021 – IV ZR 221/19; OLG Hamm, Beschl.\n\n93\n\nv. 21.08.2017 – I-6 U 97/17; AG Bünde, Urt. v. 01.03.2012 – 5 C 679/11).\n\n94\n\nZur Ermittlung des Rechtsverstoßes den der Kläger seinem Vertragspartner hier\n\n95\n\nanlastet, ist in erster Linie auf dessen eigene \"Widerrufserklärung\" vom 02.05.2023\n\n96\n\nabzustellen. In seiner E-Mail an die ... vom 02.05.2023 kann angesichts der\n\n97\n\nentsprechenden Formulierung in der Überschrift zwar grundsätzlich ein Widerruf des\n\n98\n\nKaufvertrages gemäß §§ 357 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312c BGB zu sehen sein. Ein\n\n99\n\nsolcher muss gemäß § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB keine Begründung enthalten. Der\n\n100\n\nKläger hat der Widerrufserklärung allerdings freiwillig eine Begründung seines\n\n101\n\nWiderrufs beigefügt, die ihrerseits im Zusammenhang mit der übrigen Erklärung\n\n102\n\nsowie im Lichte der §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven\n\n103\n\nErklärungsempfängers ausgelegt werden muss. Im ersten Satz seiner E-Mail erklärt\n\n104\n\nder Kläger noch einmal förmlich den Widerruf. Unmittelbar im Anschluss geht der\n\n105\n\nKläger dann aber auf die von ihm behaupteten Mängel ein, die insbesondere in\n\n106\n\n„ständigen Softwareproblemen“ liegen sollen. Dies ist für eine objektive Person aus\n\n107\n\nder Perspektive des Erklärungsempfängers nur so zu verstehen, als dass der\n\n108\n\nWiderruf aufgrund der behaupteten Mängel und der Tatsache, dass diese „auch nach\n\n109\n\nmehreren Updates“ nicht behoben seien, erfolgen soll. Auch wenn es dem Kläger\n\n110\n\nchancenlos oder aber zu riskant erschien, allein aufgrund dieser Mängel gegen die\n\n111\n\nFirma ...vorzugehen, legt dies jedoch nahe, dass ihn vor allem die hierauf\n\n112\n\ngründende Unzufriedenheit mit dem erworbenen Fahrzeug dazu bewogen hat, von\n\n113\n\nseinem vermeintlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Trotz seiner\n\n114\n\ndiesbezüglichen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung kann es dem Kläger bei\n\n115\n\nlebensnaher Auslegung nicht daran gelegen sein, zum Ausdruck zu bringen, dass er\n\n116\n\nauf offenkundig rechtsmissbräuchliche Art und Weise nur eine formale\n\n117\n\nRechtsposition auszunutzen gedenkt, die sich aus einer vermeintlich unrichtigen\n\n118\n\nWiderrufsbelehrung ergeben und letztlich dazu führen soll, dass er von der Firma\n\n119\n\n...einen weitgehend unentgeltlichen \"Leihwagen\" erhalten hat. Damit liegt der\n\n120\n\nauch aus Sicht des Klägers maßgebliche Rechtsschutzfall eindeutig im\n\n121\n\nvorvertraglichen Bereich, da sich die Auslieferung eines vermeintlich\n\n122\n\nmangelbehafteten Fahrzeugs zeitlich an die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger\n\n123\n\nals Zeitpunkt des Gefahrübergangs anknüpfen lässt. Dies war unstreitig der\n\n124\n\n26.09.2022. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begann\n\n125\n\njedoch erst am 01.05.2023. Auch als die Beklagte Ende Mai 2023 Kenntnis von dem\n\n126\n\nVorgang erlangte, war für sie weder aus dem Schreiben vom 02.05.2023 noch aus\n\n127\n\nder versuchten Rückgabe an ...vom 15.05.2023 erkennbar, dass sich an der\n\n128\n\nprimären Anknüpfung des Klägers an die behauptete Mangelhaftigkeit etwas\n\n129\n\ngeändert hat. Auch wenn der Kläger die vermeintliche Mangelhaftigkeit des\n\n130\n\nFahrzeugs allein nicht als ausreichend aussichtsreiche Grundlage eines\n\n131\n\nRechtsschutzbegehrens erachtet haben sollte, ist sie dennoch kausal für den\n\n132\n\nnunmehr erklärten Widerruf und damit für den nachvertraglichen Rechtsschutzfall\n\n133\n\ngeworden. Soweit er nunmehr im Deckungsrechtsstreit behauptet, es komme ihm in\n\n134\n\nWahrheit gar nicht auf die Mängel an, sondern er mache nur vom Widerrufsrecht\n\n135\n\nGebrauch, weil insofern die Möglichkeit bestehe, noch günstigere Rechtsfolgen zu\n\n136\n\nbewirken als durch einen Rücktritt im Rahmen der Mängelgewährleistung, ist dies\n\n137\n\nbereits angesichts der vorprozessualen Erklärungen des Klägers unglaubwürdig und\n\n138\n\nlebensfremd. Auch ist es dem Kläger insofern verwehrt, seine einmal in den\n\n139\n\nRechtsverkehr entäußerten Erklärungen jeweils so umzudeuten, wie es ihm in der\n\n140\n\njeweiligen prozessualen Situation günstig erscheint.\n\n141\n\nEtwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Vertragspartnerin des Klägers im\n\n142\n\nAnsatz vergleichbare Fälle im Zusammenhang mit der Ausübung von\n\n143\n\nGestaltungsrechten bei Darlehens-, Leasing-und Versicherungsverträgen in Ziffer\n\n144\n\nC.1.4. ihrer Versicherungsbedingungen geregelt hat, den Widerruf eines\n\n145\n\nKaufvertrages jedoch nicht. Selbst wenn man hieraus den Schluss ziehen mag, dass\n\n146\n\ndie Versicherungsbedingungen den Fall des in versicherter Zeit erklärten Widerrufs\n\n147\n\neines Kaufvertrags aufgrund von vorvertraglichen Belehrungsmängeln gerade nicht\n\n148\n\naus dem Versicherungsschutz herausnehmen, besagt dies nichts über den hier\n\n149\n\nvorliegenden Fall eines Widerrufs aufgrund von Kaufreue, die wiederum auf Mängeln\n\n150\n\ndes Kaufgegenstands beruht, die bereits in vorvertraglicher Zeit aufgetreten sind.\n\n151\n\nDie Beklagte hat den Rechtsschutzversicherungsvertrag zudem wirksam wegen\n\n152\n\narglistiger Täuschung im Sinne der §§ 123 Abs. 1 BGB, 22 VVG angefochten. Die\n\n153\n\nentsprechende Anfechtungserklärung ist im Schriftsatz des Beklagten vom\n\n154\n\n27.11.2023 enthalten und vom Beklagtenvertreter kraft seiner unbestrittenen\n\n155\n\nProzessvollmacht erklärt worden. Eine Zurückweisung der Anfechtung durch den\n\n156\n\nKläger gemäß § 174 BGB kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 174 BGB\n\n157\n\nfindet auf die innerprozessual erklärte Anfechtung keine Anwendung, da insoweit mit\n\n158\n\n§ 81 ZPO eine Sonderregelung existiert (Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 174 Rn. 3;\n\n159\n\nThomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 81 Rn. 6). Darüber hinaus umfasst die\n\n160\n\nProzessvollmacht des Beklagtenvertreters hier jedenfalls bei lebensnaher Auslegung\n\n161\n\nauch die Vollmacht für die ..., da ein\n\n162\n\nBeschwerdemanagement sonst praktisch gar nicht möglich wäre. Die Anfechtung\n\n163\n\nwurde gemäß § 143 Abs. 1 BGB gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des\n\n164\n\nKlägers und damit auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt.\n\n165\n\nDer Anfechtungsgrund liegt nach § 123 Abs. 1 BGB in einer arglistigen Täuschung\n\n166\n\ndurch den Kläger. Unter einer Täuschung in diesem Sinne versteht man die Erregung\n\n167\n\noder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch positives Tun oder Unterlassen. Der\n\n168\n\nKläger hat der Beklagten im Rahmen seiner Angaben zum Vertrag insofern durch\n\n169\n\naktive Angabe einer entsprechenden Information fälschlicherweise vorgespiegelt, er\n\n170\n\nhabe in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss keinen Rechtsanwalt oder\n\n171\n\nMediator in Anspruch genommen. In seinem Schriftsatz vom 21.08.2023 teilt der\n\n172\n\nKläger jedoch zugleich mit, dass er mit seinem Prozessvertreter zuvor schon in einer\n\n173\n\nanderen Angelegenheit in Kontakt stand. Dabei handelt es sich um einen objektiv\n\n174\n\nnachprüfbaren Umstand aus der Sphäre des Klägers, der einer Täuschung\n\n175\n\nzugänglich ist. Dieser Umstand wird klägerseits schriftsätzlich zwar nicht detailliert\n\n176\n\nausgeführt, aber auch nicht bestritten.\n\n177\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen sogar erklärt, dass\n\n178\n\ner schon Ende April 2023 in angeblich anderer Sache Kontakt zu seinem\n\n179\n\nRechtsanwalt hatte. Hierbei soll es angeblich um die Rückerstattung einer Anzahlung\n\n180\n\nvon der Firma ...gegangen sein. Bereits im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf\n\n181\n\n(Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags mit Laufzeitbeginn\n\n182\n\nzum 01.05.2023; Erklärung des Widerrufs am 02.05.2023) ist es aber mehr als\n\n183\n\nunglaubwürdig, dass hierbei nicht auch die Einleitung des streitgegenständlichen\n\n184\n\nRechtsstreits mit der Firma ...und damit des hiesigen Rechtsschutzfalls\n\n185\n\nGegenstand der anwaltlichen Beratung gewesen sein sollte. In diesem\n\n186\n\nZusammenhang ist es zudem sehr aufschlussreich, dass der Kläger, obwohl er\n\n187\n\nhierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, auch nicht näher zu den\n\n188\n\nBehauptungen der Beklagtenseite einer vorvertraglichen anwaltlichen Beratung\n\n189\n\ngerade auch in vorliegender Sache vorgetragen hat. Durch diese Fehlinformation hat\n\n190\n\nder Kläger bei seiner Vertragspartnerin nicht nur die falsche Vorstellung\n\n191\n\nhervorgerufen, dass in dem angegebenen Zeitraum von drei Jahren kein Kontakt zu\n\n192\n\nRechtsanwälten bestand, sondern sogar ganz konkret über den Umstand getäuscht,\n\n193\n\ndass er eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Fa. ...nicht nur allgemein für\n\n194\n\nmöglich hielt, sondern nach Beratung mit seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten\n\n195\n\naktiv unmittelbar nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung selbst einzuleiten\n\n196\n\ngedachte. Bereits aufgrund dieses offenkundigen und eindeutigen finalen\n\n197\n\nZusammenhangs wäre es für die Vertragspartnerin des Klägers von entscheidendem\n\n198\n\nInteresse gewesen, dass dieser nur wenige Tage vor Abschluss des\n\n199\n\nVersicherungsvertrags Kontakt zu seinem jetzigen Prozessvertreter hatte. Hätte der\n\n200\n\nKläger bei Vertragsschluss diese Umstände offengelegt, wäre dieser Irrtum bei der\n\n201\n\nBeklagten nicht entstanden. Der durch den Kläger hervorgerufene Irrtum auf Seiten\n\n202\n\nder Beklagten war auch zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss in seiner\n\n203\n\nkonkreten Form. Insofern muss die Beklagte durch den Irrtum zur Abgabe der\n\n204\n\nentsprechenden Willenserklärung „bestimmt“ worden sein. Der Irrtum muss also\n\n205\n\nursächlich dafür geworden sein, dass die Willenserklärung überhaupt oder zumindest\n\n206\n\nmit einem bestimmten Inhalt abgegeben wurde. In diesem Zusammenhang genügt\n\n207\n\nallerdings bereits die Mitursächlichkeit des Irrtums (MüKo BGB/Armbrüster, § 123\n\n208\n\nRn. 24). Die in Rede stehende Willenserklärung auf Seiten der Beklagten ist die\n\n209\n\nAnnahmeerklärung hinsichtlich des Rechtsschutzversicherungsvertrages zwischen\n\n210\n\nden Parteien. Die irrige Annahme der Beklagten, dass der Kläger in den drei Jahren\n\n211\n\nzuvor keinerlei Kontakt zu Rechtsanwälten hatte, war in diesem Sinne mitursächlich\n\n212\n\nfür den Vertragsschluss. Der Irrtum kann insofern nicht hinweggedacht werden, ohne\n\n213\n\ndass der Vertragsschluss in seiner konkreten Gestalt entfiele. Für eine Versicherung\n\n214\n\nsind im Rahmen des Vertragsschlusses vor allem die Umstände relevant, die\n\n215\n\nunmittelbar mit dem Versicherungsgegenstand zu tun haben. Im Umkehrschluss\n\n216\n\nkann es an der Kausalität für den Vertragsschluss fehlen, wenn eine unrichtig\n\n217\n\nbeantwortete Frage einen nicht gefahrenerheblichen Umstand betrifft (MüKO\n\n218\n\nBGB/Armbrüster, § 123 Rn. 24). Vorliegend sollte die Beklagte den Kläger in\n\n219\n\nrechtlichen Angelegenheiten absichern. Insoweit ist es sowohl für die Auswahl des\n\n220\n\nVertragspartners als auch für die genauen Vertragskonditionen von Relevanz,\n\n221\n\ninwieweit der Kläger als Vertragspartner in der Vergangenheit mit dem\n\n222\n\nVersicherungsgegenstand in Kontakt gekommen ist. Dies ergibt sich auch aus den\n\n223\n\nVertragsbedingungen unter Ziffer G.4 ff. und G.5 ff. der Beklagten, wonach die\n\n224\n\nSchadensfreiheit entscheidenden Einfluss auf die Einstufung in die\n\n225\n\nSchadensfreiheitsklasse und damit auf die Selbstbeteiligung des\n\n226\n\nVersicherungsnehmers hat. Zwar fließt ein Schadensverlauf aus Vorverträgen bei\n\n227\n\nanderen Versicherern gemäß Ziffer G.2.2 nicht in die Festlegung der\n\n228\n\nSchadensfreiheitsklasse bei Vertragsbeginn ein. Hätte die Beklagte die\n\n229\n\nentsprechende Information erhalten, hätte dies aber zumindest Einfluss auf die\n\n230\n\nRisikoprognose gehabt und Nachfragen hinsichtlich der konkreten Umstände der\n\n231\n\nInanspruchnahme des Rechtsanwalts ergeben. Dass es der Beklagten auf diese\n\n232\n\nUmstände ankommt, ergibt sich auch aus den Hinweisen zum Versicherungsschein,\n\n233\n\nwonach weitere Rechtsschutzfälle als die bereits gemeldeten Fälle die\n\n234\n\nSchadenfreiheitsklasse bzw. Selbstbeteiligung verändern können. Dem\n\n235\n\nVertragsschluss wäre mindestens eine weitere Prüfung des Sachverhalts\n\n236\n\nvorangestellt worden. Hier hätte eine solche Prüfung mit höchster Wahrscheinlichkeit\n\n237\n\nergeben, dass die Vertragspartnerin des Klägers zumindest die von diesem bereits\n\n238\n\nfest beabsichtigte rechtliche Auseinandersetzung mit der Firma ...vom\n\n239\n\nVersicherungsschutz ausgeschlossen hätte. Der Kläger täuschte diesbezüglich auch\n\n240\n\narglistig im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Arglist erfordert insoweit Vorsatz. Der\n\n241\n\nHandelnde muss also die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich\n\n242\n\nhalten (BGH NJW 01, 2326; BGH NJW 07, 3057). Hierbei genügt bedingter Vorsatz.\n\n243\n\nDieser ist gegeben, wenn der Handelnde ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen\n\n244\n\naufstellt, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet\n\n245\n\n(Grüneberg/Ellenberger, BGB; § 123 Rn. 11). Dass die durch den Kläger getätigte\n\n246\n\nAngabe, dass er in den vergangenen drei Jahren keine Rechtsanwälte in Anspruch\n\n247\n\ngenommen habe, falsch ist, ist letztlich unbestritten geblieben. Aus der objektiven\n\n248\n\nFalschangabe kann bei inneren Tatsachen mit den Grundsätzen des\n\n249\n\nIndizienbeweises der Schluss gezogen werden, dass die Falschangabe auch\n\n250\n\nvorsätzlich erfolgte. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Frage des\n\n251\n\nvorsätzlichen oder nicht-vorsätzlichen Handelns um eine innere Tatsache des\n\n252\n\nKlägers handelt, trifft diesen hinsichtlich der Darlegung gegenteiliger Behauptungen\n\n253\n\neine sekundäre Darlegungslast. Hierauf hat auch schon die Beklagte mit Schriftsatz\n\n254\n\nvom 27.11.2023 hingewiesen. In der Folge gingen noch drei Schriftsätze des Klägers\n\n255\n\nein, die sich teilweise auch mit der durch die Beklagte erklärten Anfechtung\n\n256\n\nbeschäftigt haben. Hinsichtlich der Arglist machte der Kläger jedoch keine weiteren\n\n257\n\nAngaben.\n\n258\n\nZuletzt hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Vertrag auch wirksam\n\n259\n\nwegen der Verletzung einer spontanen Anzeigepflicht im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG\n\n260\n\ndurch den Kläger angefochten. Hiernach muss der Versicherungsnehmer auch\n\n261\n\nungefragt alles tun, um den Versicherer korrekt und vollständig zu informieren\n\n262\n\n(Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, § 22 Rn. 2). Eine solche auf den Grundsätzen\n\n263\n\nvon Treu und Glauben aus § 242 BGB beruhende und auch ohne ausdrückliches\n\n264\n\nAuskunftsverlangen des Versicherers bestehende Offenbarungspflicht bezieht sich\n\n265\n\nvor allem auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher\n\n266\n\nInformationen, die so wichtig für den Versicherer sind, dass sich dem\n\n267\n\nVersicherungsnehmer die Mitteilungsbedürftigkeit geradezu aufdrängt. In solch\n\n268\n\n„krassen“ Fällen, in denen das Interesse des Versicherers an der jeweiligen Tatsache\n\n269\n\nelementar ist und auf der Hand liegt, ist es dem Versicherungsnehmer durch die\n\n270\n\nGrundsätze von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das fehlende\n\n271\n\nAuskunftsverlangen des Versicherers zu berufen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011 – IV\n\n272\n\nZR 254/10). Der Kläger hat seinen Versicherer jedoch nicht darüber informiert, dass\n\n273\n\ner einen Rechtsstreit gegen ...sicher zu führen beabsichtigte. Das Vorgehen des\n\n274\n\nKlägers in Zusammenarbeit mit seinem Rechtsanwalt ist planmäßig auf das Führen\n\n275\n\neines Rechtsstreits ausgerichtet gewesen. So ist der Versicherungsvertrag zum\n\n276\n\n01.05.2023 abgeschlossen worden, während der Kläger sich ausweislich seiner\n\n277\n\nAussage in der mündlichen Verhandlung bereits Ende April 2023 und dann wieder\n\n278\n\nam 02.05.2023 zunächst mit seinem Anwalt besprochen, sodann am gleichen Tag\n\n279\n\nden Widerruf erklärt und in der Folge seinen Anwalt mit der Wahrnehmung des\n\n280\n\nhiesigen Mandats beauftragt hat. Diesen zeitlichen Ablauf (Beratung mit seinem\n\n281\n\nProzessvertreter- Abschluss des Versicherungsvertrages -Erklärung des Widerrufs)\n\n282\n\nhat der Kläger aktiv genau so ausgestaltet, um eine vermeintliche Einstandspflicht\n\n283\n\nseiner Vertragspartnerin herbeizuführen. Diese spontane Anzeigepflicht hat der\n\n284\n\nKläger auch arglistig verletzt. Angesichts seines entsprechend konzertierten\n\n285\n\nVorgehens war dem Kläger auch bewusst, dass es das Interesse seines\n\n286\n\nVersicherers berührt, wenn er als neuer Versicherungsnehmer einen Rechtsstreit mit\n\n287\n\neinem Streitwert von knapp 60.000,00 EUR zu führen beabsichtigt. Dennoch hat er\n\n288\n\ndiesen Umstand nicht offenbart.\n\n289\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Kläger\n\n290\n\nvollumfänglich unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n291\n\nrichtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da nur die Entscheidung über die Kosten\n\n292\n\nvollstreckbar ist und diese unter 1.500,00 EUR liegen.\n\n293\n\nDer Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n294\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n295\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch\n\n296\n\ndieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n297\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n298\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n299\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung\n\n300\n\ndieses Urteils bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051\n\n301\n\nDuisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils,\n\n302\n\ngegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil\n\n303\n\nBerufung eingelegt werde, enthalten.\n\n304\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei\n\n305\n\nMonaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Duisburg zu\n\n306\n\nbegründen.\n\n307\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt\n\n308\n\nvertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die\n\n309\n\nBerufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n310\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des\n\n311\n\nangefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n312\n\n...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dinslaken/2024-01-12/33-c-68-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312g","ref_norm":"312g","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/377148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dinslaken/2024-01-12/33-c-68-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/377148","retrieved":"2026-07-09 05:20:39.803932+00:00"}}